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353435h

Bekannt gemacht am 28. Dezember 2023
Firmenbuchnummer:
FN 353435h
Schuldner:
SIGNA Prime Selection AG
Maria-Theresien-Straße 31
6020 Innsbruck
FN 353435h
Zweigniederlassung Wien:
Freyung 3, 1010 Wien
Sanierungsverwalter:
ABEL Rechtsanwälte GmbH
Stubenring 18
1010 Wien
Tel.: 533 52 72, Fax: 533 52 72-15
E-Mail: office@abel-abel.at
diese bei der Ausübung der Insolvenzverwaltung vertreten durch
RA Mag. Norbert Abel
weitere VertreterInnen:
RA Mag. Johanna Abel-Winkler
RA MMMag. Matthias Prior
RA Mag. Jakob Wöran
RA Mag. Patrick Gensbichler LL.M. (WU) BSc. (WU)
Text:
Die Kommunikation von und mit dem Sanierungsverwalter erfolgt in diesem Verfahren ausschließlich über die E-Mail-Adresse: signa@abel-legal.at
Text:
"Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb dieser Frist anzumelden.
Aussonderungsberechtigte und Absonderungsberechtigte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion werden aufgefordert, ihre Aussonderungs oder Absonderungsrechte innerhalb dieser Frist geltend zu machen.
Gläubiger, die ihre Forderungen nach der Anmeldungsfrist anmelden, müssen zusätzlich EUR 50+Ust zahlen (es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem betreffenden Gläubiger nicht möglich). Sie können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten und bleiben mit ihren Forderungen bei früheren Verteilungen unberücksichtigt (Belehrung § 74 Abs 2 Z10 IO).
Zur ersten Gläubigerversammlung haben Gläubiger, wenn sie ihre Forderung noch nicht angemeldet haben, Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen (§ 74 Abs 2 Z 7 IO)."

"Das Insolvenzverfahren ist mit Beginn des Tages, der auf den Tag der Bekanntmachung in der Insolvenzdatei (www.edikte.justiz.gv.at) folgt, wirksam eröffnet."

"Ausländische Gläubiger, die keine Abgabestelle im Inland haben, werden aufgefordert, gleichzeitig mit ihrer Forderungsanmeldung oder spätestens 14 Tage danach einen Zustellungsbevollmächtigten mit einer Abgabestelle im Inland namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersenden des jeweiligen Schriftstücks ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter dem Gericht namhaft oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekanntgegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt."

"Rechtsmittelbelehrung Eröffnungsbeschluss EuInsVO
Gegen den Eröffnungsbeschluss können Sie Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erheben,
müssen ihn aber beim Handelsgericht Wien einbringen.
Die Frist zur Einbringung des Rekurses beträgt 14 Tage.
Die Frist beginnt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag zu laufen, unabhängig davon ob und wann die individuelle Zustellung des Beschlusses erfolgt."
Tagsatzung:
Datum: 15.01.2024
um: 13.00 Uhr
Ort: Zi. 708/7. Stock
Berichtstagsatzung
Gläubigerversammlung
Tagsatzung:
Datum: 26.02.2024
um: 13.00 Uhr
Ort: Zi. 708/7. Stock
Prüfungstagsatzung
Tagsatzung:
Datum: 18.03.2024
um: 13.00 Uhr
Ort: Zi. 708/7. Stock
Sanierungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags: 30% binnen 2 Jahren
Schlussrechnungstagsatzung
Zustellung:
Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zugestellt werden.
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Beschluss vom 28. Dezember 2023

Bekannt gemacht am 29. Dezember 2023
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 30.12.2023
Anmeldungsfrist: 12.02.2024
Beschluss vom 29. Dezember 2023

Bekannt gemacht am 3. Jänner 2024
Text:
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungsanmeldungen in deutscher Sprache einzubringen sind. Allfällige fremdsprachige Beilagen sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. (Art. 8 Abs 1 B-VG und § 53 Abs 1 Geo.)
Beschluss vom 3. Jänner 2024

Bekannt gemacht am 12. Jänner 2024
Beiordnung:
Gläubigerausschuss - Mitglieder: 1., Kreditschutzverband von 1870, 1120 Wien, Wagenseilgasse 7
2., Alpenländischer Kreditorenverband, 1040 Wien, Schleifmühlgasse 2/2
3., Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19

Beschluss vom 12. Jänner 2024

Bekannt gemacht am 16. Jänner 2024
Unternehmen:
Das Unternehmen wird fortgeführt.
Beschluss vom 15. Jänner 2024

Bekannt gemacht am 23. Februar 2024
Text:
Die Prüfungstagsatzung am 26.2.2024, 13.00 Uhr Zimmer 708, ist eine parteiöffentliche Verhandlung. Teilnehmen können Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben. Pro Gläubiger kann (aus Platzgründen) eine Person (Vertreter oder Gläubiger) teilnehmen.
Das Anmeldeverzeichnis und der Bericht können von Gläubigern ab Montag, 26.2.2024, schriftlich per Mail beim Insolvenzverwalter unter signa@abel-legal.at angefordert werden.
Beschluss vom 22. Februar 2024

Bekannt gemacht am 27. Februar 2024
Tagsatzung:
Datum: 18.03.2024
um: 13.00 Uhr
Ort: Zi. 708/7. Stock
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Beschluss vom 26. Februar 2024

Bekannt gemacht am 13. März 2024
Text:
Die Schuldnerin hat am 13.3.2024 folgenden verbesserten Sanierungsplanvorschlag eingebracht:

1. Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderungen eine Quote von 30%, zahlbar innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans.
Sofern durch die Verwertung des übergebenen Vermögens (vgl Zi 3)nach Abdeckung der Quote von 30% eine Treuhandmasse verbleibt, so ist diese darüber hinaus bis zur vollständigen Befriedigung als Superquote an die Gläubiger auszubezahlen.
2. Sämtliche Masseforderungen werden bei Fälligkeit vollständig befriedigt.
3. Die Schuldnerin unterwirft sich bis zur Erfüllung des Sanierungsplans (vollständige Verwertung und Verteilung des gesamten schuldnerischen Vermögens) gemäß §§ 157ff IO der Überwachung durch einen Treuhänder. Zur Treuhänderin wird die Abel Rechtsanwälte GmbH bestellt (im Folgenden "Treuhänderin"). Es handelt sich um eine Überwachung mit Übergabe von Vermögen zur Verwaltung und Verwertung iSd §§ 157g ff IO, wobei der Treuhänderin unwiderruflich folgende Überwachungs-, Verwaltungs- und Verwertungsrechte eingeräumt sind:

a. Übergebenes Vermögen: Die Schuldnerin überträgt der Treuhänderin iSd § 157i Abs 1 IO folgende Vermögenswerte und Ansprüche zur Verwertung bzw Befriedigung der Gläubiger:
i. Anfechtungsansprüche nach §§ 27ff IO;
ii. Haftungs-, Erstattungs-, Schadenersatz-, Bereicherungs-, Rückforderungs- bzw Regressansprüche sowie alle sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Schuldnerin (egal aus welchem Rechtsgrund diese resultieren bzw gegen welchen Anspruchsgegner sich diese richten);
iii. sämtliche Forderungen (insbesondere Finanzierungsforderungen bzw Forderungen gegen verbundene Unternehmen bzw Beteiligungsgesellschaften);
iv. alle sonstigen Forderungen
v. Finanzanlagen und Beteiligungen mitsamt der bezughabenden Gewinn- und Liquidationsansprüche (mit Ausnahme der Geschäftsanteile an der SIGNA Prime Capital Invest GmbH (FN 352317p), der SIGNA Warenhaus Immobilien Holding GmbH (FN 426140b) und der SIGNA Prime Luxemburg S.a.r.l. (Lux-B164984), für die zur Vermeidung steuerlicher Nachteile die Sonderregelung in lit b gilt);
vi. Sämtliche Ansprüche gegen Versicherungen (insbesondere gegen D&O-, Haftpflicht-, Schaden-, Rechtsschutz- oder Kreditversicherungen sowie vergleichbare Versicherungen, einschließlich Crime-, Vertrauensschaden- oder Cyber-Versicherungen und sonstige Financial Lines Versicherungen);

vii. alle sonstigen materiellen und immateriellen, bilanziellen und außerbilanziellen Rechte und Vermögenswerte der Schuldnerin, egal ob bekannt oder unbekannt.

b. Ausgenommenes Vermögen: Die Beteiligungen an der SIGNA Prime Capital Invest GmbH, an der SIGNA Warenhaus Immobilien Holding GmbH und an der SIGNA Prime Luxemburg S.a.r.l. selbst zählen nicht zum übergebenen Vermögen.
Der Treuhänderin sind jedoch sämtliche Forderungen der Schuldnerin gegen die SIGNA Prime Capital Invest GmbH, die SIGNA Warenhaus Immobilien Holding GmbH und die SIGNA Prime Luxemburg S.a.r.l. sowie sämtliche Gewinn- und Liquidationsansprüche iSd § 157i Abs 1 IO übertragen. Diese Forderungen und Ansprüche bilden sohin übergebenes Vermögen iSd Zi 3.a. Die Schuldnerin verpflichtet sich darüber hinaus dazu, die ausgenommenen Beteiligungen (samt derer Unterbeteiligungen) während aufrechter Treuhandüberwachung ohne Zustimmung der Treuhänderin nicht zu veräußern und die Gesellschaften nach erfolgter Verwertung bzw Abwicklung der Unterbeteiligungen ordnungsgemäß zu liquidieren.
Die Schuldnerin verpflichtet sich ihre verbliebenen Gesellschafterrechte im Sinne der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung auszuüben. Sie wird darüber hinaus - soweit rechtlich möglich - auf die Tochtergesellschaften und deren Beteiligungen im gleichen Sinne einwirken.

c. Verteilungen / Befriedigungsrecht der Gläubiger: Die Befriedigung aus der Treuhandmasse hat in folgender Rangfolge zu erfolgen:
1. Rang: Befriedigung fälliger Masseforderungen aus dem Sanierungsverfahren (insb allfällige Rückzahlungsansprüche aus einem aufgenommenen Massekredit) sowie der Verbindlichkeiten, die aus Rechtshandlungen der Schuldnerin und/oder der Treuhänderin nach Insolvenzaufhebung resultieren (Überwachungsforderungen);
2. Rang: Verteilung an die Insolvenzgläubiger in Anrechnung auf die 30%ige Sanierungsplanquote und darüber hinaus bis zur vollständigen Befriedigung als Superquote (§ 134 IO ist sinngemäß anzuwenden);
3. Rang: Nachranggläubiger iSd § 57a IO;
4. Rang: Ein allfälliger Überschuss ist an die Schuldnerin zur Abdeckung von Liquidationsansprüchen der Aktionäre auszuschütten.

d. Überwachungs- und Verwertungsbefugnisse: Die Verwertungsbefugnis der Treuhänderin beschränkt sich bis zu einem allfälligen Widerruf der Rückermächtigung auf die Geltendmachung und Betreibung von
i. Anfechtungsansprüche nach §§ 27ff IO;
ii. Haftungs-, Erstattungs-, Schadenersatz-, Bereicherungs-, Rückforderungs- bzw. Regressansprüche sowie alle sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Schuldnerin (egal aus welchem Rechtsgrund diese resultieren bzw. gegen welchen Anspruchsgegner sich diese richten);
iii. Ansprüche gegen Versicherungen (insbesondere gegen D&O-, Haftpflicht-, Schaden-, Rechtsschutz- oder Kreditversicherungen sowie vergleichbare Versicherungen, einschließlich Crime-, Vertrauensschaden- oder Cyber-Versicherungen und sonstige Financial Lines Versicherungen);
iv. sämtliche Forderungen (insbesondere Finanzierungsforderungen bzw Forderungen gegen verbundene Unternehmen bzw Beteiligungsgesellschaften);
v. alle sonstigen Forderungen.
Die Schuldnerin wird von der Treuhänderin iSd § 157g Abs 3 2. HS IO widerrufbar dazu ermächtigt, das darüberhinausgehende Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Die Verwertung von unmittelbar und mittelbar gehaltenen Beteiligungen bzw in deren Eigentum stehender Immobilien bedarf jedoch der Genehmigung der Treuhänderin. Die Verwertung des Vermögens wird nach Maßgabe eins mit der Treuhänderin abgestimmten Verwertungskonzeptes erfolgten. . Die Geschäftsführung in den drei Beteiligungen (ausgenommenes Vermögen) wird im Einvernehmen zwischen der Schuldnerin und der Treuhänderin bestellt. Sollte dies zur Erfüllung des Sanierungsplans erforderlich sein, steht es der Treuhänderin frei Sicherungsmaßnahmen nach § 157a IO zu beantragen.

e. Die Treuhänderin hat Nachforschungs-, Einsichts- und Auskunftsrechte iSd § 157b Abs 3 IO. Die Schuldnerin verpflichtet sich, der Treuhänderin alle zur Verwaltung und Verwertung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen und Erklärungen zugunsten der Treuhänderin abzugeben, Unterschriften zu leisten und sonst allenfalls erforderlichen Rechtshandlungen zu setzen, damit die Verwertung oder Realisierung der übergebenen Vermögenswerte bzw die Durchsetzung der übergebenen Ansprüche ermöglicht bzw erleichtert wird. Das betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verpflichtung, rechtsgeschäftliche Abtretungserklärungen zugunsten der Treuhänderin abzugeben.

f. Entlohnung: Die Entlohnung der Treuhänderin richtet sich im Hinblick auf Verwertungsmaßnahmen nach § 157k IO bzw im Hinblick auf die Überwachungstätigkeit nach § 157c leg cit.

g. Kosten/Finanzierung: Die Kosten der Treuhandüberwachung (samt Verwaltungs- und Verwertungsmaßnahmen) sind aus den Realisaten des übergebenen Vermögens zu tragen. Zur Sicherstellung der Kosten der Treuhandüberwachung wird der Treuhänderin ein Betrag von EUR 1.000.000,00 als Kostendepot übertragen.

h. Berichte: Die Treuhänderin wird dem Insolvenzgericht quartalsweise Bericht erstatten und Gläubigern bzw Gläubigervertretern über deren Wunsch diese Berichte zur Verfügung stellen.

4. Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs 6 IO) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.

5. Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist. Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur von der Schuldnerin bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.

6. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner der Schuldnerin sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt.

7. Bei bedingten Forderungen ist nach Maßgabe des § 16 IO vorzugehen.

8. Die Treuhänderüberwachung endet, sobald die Treuhandmasse nach Verwertung des gesamten schuldnerischen Vermögens gemäß Punkt 3.c. verteilt wurde.

9. Bei sonstiger Versagung der gerichtlichen Bestätigung des angenommenen Sanierungsplans sind bis spätestens 30.06.2024 folgende Bedingungen von der Schuldnerin zu erfüllen:
vi. Die Voraussetzungen gemäß § 152a Abs 1 IO,
vii. Bestätigung des Vorstandes der Schuldnerin, dass die Hauptversammlung mit dem gegenständlichen Sanierungsplan befasst wurde und kein Hindernis besteht, diesen zu bestätigen.
Beschluss vom 13. März 2024

Bekannt gemacht am 18. März 2024
Sanierungsplan:
Der Sanierungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: Wie in der Veröffentlichung vom 13.03.2024.

Beschluss vom 18. März 2024

Bekannt gemacht am 28. März 2024
Text:
Die Frist gemäß § 110 Abs. 4 IO innerhalb derer die Klage auf Feststellung der strittig gebliebenen Forderung einzubringen ist, wird im Interesse der Gläubiger für sämtliche bestrittenen Forderungen, unabhängig ob bedingt oder unbedingt, für alle betroffenen Gläubiger auf den 30.09.2024 verlängert
Beschluss vom 27. März 2024

Bekannt gemacht am 4. April 2024
Unternehmen:
Die Schließung folgender Unternehmensbereiche wird angeordnet:
"HR-Controlling"
Beschluss vom 4. April 2024

Bekannt gemacht am 26. April 2024
Text:
Gegen den Beschluss vom 10.4.2024, ON 139 über die Belohnung der Gläubigerschutzverbände wurde Rekurs erhoben.
Sanierungsplanbestätigung:
Der am 18.03.2024 angenommene Sanierungsplan wird bestätigt.
Die Erfüllung des Sanierungsplans wird durch einen Treuhänder überwacht.
Schlussrechnung:
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.
Beschluss vom 26. April 2024

Bekannt gemacht am 13. Mai 2024
Rekurs:
Gegen den Bestätigungsbeschluss vom 26.04.2024, ON 153 ist ein Rekurs eingelangt.
Beschluss vom 13. Mai 2024

Bekannt gemacht am 8. Juli 2024
Text:
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
"Dem zwischen der Schuldnerin und ihren Gläubigern in der Tagsatzung vom 18.3.2024 abgeschlossenen Sanierungsplan wird die Bestätigung versagt."
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Gläubiger können per Mail an Signa@abel-legal.at um die elektronische Übermittlung der Rekursentscheidung des OLG Wien vom 5.7.2024 anfragen.
Beschluss vom 8. Juli 2024

Bekannt gemacht am 23. Juli 2024
Text:
Gegen den Beschluss des Oberlandesgericht Wien vom 5.7.2024 ist ein ordentlicher Revisionsrekurs eingelangt.
Beschluss vom 23. Juli 2024

Bekannt gemacht am 12. September 2024
Text:
Die Eigenverwaltung der Schuldnerin wird auf Antrag der Sanierungsverwalterin vom 3.9.2024, ON 232, gem § 172 Abs 2 IO beschränkt.
Der Schuldnerin wird die Geltendmachung und Betreibung der nachstehenden Ansprüche und Forderungen verboten:
i. Haftungs-, Erstattungs-, Schadenersatz-, Bereicherungs-, Rückforderungs- bzw. Regressansprüche sowie alle sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Schuldnerin (egal aus welchem Rechtsgrund diese resultieren bzw. gegen welchen Anspruchsgegner sich diese richten);
ii. Ansprüche gegen Versicherungen (insbesondere gegen D&O-, Haftpflicht-, Schaden-, Rechtsschutz- oder Kreditversicherungen sowie vergleichbare Versicherungen, einschließlich Crime- Vertrauensschaden- oder Cyber-Versicherungen und sonstige Financial Lines Versicherungen);
iii. sämtliche Forderungen (insbesondere Finanzierungsforderungen bzw Forderungen gegen verbundene Unternehmen bzw Beteiligungsgesellschaften);
iv. alle sonstigen Forderungen
Text:
Die Frist gemäß § 110 Abs. 4 IO innerhalb derer die Klage auf Feststellung der strittig gebliebenen Forderung einzubringen ist, wird im Interesse der Gläubiger für sämtliche bestrittenen Forderungen, unabhängig ob bedingt oder unbedingt, für alle betroffenen Gläubiger auf den
31.3.2025
verlängert.
Beschluss vom 11. September 2024

Bekannt gemacht am 31. Oktober 2024
Text:
Dem Revisionsrekurs der Schuldnerin wurde vom OGH nicht Folgegegeben.
Eigenverwaltung:
Dem Schuldner wird die Eigenverwaltung entzogen.
Bezeichnungsänderung:
Die Bezeichnung des Verfahrens wird auf Konkursverfahren abgeändert.
Text:
Die Sanierungsverwalterin ist nun Masseverwalterin.
Beschluss vom 31. Oktober 2024

Bekannt gemacht am 7. November 2024
Beiordnung:
Gläubigerausschuss - Mitglieder: Zu weiteren Mitgliedern des Gläubigerausschusses werden bestellt:

Österreichischer Verband Creditreform, 1190 Wien, Muthgasse 36-40, Bauteil 4

IEF-Service GmbH, 1150 Wien, Linke Wienzeile 246

Tagsatzung:
Datum: 18.02.2025
um: 11.30 Uhr
Ort: Zi.1701
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Beschluss vom 6. November 2024

Bekannt gemacht am 23. Dezember 2024
Text:
Die Frist für die Schließung wurde auf 30.11.2025 erstreckt (§ 115, Abs. 4, IO)
Beschluss vom 23. Dezember 2024

Bekannt gemacht am 21. Februar 2025
Tagsatzung:
Datum: 24.06.2025
um: 11.45 Uhr
Ort: Zi. 1701, 17. Stock
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Beschluss vom 20. Februar 2025
Ausdruck vom: 01.06.2025 13:06:35 MESZ