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547459m

Bekannt gemacht am 11. Jänner 2022
Firmenbuchnummer:
FN 547459m
Schuldner:
Fulminant Energie GmbH
Daimlerstraße 2
85748 Garching bei München
FN 547459m
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 198598
Niederlassung in Österreich:
Rudolf-Diesel-Straße 1
4070 Eferding
Insolvenzverwalter:
Bierbach Axel
Rechtsanwalt
Herzog-Heinrich-Straße 9
80336 München
Tel.: +49(89)244 169 880
E-Mail: fulminant@mhbk.de
Text:
Insolvenzverfahren Fulminant Energie GmbH beim Amtsgericht München zur Aktenzahl: 1507 IN 3020/21
Zweigniederlassung in Eferding beim Landesgericht Wels zur Firmenbuchnummer: 547459 m
Text:
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Fulminant Energie GmbH, Daimlerstraße 2,
85748 Garching bei München wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 13.12.2021 um 9.00 Uhr eröffnet.

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum
281.2022 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Niederlegung erfolgt in digitaler Form.

Hinweis:
Die Insolvenzforderungen können auf der Internetseite https://fulminant-energie-inso.de elektronisch angemeldet werden. Der Insolvenzverwalter hat der Anmeldung durch Übermittlung elektronischer Dokumente zugestimmt,
§ 174 Abs. 4 Satz 2 InsO.
Text:
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf

Freitag, 11.03.2022, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 202, 2. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München
Text:
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 11.03.2022, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 202, 2. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

Weitere Hinweise für Gläubiger sind auf der Internetseite https://fulminant-energie-inso.de zu finden.

Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen.
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Text:
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverwalters gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Beschluss vom 11. Jänner 2022
Ausdruck vom: 26.04.2024 09:57:10 MESZ