zur Navigation
425396h

Bekannt gemacht am 26. Februar 2019
Firmenbuchnummer:
FN 425396h
Schuldner:
gentz25 gmbh
Dr. Robert Davy-Gasse 27
7000 Eisenstadt
FN 425396h
mit Betriebsstätte in 7000 Eisenstadt, Technologiezentrum, Haus Techlab
vertreten durch:
BECK & DÖRNHÖFER & PARTNER RECHTSANWÄLTE in 7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1
Masseverwalter:
KOSCH & PARTNER Insolvenzverwaltung Reorganisation und Forschung GmbH
Hauptstraße 27
7000 Eisenstadt
Tel.: 02682/21710, Fax: 02682/21710-715
E-Mail: eisenstadt@kosch-partner.at
Niederlassung Eisenstadt, FN 264670x, bei der
Insolvenzverwaltung vertreten durch
Mag. Gerwald Holper, RA in 7000 Eisenstadt, Hauptstraße 27
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 27.02.2019
Anmeldungsfrist: 06.05.2019
Tagsatzung:
Datum: 20.05.2019
um: 11.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 5
Prüfungstagsatzung
1. Gläubigerversammlung
voraussichtl. Ende: 11.10 Uhr
Text:
Die Wirksamkeit der Konkurseröffnung tritt gem. Art 24 EuInsVO 2015 mit 27.02.2019 ein.
Text:
Gläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, müssen binnen 14 Tagen ab Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung in der Insolvenzdatei einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, widrigenfalls die weiteren Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen, dies solange bis dem Gericht ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Text:
In der Forderungsanmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Bei Forderungen über die ein Rechtsstreit anhängig ist, hat die Anmeldung auch die Angabe des Prozeßgerichtes und des Aktenzeichens zu enthalten. Der Gläubiger hat auch anzugeben, ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht und welche Vermögenswerte Gegenstand des Eigentumsvorgehalts sind, sowie ob eine Aufrechnung beansprucht wird und wenn ja, die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen. E-Mail-Adresse und Bankverbindung sollten angegeben werden.
Für die Anmeldung von Insolvenzforderungen bei Gericht gibt es im Internet, unter www.justiz.gv.at mit dem Link BÜRGERSERVICE (Insolvenzverfahren allgemein - Formulare) Vordrucke, und bei Nichtverwendung dieses Formblattes muß die Forderungsanmeldung die darin enthaltenen Angaben enthalten.
Die Forderungsanmeldung und alle Beilagen sind in der Amtssprache deutsch oder mit einer deutschen Übersetzung eines gerichtlich zertifizierten Dolmetsch einzureichen, widrigenfalls die Forderungsanmeldung ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen wird. Nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind samt Beilagen in doppelter Ausfertigung zu überreichen.
Aussonderungsberechtigte und Absonderungsberechtigte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, haben ihre Aussonderungs- und Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldefrist geltend zu machen.
Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt sind bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Gläubigern, die ihre Forderungen später, also nach Ablauf der Anmeldefrist, anmelden, habe dem Insolvenzverwalter Euro 50 zzgl Ust zu ersetzen; sie können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten und bleiben mit ihren Forderungen bei früheren Verteilungen unberücksichtigt. Ist eine fristgerechte Anmeldung dem Gläubiger im Einzelfall nicht möglich, so hat er dies bereits in der verspäteten Anmeldung zu bescheinigen und in der allenfalls abzuhaltenden besonderen Prüfungstagsatzung zu bekräftigen.
Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei, die im Internet unter der Adresse www.edikte.justiz.gv.at zugänglich ist, abgerufen werden. Unter der Rubrik "Ergänzender Inhalt" erhalten sie Informationen zur Forderungsanmeldung in mehreren Sprachen. Das Europäische Justizportal als zentrale elektronische Anlaufstelle für den Justizbereich ist unter e-justice.europa.eu abrufbar.

Die internationale Zuständigkeit gründet sich auf Artikel 3 Abs 1 EuInsVO 2015.
Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mit Rekurs angefochten werden. Das Rechtsmittel hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag, der auf die Eintragung dieses Beschlusses in die Insolvenzdatei folgt und kann nicht verlängert werden. Der Rekurs ist an das Oberlandesgericht Wien zu richten und beim Landesgericht Eisenstadt einzubringen.
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Unternehmen:
Das Unternehmen bleibt geschlossen.
Beschluss vom 26. Februar 2019

Bekannt gemacht am 16. Mai 2019
Text:
Die Geschäftsanschrift der Schuldnerin lautet 7000 Eisenstadt, Technologiezentrum, Haus TechLab BT4, 1. OG, A06.
Beschluss vom 16. Mai 2019

Bekannt gemacht am 21. Mai 2019
Text:
Das schuldnerische Vermögen wird verwertet. Der Akt liegt auf Kalender Jahresende 2019
Beschluss vom 20. Mai 2019

Bekannt gemacht am 5. Februar 2020
Text:
Der Masseverwalterin wurde ein Gläubigerausschuss beigeordnet.
Beiordnung:
Gläubigerausschuss - Mitglieder: 1.) Alpenländischer Kreditorenverband
2.) Kreditschutzverband von 1870 und
3.) Sparkasse Niederösterreich Mitte West AG.

Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).
Tagsatzung:
Datum: 09.03.2020
um: 12.50 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 5
voraussichtliches Ende: 13.00 Uhr
Text:
Tagesordnungspunkt:
1. Einschätzung der Deckung der Pfandgläubigerin Sparkasse Niederösterreich Mitte West AG
2. Bereitschaft der Insolvenzgläubiger zur Finanzierung der für die Fortsetzung des Verfahrens 12 Cg 59/17 x des HG Wien notwendigen Prozesskosten inkl.
Sachverständigengebühren.
3. Bereitschaft der Insolvenzgläubiger zur Finanzierung der Kosten eines von der Insolvenzverwalterin beigezogenen Sachverständigen zur technischen Analyse allfälliger
Planungs- und Ausführungsfehler im Zusammenhang mit den errichteten Dachterrassen zur Ermittlung des Verursachers derselben sowie zur Finanzierung der Kosten der
Insolvenzmasse zur außergerichtlichen und gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche inkl. Pauschal- und Sachverständigengebühren, und
4. Allfälliges
Text:
Zur Gläubigerversammlung werden Vertreter von Gläubigern nur zugelassen, wenn sie über eine umfassende Vertretungs-, Entscheidungs- und Abstimmungvollmacht verfügen.
Beschluss vom 5. Februar 2020

Bekannt gemacht am 3. März 2020
Text:
Der Firmenwortlaut der Masseverwalterin hat sich geändert auf Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH, FN 264670 x.
Beschluss vom 3. März 2020

Bekannt gemacht am 25. Juni 2021
Text:
Angesichts der derzeitigen Krisensituation und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen wird die Verteilung des Kaufpreises aus dem freihändigen Verkauf der schuldnerischen Liegenschaft EZ 73 ( BLNr 19) Grundbuch 01514 Währing im Betrag von EUR 1.131.000.-- in Schriftform abgehandelt.
Die Personen, welche die Berichtigung ihrer Ansprüche aus dem Erlös begehren, werden aufgefordert, ihre Anprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen spätestens 14 Tage nach Einschaltung in der Insolvenzdatei anzumelden und die zum Nachweis dieser Ansprüche dienenden Urkunden, falls sie sich nicht bereits im Insolvenzakt befinden, zugleich in Urschrift oder Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung von Pfandrechten bei der Meistbotsverteilung die rechtskräftige insolvenzgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages ist, weil sich mit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfandrecht in einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös gewandelt hat, und eine allfällige zwischenzeitige Löschung der Pfandrechte aus dem Grundbuch dem keinen Abbruch tut ( ZIK 2005/76, S. 78).

Dienstbarkeits-, Ausgedings- und Reallastberechtigte, Bestandnehmer, deren Bestandrecht bücherlich einverleibt ist, und andere Personen, deren Rechte und Lasten vom Ersteher nicht zu übernehmen sind, müssen die von ihnen begehrte Entschädigung angeben.

Bei Höchstbetragshypotheken ist der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wird anzumelden, d.h. es ist die beanspruchte Summe aufgeschlüsselt in Kapital, Zinsen usw. anzugeben und die offene Forderung durch Vorlage von Urkunden, insbesondere auch einer vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung nachzuweisen, d.h. es sind alle für die Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben zu machen.

Bei Zwangs- und Festbetragshypotheken ist ebenfalls der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wird anzumelden, d.h. es ist die beanspruchte Summe aufgeschlüsselt in Kapital, Zinsen usw. anzugeben und die offene Forderung durch Vorlage von Urkunden, nachzuweisen, d.h. es sind alle für die Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben zu machen.

Bei Vorzugspfandrechten ist der Betrag, mit dem vorrangige Befriedigung beansprucht wird, anzumelden, d.h. es ist die beanspruchte Summe aufgeschlüsselt in Kapital, Zinsen usw. anzugeben und die offene Forderung durch Vorlage von Urkunden, nachzuweisen, d.h. es sind alle für die Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben zu machen.

Erfolgt die Anmeldung und der Nachweis der Forderung unzureichend, ist keine Zuweisung an den Pfandgläubiger vorzunehmen ( §§ 211 ff EO).

ACHTUNG:

Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 wurde der § 48 Abs 1 IO geändert und können die während des Insolvenzverfahrens anfallenden Zinsen bis zum Ablauf von sechs Monaten ab der Verfahrenseröffnung nur in der für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Höhe geltend gemacht werden. Sind für die vertragsgemäße Zahlung keine Zinsen vereinbart, sind die gesetzlichen Zinsen maßgebend. Die Beschränkung entfällt, wenn das Insolvenzverfahren nach § 123 a IO ( Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens) aufgehoben wird.

Mit der Forderungsanmeldung sind sämtliche bezughabenden Urkunden dem Gericht vorzulegen !!!!
Beschluss vom 25. Juni 2021

Bekannt gemacht am 29. Juni 2021
Text:
Infolge eines Tippfehlers der Richterin wurde irrtümlich der falsche Kaufpreisbetrag veröffentlicht. Der Kaufpreisbetrag lautet richtig: EUR 1.151.000,--.
Beschluss vom 29. Juni 2021

Bekannt gemacht am 23. September 2021
Text:
Angesichts der derzeitigen Krisensituation und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen wird die Verteilung des Kaufpreises aus dem freihändigen Verkauf des schuldnerischen Liegenschaftsanteiles BLNr 20 an der EZ 73 Grundbuch 01514 Währing im Betrag von EUR 735.000.-- in Schriftform abgehandelt.
Beschluss vom 23. September 2021

Bekannt gemacht am 27. Jänner 2022
Text:
Angesichts der derzeitigen Krisensituation und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen wird die Verteilung des Kaufpreises aus dem freihändigen Verkauf der schuldnerischen Liegenschaft EZ 73 (BLNr 21) Grundbuch 01514 Währing im Betrag von EUR 750.000.-- in Schriftform abgehandelt.
Beschluss vom 27. Jänner 2022

Bekannt gemacht am 13. Dezember 2022
Text:
Angesichts der derzeitigen Krisensituation und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen wird die Verteilung des Kaufpreises aus dem freihändigen Verkauf des schuldnerischen Liegenschaftsanteiles BLNr 3 (Kfz-Abstellplatz Top G1) an der EZ 73 Grundbuch 01514 Währing im Betrag von EUR 33.000.-- in Schriftform abgehandelt.
Beschluss vom 13. Dezember 2022
Ausdruck vom: 26.04.2024 15:50:12 MESZ