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67924p

Bekannt gemacht am 5. Dezember 2025
Firmenbuchnummer:
FN 67924p
Schuldner:
Haberl Baugesellschaft m.b.H.
Hohenemserstraße 17
6890 Lustenau
FN 67924p
Masseverwalter:
Müller Gerhard Dr.
Rechtsanwalt
Maria-Theresien-Straße 8
6890 Lustenau
Tel.: 05577/88644
E-Mail: kanzlei@grabher-mueller.at
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 06.12.2025
Anmeldungsfrist: 05.02.2026
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Zustellung:
Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zugestellt werden.
Tagsatzung:
Datum: 19.02.2026
um: 09.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock
Berichtstagsatzung
Prüfungstagsatzung
Beschluss vom 5. Dezember 2025

Bekannt gemacht am 17. Dezember 2025
Unternehmen:
Die Schließung folgender Unternehmensbereiche wird angeordnet:
Baumeisterarbeiten, Verputzarbeiten, Generalunternehmer/Totalunternehmer, Buchhaltung/Rechnungswesen und Verkauf/Vertrieb
Beschluss vom 17. Dezember 2025

Bekannt gemacht am 30. Jänner 2026
Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).
Beschluss vom 30. Jänner 2026

Bekannt gemacht am 17. Februar 2026
Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat den Wegfall der Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Beschluss vom 17. Februar 2026

Bekannt gemacht am 8. April 2026
Tagsatzung:
Datum: 07.05.2026
um: 10.45 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock
1. Zur Verteilung des Sondermasseerlöses hinsichtlich der Liegenschaften
1) des 1/1 Anteil der Schuldnerin an der Liegenschaft in EZ 612 KG 92005 Lustenau,
2) des 1/1 Anteil der Schuldnerin an der Liegenschaft in EZ 6321 KG 92005 Lustenau und
3) des 1/1 Anteil der Schuldnerin an der Liegenschaft in EZ 4837 KG 92005 Lustenau
wird analog der Bestimmungen der §§ 209 ff EO die Verteilungstagsatzung anberaumt.
2. Die mit ihren Ansprüchen auf den Verwertungserlös gewiesenen Personen sind angehalten, eine Forderungsanmeldung entsprechend den Bestimmungen der §§ 210 ff EO bis spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung beim Landesgericht Feldkirch einzubringen und die zum Nachweis ihrer Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrende Leistungen, Kosten und sonstige Nebenforderungen dienenden Urkunden, soweit sich diese nicht schon im Insolvenzakt befinden, vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Auch der Nachweis der Identität zwischen der pfandrechtlich sichergestellten mit der angemeldeten Forderung ist zu erbringen. Ist zur Sicherstellung ihrer Forderung eine Höchstbetragshypothek eingetragen, müssen sie den von ihnen geforderten Betrag angeben.
3. Forderungen, die nach Ablauf der zu Punkt 2. genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss aufgrund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung erstreckt werden, so hat das Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) die Kosten jedes zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.
Beschluss vom 8. April 2026

Bekannt gemacht am 20. August 2026
Tagsatzung:
Datum: 05.11.2026
um: 08.30 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock
1. Zur Verteilung des Sondermasseerlöses hinsichtlich 88/1000 Anteile EZ 3377 KG 92001 Dornbirn in Höhe von EUR 240.000 wird analog der Bestimmungen der §§ 209 ff EO die Verteilungstagsatzung anberaumt.
2. Die mit ihren Ansprüchen auf den Verwertungserlös gewiesenen Personen sind angehalten, eine Forderungsanmeldung entsprechend den Bestimmungen der §§ 210 ff EO bis spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung beim Landesgericht Feldkirch einzubringen und die zum Nachweis ihrer Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrende Leistungen, Kosten und sonstige Nebenforderungen dienenden Urkunden, soweit sich diese nicht schon im Insolvenzakt befinden, vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Auch der Nachweis der Identität zwischen der pfandrechtlich sichergestellten mit der angemeldeten Forderung ist zu erbringen. Ist zur Sicherstellung ihrer Forderung eine Höchstbetragshypothek eingetragen, müssen sie den von ihnen geforderten Betrag angeben.
3. Forderungen, die nach Ablauf der zu Punkt 2. genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss aufgrund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung erstreckt werden, so hat das Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) die Kosten jedes zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.
Beschluss vom 20. August 2026
Ausdruck vom: 27.10.2026 00:44:33 MEZ