Versteigerung - Einfamilienwohnhaus
13 E 518/26b
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
01.07.2026
am 18.08.2026 um 10:00 Uhr
Bezirksgericht Seekirchen, Erdgeschoß, Saal 1
0576012137573
Bezirksgericht Seekirchen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 05760121 37573
BEZEICHNUNG DER LIEGENSCHAFT:
Exklusives Einfamilienwohnhaus in Holzriegelbauweise (Huf-Haus) samt zwei Carports sowie einer als Lagerräumlichkeit verwendeten Garage an der Adresse 5301 Eugendorf, Höllererweg 1c
Liegenschaft bestehend aus Grundstücken Nr. 433/2 (1.572m² landwirtschaftlich genutzte Grundflächen Äcker, Wiesen oder Weiden), Nr. 433/3 (1.308m², davon 300m² Bauflächen Gebäude und 1.008m² Gärten) und Nr. 449/5 (275m² Straßenverkehrsanlagen); Gesamtfläche 3.155m².
ZUR LIEGENSCHAFT GEHÖRT FOLGENDES ZUBEHÖR:
Einbauküche samt E-Geräten, Designerkamin und Outdoor-Jacuzzi
ÄNDERUNG DER GESETZLICHEN VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN: Keine
OHNE ANRECHNUNG AUF DAS MEISTBOT ZU ÜBERNEHMENDE LASTEN:
Bücherliche Lasten:
- C-LNR 1: nicht wertbeeinflussende Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes auf GSt 449/5
(=Zufahrtsparzelle) gem Pkt V Kaufvertrag 1999-09-07 für GSt 449/3
OPTION ZUR STEUERPFLICHT:
Die verpflichteten Parteien haben dem Exekutionsgericht gegenüber keine Mitteilung nach § 6
Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 abgegeben.
MITTEILUNG ZU INFORMATIONSMÖGLICHKEITEN UND ANDERE HINWEISE:
Das gesamte Schätzungsgutachten ist (neben einer Kurzfassung) aus der Ediktsdatei
ersichtlich. Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw.
können von den Kauflustigen in der Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes Seekirchen am
Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind dort gegen Kostenersatz erhältlich.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
DAS VADIUM KANN NUR IN FORM VON SPARURKUNDEN ERLEGT WERDEN!
Ein amtlicher Lichtbildausweis mit Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein
Firmenbuchauszug ist von den Bietern mitzubringen. Vertretungen sind nur gegen Vorlage
einer beglaubigten Spezialvollmacht möglich.
Der Zuschlag wird unter Vorbehalt der Zustimmung zum Rechtserwerb bzw. Bestätigung, dass
keine Zustimmung erforderlich ist, durch die Grundverkehrsbehörde erfolgen. Es sei denn,
bereits im Versteigerunstermin wird vom betreibenden Gläubiger oder vom Meistbietenden
durch Vorlage der entsprechenden Bestätigung, Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des
§ 33 Abs 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 das Vorliegen eines
Ausnahmetatbestandes nachgewiesen.
An die dinglichen Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger, sowie bezüglich der
Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Im übrigen wird auf die Ediktsdatei verwiesen (www.edikte.justiz.gv.at).
56540 Schwaighofen
259
433/2; 433/3; 449/5
2 u. 3
Höllererweg 1c
5301 Eugendorf
Einfamilienhaus
Bei schätzungsgegenständlichem Einfamilienwohnhaus handelt es sich um eine Hochwertige Holzriegelkostruktion mit großzügigen Glasfronten (Hufhaus). Die Liegenschaft besteht aus einer Zufahrtsparzelle einer bebauten (baulandgewidmeten Parzelle) sowie einer Grünlandparzelle und liegt im Ortsteil Schwaihofen, wenige Meter Luftlinie vom Berggasthof Schwaighofen in Aussichtslage entfernt. Zur Liegenschaft gehören 2 Carportstellplätze sowie eine als Garage umfunktionierte Lagerräumlichkeit. Die Außenanlagen sind sehr gepflegt, ein Jacuzzi wurde auf der Terrasse eingebaut. Hinsichtlich der Raumaufteilung und Ausführung wird im Detail auf das angefügte Langgutachten verwiesen.
3.155 m²
383,88 m²
1.775.500,00 EUR
Hochwertige Einbauküche samt E-Geräte; Designer-Kamin im Wohnzimmer (aufgehängt und drehbar); Jacuzzi; (Ausführung im Detail siehe Langgutachten);
10.500,00 EUR
177.550,00 EUR
887.750,00 EUR
ZUR NACHRICHT
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG AN DIE PFANDGLÄUBIGER:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften,
mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem
Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den
Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf
das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
AUFFORDERUNG AN DIE ÖFFENTLICHEN ORGANE BEZÜGLICH DER STEUERN UND SONSTIGEN ÖFFENTLICHEN ABGABEN:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren, und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind,
werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten
Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob die Übernahme der Schuld
durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann
sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch
den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,
Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,
die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung
des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
UNZULÄSSIGE BIETERABSPRACHEN:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder
übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.












