HG Wien (007), Aktenzeichen 9 S 116/26m
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
528956b
Bekannt gemacht am 21. September 2026
- Firmenbuchnummer:
- FN 528956b
- Schuldner:
- Profectus Holding GmbH
Margaretenstraße 70/1/9
1050 Wien
FN 528956b
- Masseverwalter:
- STAPF Christof Dr.
Eßlinggasse 7
1010 Wien
Tel.: 90 333, Fax: 90 333-66
E-Mail: wien@snlaw.at
- Masseverwalterstellvertreter:
- NEUHAUSER Michael Dipl.Ing.Mag.
Eßlinggasse 7
1010 Wien
Tel.: +43 1 90 333, Fax: +43 1 90 333-66
E-Mail: wien@snlaw.at
- Eröffnung:
- Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 22.09.2026
Anmeldungsfrist: 29.10.2026
- Eigenverwaltung:
- Keine Eigenverwaltung des Schuldners.
- Tagsatzung:
- Datum: 12.11.2026
um: 09.30 Uhr
Ort: Zi. 1711 (17. Stock)
Berichtstagsatzung
Prüfungstagsatzung
- Tagsatzung:
- Datum: 10.12.2026
um: 10.00 Uhr
Ort: Zi. 1711 (17. Stock)
Sanierungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags:
Den Insolvenzgläubigern wird folgender Sanierungsplan angeboten:
Punkt 1. Mindestquote. Die Insolvenzgläubiger erhalten eine Quote von 20 Prozent
ihrer Insolvenzforderungen, zahlbar binnen längstens zwei Jahren ab dem Tag der
Annahme des Sanierungsplanes, und zwar 8 Prozent binnen zwölf Monaten ab
Annahme und weitere 12 Prozent binnen vierundzwanzig Monaten ab Annahme. Die
Verpflichtung zur Zahlung dieser Mindestquote besteht unabhängig davon, ob und zu
welchem Erlös der Geschäftsanteil an der idwell GmbH verwertet wird. Für bestrittene
Forderungen gilt Punkt 4.
Punkt 2. Erlösabhängige Nachbesserung. Übersteigt der kumulierte Nettoerlös aus
der Verwertung des Geschäftsanteils der Schuldnerin an der idwell GmbH den zur
vollständigen Berichtigung der Masseforderungen erforderlichen Betrag, so sind 80
Prozent dieses Überschusses für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach diesem
Sanierungsplan einzusetzen. Nettoerlös ist der tatsächlich vereinnahmte
Veräußerungserlös abzüglich der unmittelbar mit der Verwertung verbundenen Kosten
und Abgaben; Kosten, Abgaben und Masseforderungen dürfen nicht mehrfach
abgezogen werden. Erfasst sind Veräußerungen, für die binnen zwei Jahren ab
Annahme ein verbindlicher Vertrag abgeschlossen wird, einschließlich
Teilveräußerungen sowie Kaufpreisraten und nachträglicher Kaufpreiszahlungen aus
solchen Verträgen. Die Zahlungen werden auf die Mindestquote nach Punkt 1
angerechnet; bereits geleistete Quotenzahlungen sind zu berücksichtigen. Insgesamt
erhalten die Insolvenzgläubiger mindestens 20 Prozent und höchstens 50 Prozent ihrer
jeweiligen Insolvenzforderung. Die zusätzlich geschuldete Ausschüttung ist binnen 60
Tagen nach Eingang des betreffenden Erlöses fällig; die Fälligkeit der Mindestquote
nach Punkt 1 wird dadurch nicht hinausgeschoben.
Punkt 3. Überwachung und Zahlungsabwicklung. Die Schuldnerin unterwirft sich
bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Punkten 1 und 2 der Überwachung
durch einen Treuhänder gemäß den §§ 157 ff IO. Als Treuhänder wird der im
Insolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter vorgeschlagen. Während des
Insolvenzverfahrens erfolgt die Abwicklung durch den Insolvenzverwalter. Für die
weitere Planerfüllung werden die zur Ausschüttung bestimmten Beträge auf einem vom
Treuhänder geführten gesonderten Anderkonto verwahrt und von diesem an die
Insolvenzgläubiger ausgezahlt. Die Schuldnerin stellt dem Treuhänder die für die
Überwachung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere
Verkaufsverträge, Abrechnungen und Nachweise über Kaufpreiszahlungen. Die
Kosten der Überwachung trägt die Schuldnerin zusätzlich zu den angebotenen Quoten.
Die Voraussetzungen des § 152a Abs 1 IO vor Bestätigung des Sanierungsplanes
bleiben unberührt.
Punkt 4. Bestrittene Forderungen. Für Beträge, die auf bestrittene Forderungen
entfallen, gilt § 150 Abs 3 und 4 IO. Dies betrifft sowohl die Mindestquote als auch eine
nach Punkt 2 geschuldete Nachbesserung.
Punkt 5. Zinsen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufende Zinsen auf
Insolvenzforderungen werden bei der Quotenberechnung gemäß § 58 Z 1 IO nicht
berücksichtigt.Punkt 6. Gleichbehandlung und besondere Rechte. Die vom Sanierungsplan
erfassten Insolvenzgläubiger werden gemäß § 150 Abs 2 IO gleich behandelt.
Sonderbegünstigungen im Sinne des § 150a IO werden weder gewährt noch
versprochen. Die Rechte der Aussonderungsberechtigten und der
Absonderungsgläubiger bleiben nach § 149 IO unberührt. Für nachrangige
Forderungen gelten die gesetzlichen Sonderbestimmungen gemäß § 57a IO.
Schlussrechnungstagsatzung
- Zustellung:
- Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zugestellt werden.
- Text:
- Verfahrensparteien können digitale Akteneinsicht beantragen.
Insolvenzverwalter, ausgewiesener Schuldnervertreter und Gläubigerschutzverbände werden ohne Antrag freigeschaltet.
Beschluss vom 21. September 2026
Ausdruck vom: 27.10.2026 11:29:04 MEZ
