BG Innsbruck (811), Aktenzeichen 22 S 45/23a
Schuldenregulierungsverfahren
28.10.1949
Bekannt gemacht am 11. April 2023
- Schuldner:
- Huber
- Vorname:
- Wolfram
Museumstraße 26/5
6020 Innsbruck
Gebdat: 28.10.1949
- Beteiligter:
- SCHULDENBERATUNG TIROL
MMag. Iris Kärle
Wilhelm-Greil-Str. 23/5
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/577649, Fax: 0512/577649-10
E-Mail: office@sbtirol.at
- Eröffnung:
- Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 12.04.2023
Anmeldungsfrist: 02.05.2023
- Tagsatzung:
- Datum: 02.06.2023
um: 10.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 6, 1. Stock
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags: Der Schuldner bietet folgenden Zahlungsplan an: Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 2,22 % ihrer Forderungen, zahlbar binnen drei Jahren.
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung Tilgungsplan
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung Abschöpfungsplan
Schlussrechnungstagsatzung
Verteilungstagsatzung
- Hauptverfahren:
- Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
- Geringfügig:
- Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
- Eigenverwaltung:
- Eigenverwaltung des Schuldners.
Beschluss vom 7. April 2023
Bekannt gemacht am 5. Juni 2023
- Zahlungsplan:
- Der Zahlungsplan wurde nicht angenommen.
- Abschöpfungsverfahren:
- Das Abschöpfungsverfahren wird am 02.06.2023 eingeleitet.
- Tilgungsplan:
- Dem Abschöpfungsverfahren liegt ein Tilgungsplan zugrunde.
- Text:
- Zum Treuhänder wird ASB Schuldnerberatungen GmbH, Bockgasse 2 B, 4020 Linz, Tel. 0732/653631, Email: treuhand@asb-gmbh.at bestellt.
Beschluss vom 2. Juni 2023
Bekannt gemacht am 27. Juni 2023
- Aufhebung:
- Das Abschöpfungsverfahren ist rechtskräftig eingeleitet.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Beschluss vom 27. Juni 2023
Bekannt gemacht am 25. Juni 2024
- Text:
- Der Treuhandbericht für das Rechnungsjahr 2023/2024 liegt vor. Der Schuldner/Die Schuldnerin hat bisher insgesamt 16,93 % an die Insolvenzgläubiger beglichen.
Es erfolgt derzeit keine Ausschüttung bzw. nur eine Teilausschüttung an die Insolvenzgläubiger, weil der Treuhänder/die Treuhänderin den angehäuften Betrag zur Sicherung der Verfahrenskosten für die restliche Laufzeit des Abschöpfungsverfahrens beim Treuhänder vorerst belassen wird.
Dem Treuhänder ist die Einkommenssituation des Schuldners/der Schuldnerin bekannt.
Der Treuhandbericht ist von den Parteien jederzeit einsehbar.
Eine Zustellung an die Insolvenzgläubiger ist daher nicht notwendig.
Beschluss vom 25. Juni 2024
Ausdruck vom: 05.02.2025 11:47:37 MEZ