zur Navigation
296126f

Bekannt gemacht am 15. September 2015
Firmenbuchnummer:
FN 296126f
Schuldner:
BIA Separations Gesellschaft für Separationstechnologie mbH
Viktor Kaplan Allee 12
7023 Pöttelsdorf
FN 296126f
(vormals 9524 Villach-St. Magdalen, Europastraße 9, Technologiepark Villach)
vertreten durch: Dr. Felix Stortecky, RA, 7093 Jois, W.A. Mozartstraße 4
Masseverwalter:
Mag. Michael WAGNER Rechtsanwalt
Untere Hauptstraße 104
7100 Neusiedl/See
Tel.: 02167/3503, Fax: 02167/3503-3
E-Mail: neusiedl@hbw.co.at
Eröffnung:
Eröffnung des Sanierungsverfahrens: 15.09.2015
Anmeldungsfrist: 23.10.2015
Tagsatzung:
Datum: 09.11.2015
um: 10.10 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 5
voraussichtl. Ende: 10.20 Uhr
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
Tagsatzung:
Datum: 14.12.2015
um: 10.10 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 5
voraussichtl. Ende: 10.40 Uhr
Sanierungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags: Die Insolvenzgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderung, gleichgültig, ob es sich um offene Buchforderungen oder Wechselforderungen handelt, auf ihre Forderung eine 20 %-ige Quote zahlbar binnen 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanes.
Rechnungslegungstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Nachträgliche besondere Prüfungstagsatzung
Text:
Gläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, müssen binnen 14 Tagen ab Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung in der Insolvenzdatei einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, widrigenfalls die weiteren Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen, dies solange bis dem Gericht ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Text:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung.
Text:
Aufgrund der großen Anzahl an Gläubigern erfolgen sämtliche dem Beschluss auf Insolvenzeröffnung folgende Zustellungen (Ladungen, Beschlüsse, etc.) an die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei. Eine besondere Zustellung an jeden einzelnen Gläubiger unterbleibt. Der wesentliche Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke wird in Form der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei bekanntgemacht und ist im Internet unter www. edikte.justiz.gv.at abrufbar (§ 257 Abs 3 IO).
Beschluss vom 15. September 2015

Bekannt gemacht am 21. Oktober 2015
Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat Verpachtungen oder Veräußerungen in der Ediktsdatei bekannt gemacht.
Beschluss vom 21. Oktober 2015

Bekannt gemacht am 10. November 2015
Unternehmen:
Das Unternehmen wird fortgeführt.
Beschluss vom 9. November 2015

Bekannt gemacht am 15. Dezember 2015
Tagsatzung:
Datum: 29.02.2016
um: 10.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 5
vE 13.00 Uhr
Sanierungsplantagsatzung
Rechnungslegungstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Text:
Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplan:
Die Insolvenzgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderung, gleichgültig, ob es sich um offene Buchforderungen oder Wechselforderungen handelt auf ihre Forderung eine 20 %ige Quote zahlbar binnen 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanes.
Die Respirofrist wird mit 14 Tagen festgesetzt.
Text:
Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 3 IO hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist, das war der 23.10.2015, versäumt hat, dem Insolvenzverwalter, Euro 50,-- zuzüglich der USt, insgesamt daher Eur 60,-- , zu ersetzen, es sei denn eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich, was er aber in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der besonderen Prüfungstagsatzung, also im obigen Termin, zu bescheinigen hat.

Gemäß § 107 Abs. 1 IO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, also dem obigen Termin, angemeldet werden, nicht zu beachten.
Text:
Erstreckte Sanierungsplantagsatzung, weil mit der Fertigstellung des Gutachtens zur Prüfung der Angemessenheit erst Ende Jänner 2016 zu rechnen ist.
Beschluss vom 15. Dezember 2015

Bekannt gemacht am 29. Dezember 2015
Text:
Das Vollmachtsverhältnis zu Dr. Felix Stortecky Rechtsanwalt wurde gelöst.
Beschluss vom 28. Dezember 2015

Bekannt gemacht am 15. Februar 2016
Tagsatzung:
Datum: 29.02.2016
um: 10.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 5
voraussichtl. Ende: 12.00 Uhr
Gläubigerversammlung
Text:
Tagesordnungspunkt: 1. Stimmverhalten in der Generalversammlung der BIA Separations d.o.o. über die Kapitalerhöhung
2. Allfälliges
Beschluss vom 15. Februar 2016

Bekannt gemacht am 1. März 2016
Tagsatzung:
Datum: 02.05.2016
um: 11.10 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 5
Sanierungsplantagsatzung
Rechnungslegungstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
vE 14.00 Uhr
Text:
Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags:
Die Insolvenzgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderung, gleichgültig, ob es sich um offene Buchforderungen oder Wechselforderungen handelt auf ihre Forderung eine 20 %-ige Quote zahlbar binnen 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanes.
Die Respirofrist wird mit 14 Tagen festgesetzt.
Text:
Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 3 IO hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist, das war der 23.10.2015, versäumt hat, dem Insolvenzverwalter Euro 50,-- zuzüglich der USt, insgesamt daher Eur 60,-- , zu ersetzen, es sei denn eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich, was er aber in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der besonderen Prüfungstagsatzung, also im obigen Termin, zu bescheinigen hat.

Gemäß § 107 Abs. 1 IO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, also dem obigen Termin, angemeldet werden, nicht zu beachten.
Text:
Erstreckte Sanierungsplantagsatzung, weil der Geschäftsführer infolge Erkrankung zur für den 29.02.2016 anberaumten Sanierungsplantagsatzung nicht erscheinen konnte.
Beschluss vom 1. März 2016

Bekannt gemacht am 10. März 2016
Text:
Dem Masseverwalter wurde ein Gläubigerausschuss beigeorndet.
Beiordnung:
Gläubigerausschuss - Mitglieder: 1.) Alpenländischer Kreditorenverband
2.) Österreichischer Verband Creditreform
3.) Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH
4.) CD-Venture GmbH
5.) UV-Cap GmbH & Co KG
6.) "schilling" Treuhand GmbH und
7.) livit management GmbH

Beschluss vom 10. März 2016

Bekannt gemacht am 28. April 2016
Text:
Der Sanierungsplanantrag der Schuldnerin wurde mit hg Beschluss vom 27.04.2016 gem. § 141 Abs 2 Zi 6 IO als unzulässig zurückgewiesen. Die für den 02.05.2016 anberaumte Sanierunsplan-, Rechnungs- und Schlußrechnungstagsatzung werden abberaumt, lediglich die besondere Prüfungstagsatzung findet statt. Das schuldnerische Vermögen wird verwertet.
Bezeichnungsänderung:
Die Bezeichnung des Verfahrens wird auf Konkursverfahren abgeändert.
Beschluss vom 27. April 2016

Bekannt gemacht am 13. Juni 2016
Text:
Im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen § 78 IO iVm Art 3 Abs 1 EuInsVO wurden gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin Dr. Ales STRANCAR, geb. 17.07.1962, umfassende Verbote und Untersagungen zur Sicherung der Gesellschaftsanteile der Schuldnerin an der BIA SEPARATIONS Podjetje zu separacijske technologije d.o.o., Mirce 21, 5270 Ajdvoscina, Slowenien, Registernummer 1319612000, erlassen und angeordnet.
Diese Sicherungsmaßnahmen enden erst mit Widerruf des Insolvenzgerichtes.
Diese Sicherungsmaßnahmen sind gemäß § 254 Abs 6 IO iVm Art 25 Abs 1 Unterabs 3 EuInsVO vollstreckbar.
Die an den Geschäftsführer der Schuldnerin, Dr. Ales Strancar, geb. 17.07.1962, gerichteten Sicherungsmaßnahmen sind mit Beugehaft durchsetzbar.
Beschluss vom 13. Juni 2016

Bekannt gemacht am 24. Juni 2016
Text:
Die Vertretung des Geschäftsführers Dr.Strancar hat ALLINGER LUDWIGER Rechtsanwälte GesbR, 2700 Wiener Neustadt, Herrengasse 25, übernommen. Der Geschäftsführer hat gegen den hg. Beschluss vom 13.06.2016 Rekurs erhoben.
Beschluss vom 24. Juni 2016

Bekannt gemacht am 23. August 2016
Text:
Das Oberlandesgericht Wien hat zu 28 R 224/16s dem Rekurs des Geschäftsführers der Schuldnerin gegen die vom Erstgericht erlassenen Sicherungsmaßnahmen Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss, der im Übrigen ersatzlos aufgehoben wird, dahin geändert, dass der Antrag des Masseverwalters vom 9.6.2016 (ON 96), dem Geschäftsführer der Schuldnerin Dr. Ales Strancar die Ausübung des Stimmrechts für die Schuldnerin in Generalversammlungen der BIA SEPARATIONS podjetje za separacijske technologije d.o.o., SL-5270 Ajdvoscina, Slowenien, zu verbieten, soweit die Stimmrechtsausübung den masszugehörigen Gesellschaftsanteil berührt, abgewiesen.
Beschluss vom 23. August 2016

Bekannt gemacht am 7. September 2016
Text:
Der Masseverwalter hat gegen die Entscheidung des OLG Wien zu 28 R 224/16s außerordentlichen Revisionsrekurs eingebracht.
Beschluss vom 6. September 2016

Bekannt gemacht am 11. Oktober 2016
Text:
Der Oberste Gerichtshof hat zu 8 Ob 85/16g dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Masseverwalters Folge gegeben und die Rekursentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zu 28 R 224/16x abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
"Einstweilige Vorkehrung
Dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Dr. Ales Strancar, geboren am 17. Juli 1962, wird untersagt, als Geschäftsführer oder sonstiger Vertreter der Schuldnerin
- bei Beschlüssen der Gesellschafter der BIA Separations Podjetje zu separacijske technologije d.o.o. mit Sitz in Slowenien, Firmenregister-Nummer 1319612000, in jedweder Form das Stimmrecht für die Schuldnerin auszuüben, soweit die Stimmrechtsausübung den massezugehörigen Gesellschaftsanteil oder das massezugehörige Vermögen berührt;
- im Verhältnis zur BIA Separations Podjetje zu separacijske technologije d.o.o. mit Sitz in Slowenien, Firmenregister-Nummer 1319612000, in jedweder Form Rechtsgeschäfte abzuschließen, Rechtshandlungen vorzunehmen oder rechtserhebliche Erklärungen abzugeben;
- in jedweder Form Rechtshandlungen und Verfügungen in Bezug auf den Gesellschaftsanteil der Schuldnerin an der BIA Separations Podjetje zu separacijske technologije d.o.o. mit Sitz in Slowenien, Firmenregister-Nummer 1319612000, vorzunehmen;
- in jedweder Form faktische Handlungen und Dispositionen über massezugehörige Gegenstände, Finanzmittel oder sonstige Vermögenswerte der Schuldnerin zum Vorteil oder Nutzen der BIA Separations Podjetje zu separacijske technologije d.o.o. mit Sitz in Slowenien, Firmenregister-Nummer 1319612000, vorzunehmen.
Die einstweilige Vorkehrung endet mit Widerruf durch das Insolvenzgericht, sonst aber mit Rechtskraft des Insolvenzaufhebungsbeschlusses. Die Sicherungsmaßnahmen sind gemäß § 254 Abs 6 IO iVm Art 25 Abs 1 Unterabsatz 3 EuInsVO vollstreckbar und mit Beugehaft durchsetzbar."

Somit wurde vom Obersten Gerichtshof die angeführte Einstweilige Vorkehrung gegen den Geschäftsführer erlassen.
Beschluss vom 11. Oktober 2016

Bekannt gemacht am 27. September 2017
Text:
Diverse Zivilverfahren und Rechtsmittelverfahren sind anhängig. Der Akt ist kalendiert mit Juli 2018.
Beschluss vom 26. September 2017

Bekannt gemacht am 23. April 2020
Text:
Aufgrund zahlreicher anhängiger Zivil-, Arbeitsrechts- und Strafverfahren wird der Akt mit Dezember 2021 kalendiert.
Beschluss vom 22. April 2020

Bekannt gemacht am 27. August 2020
Text:
Die Gläubigerausschussmitglieder "schilling" Treuhand GmbH und livit management GmbH werden gem. § 88 Abs 3 IO ihres Amtes enthoben.
Beschluss vom 27. August 2020

Bekannt gemacht am 1. Juni 2023
Text:
Die Schuldnervertretung hat GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH, Marburger Kai 47, 8010 Graz, übernommen.
Beschluss vom 1. Juni 2023
Ausdruck vom: 23.10.2026 20:17:35 MESZ