Versteigerung - Hotel Sacher Baden
5 E 55/23h
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
11.07.2025
am 02.09.2025 um 13:00 Uhr
Bezirksgericht Baden, 2500 Baden, Conrad v. Hötzendorf Pl. 6, Verhandlungssaal 5, 1.Stock
Hingewiesen wird insbesondere darauf, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung (11.11.2024)
Hotelbetrieb im Objekt aufrecht war und der Betrieb des Hotels durch eine der Eigentümerin
nahestehende Betriebs GmbH auf Basis eines Managementvertrages erfolgte. Es wurde dem
Sachverständigen jedoch weder ein schriftlicher Vertrag vorgelegt, noch wurde ein
entsprechender Vertrag im Grundbuch angemerkt.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 147 EO kann das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern erlegt werden.
Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes
dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch
Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten
Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine
Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
04025 Rauhenstein
803
743/4
7
Helenenstraße 55
2500 Baden
gewerbliche Liegenschaft
Bei dem Objekt handelt es sich um ein Hotel mit 38 Gästezimmer. Zum Zeitpunkt der Besichtigung war das Hotel in Betrieb. Details siehe Langgutachten.
2.299 m²
2.379,10 m²
4.620.000,00 EUR
Die Bewertung umfasst das Gebäude und das darin eingebaute und fix montierte
Zubehör sowie die für das Hotel notwendigen Einrichtungen.
nicht festgestellt
462.000,00 EUR
2.310.000,00 EUR
Es wird jedem Interesssenten empfohlen, sich eingehend über die Folgen eines Immobilienkaufes steuerlich und juristisch beraten zu lassen.
Das Gutachten wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Bei der Erstellung ist man jedoch auf Unterlagen und Informationen von Behörden und anderen Stellen sowie mündlichen Aussagen angewiesen. Ich behalte mir daher vor, das Gutachten nach Vorlage von weiteren Unterlagen abzuändern oder zu ergänzen.
Das zuständige Bezirksgericht hat die Erstellung des Gutachtens beauftragt. Anfragen darüber hinaus (Terminvereinbarungen, Fragen zu Verfahrensabläufen, etc.) können nicht beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich dazu an das zuständige Bezirksgericht unter Angabe der Gerichtsaktenzahl.