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426039d

Bekannt gemacht am 29. Dezember 2023
Firmenbuchnummer:
FN 426039d
Schuldner:
SIGNA Development Selection AG
Maria-Theresien-Straße 31
6020 Innsbruck
FN 426039d
Zweigniederlassung Wien: 1010 Wien, Freyung 3
Sanierungsverwalter:
FRUHSTORFER Andrea Dr.
Rotenturmstraße 5-9 / 7. OG
1010 Wien
Tel.: 535 46 11-0, Fax: 535 46 11-11
E-Mail: signadevelopment@ecolaw.at
Sanierungsverwalterstellvertreter:
MASCHKE Arno Mag.Dr.
Rotenturmstraße 5-9 / 7. OG
1010 Wien
Tel.: 535 46 11 0, Fax: 535 46 11 11
E-Mail: signadevelopment@ecolaw.at
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 30.12.2023
Anmeldungsfrist: 12.02.2024
Eigenverwaltung:
Eigenverwaltung des Schuldners.
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Zustellung:
Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zugestellt werden.
Text:
Die Kommunikation von und mit der Sanierungsverwalterin erfolgt in diesem Verfahren
ausschließlich über die E-Mail-Adresse: signadevelopment@ecolaw.at
Tagsatzung:
Datum: 15.01.2024
um: 15.00 Uhr
Ort: Saal 708/7. Stock
1. Gläubigerversammlung
Tagsatzung:
Datum: 26.02.2024
um: 15.00 Uhr
Ort: Saal 708/7. Stock
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
Tagsatzung:
Datum: 18.03.2024
um: 15.00 Uhr
Ort: Saal 708/7. Stock
Sanierungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags:
Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderungan eine
Quote von 30 %, zahlbar innerhalb von zwei Jahren ab dem
Tag der Annahme des Sanierungsplans.
Schlussrechnungstagsatzung
Beiordnung:
Gläubigerausschuss - Mitglieder: - Kreditschutzverband von 1870, 1120 Wien, Wagenseilgasse 7
- Alpenländischer Kreditorenverband, 1041 Wien, Schleifmühlgasse 2
- Österreichischer Verband Creditreform, 1190 Wien, Muthgasse 36-40 (Bauteil 4)
- Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19

Beschluss vom 29. Dezember 2023

Bekannt gemacht am 23. Jänner 2024
Text:
Der gemäß § 8 des deutschen Schuldverschreibungsgesetzes iVm § 12 (1) der
Emissionsbedingungen bestellte

GEMEINSAME VERTRETER DER ANLEIHEGLÄUBIGER
ISIN DE000A3KS5R1 / WKN A3KS5R

wird im gegenständlichen Insolvenzverfahren vertreten durch:
PROKSCH & PARTNER Rechtsanwälte OG
zH Rechtsanwalt Dr. Edmund Roehlich
1030 Wien, Am Heumarkt 9/1/11
E-Mail: office@proksch.at

Der gemeinsame Vertreter hat im Namen aller Anleihegläubiger eine Forderung iHv
EUR 330.305.000,00 (hiervon EUR 308.776.166,67 unbedingt und EUR 21.528.833,33 bedingt)
angemeldet.
Beschluss vom 22. Jänner 2024

Bekannt gemacht am 27. Februar 2024
Unternehmen:
Das Unternehmen wird fortgeführt.
Beschluss vom 26. Februar 2024

Bekannt gemacht am 28. Februar 2024
Tagsatzung:
Datum: 18.03.2024
um: 15.00 Uhr
Ort: Saal 708/7. Stock
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Beschluss vom 27. Februar 2024

Bekannt gemacht am 15. März 2024
Text:
SANIERUNGSPLANVORSCHLAG

1. Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderungen eine Quote von 30%, zahlbar innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans.
Sofern durch die Verwertung des übergebenen Vermögens (vgl Z 3) nach Abdeckung der Quote von 30% eine Treuhandmasse verbleibt, so ist diese darüber hinaus bis zur vollständigen Befriedigung als Superquote an die Gläubiger auszubezahlen.
2. Sämtliche Masseforderungen werden bei Fälligkeit vollständig befriedigt.
3. Die Schuldnerin unterwirft sich bis zur Erfüllung des Sanierungsplans (vollständige Verwertung und Verteilung des gesamten schuldnerischen Vermögens) gemäß §§ 157ff IO der Überwachung durch einen Treuhänder. Zur Treuhänderin wird RAin Dr.in Andrea Fruhstorfer bestellt (im Folgenden "Treuhänderin"). Es handelt sich um eine Überwachung mit Übergabe von Vermögen zur Verwaltung und Verwertung iSd §§ 157g ff IO, wobei der Treuhänderin unwiderruflich folgende Überwachungs-, Verwaltungs- und Verwertungsrechte eingeräumt sind:
a. Übergebenes Vermögen: Die Schuldnerin überträgt der Treuhänderin iSd § 157i Abs 1 IO folgende Vermögenswerte und Ansprüche zur Verwertung bzw Befriedigung der Gläubiger:
i. Anfechtungsansprüche nach §§ 27ff IO;
ii. Haftungs-, Erstattungs-, Schadenersatz-, Bereicherungs-, Rückforderungs- bzw Regressansprüche sowie alle sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Schuldnerin (egal aus welchem Rechtsgrund diese resultieren bzw gegen welchen Anspruchsgegner sich diese richten);
iii. sämtliche Forderungen (insbesondere Finanzierungsforderungen bzw Forderungen gegen verbundene Unternehmen bzw Beteiligungsgesellschaften);
iv. alle sonstigen Forderungen;
v. Finanzanlagen und Beteiligungen mitsamt der bezughabenden Gewinn- und Liquidationsansprüche (mit Ausnahme der Geschäftsanteile an der SIGNA Development Germany GmbH (FN 454530b) und an der SDS Germany Holding GmbH (FN 483154x) für die zur Vermeidung steuerlicher Nachteile die Sonderregelung in lit b gilt);
vi. Sämtliche Ansprüche gegen Versicherungen (insbesondere gegen D&O-, Haftpflicht-, Schaden-, Rechtsschutz- oder Kreditversicherungen sowie vergleichbare Versicherungen, einschließlich Crime-, Vertrauensschaden- oder Cyber-Versicherungen und sonstige Financial Lines Versicherungen);
vii. alle sonstigen materiellen und immateriellen, bilanziellen und außerbilanziellen Rechte und Vermögenswerte der Schuldnerin, egal ob bekannt oder unbekannt.
b. Ausgenommenes Vermögen: Die Beteiligungen an der SIGNA Development Germany GmbH und an der SDS Germany Holding GmbH selbst zählen nicht zum übergebenen Vermögen.
Der Treuhänderin sind jedoch sämtliche Forderungen der Schuldnerin gegen SIGNA Development Germany GmbH und SDS Germany Holding GmbH sowie sämtliche Gewinn- und Liquidationsansprüche iSd § 157i Abs 1 IO übertragen. Diese Forderungen und Ansprüche bilden sohin übergebenes Vermögen iSd Z 3.a. Die Schuldnerin verpflichtet sich darüber hinaus dazu, die ausgenommenen Beteiligungen (samt derer Unterbeteiligungen) während aufrechter Treuhandüberwachung ohne Zustimmung der Treuhänderin nicht zu veräußern und die Gesellschaften nach erfolgter Verwertung bzw Abwicklung der Unterbeteiligungen ordnungsgemäß zu liquidieren.
Die Schuldnerin verpflichtet sich ihre verbliebenen Gesellschafterrechte im Sinne der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung auszuüben. Sie wird darüber hinaus,soweit rechtlich möglich,auf die Tochtergesellschaften und deren Beteiligungen im gleichen Sinne einwirken.
c. Verteilungen / Befriedigungsrecht der Gläubiger: Die Befriedigung aus der Treuhandmasse hat in folgender Rangfolge zu erfolgen:
1. Rang: Befriedigung fälliger Masseforderungen aus dem Sanierungsverfahren (insb allfällige Rückzahlungsansprüche aus einem aufgenommenen Massekredit) sowie der Verbindlichkeiten, die aus Rechtshandlungen der Schuldnerin und/oder der Treuhänderin nach Insolvenzaufhebung resultieren (Überwachungsforderungen);
2. Rang: Verteilung an die Insolvenzgläubiger in Anrechnung auf die 30%ige Sanierungsplanquote und darüber hinaus bis zur vollständigen Befriedigung als Superquote (§ 134 IO ist sinngemäß anzuwenden);
3. Rang: Nachranggläubiger iSd § 57a IO;
4. Rang: Ein allfälliger Überschuss ist an die Schuldnerin zur Abdeckung von Liquidationsansprüchen der Aktionäre auszuschütten.
d. Überwachungs- und Verwertungsbefugnisse: Die Verwertungsbefugnis der Treuhänderin beschränkt sich bis zu einem allfälligen Widerruf der Rückermächtigung auf die Geltendmachung und Betreibung von
i. Anfechtungsansprüche nach §§ 27ff IO;
ii. Haftungs-, Erstattungs-, Schadenersatz-, Bereicherungs-, Rückforderungs- bzw. Regressansprüche sowie alle sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Schuldnerin (egal aus welchem Rechtsgrund diese resultieren bzw. gegen welchen Anspruchsgegner sich diese richten);
iii. Ansprüche gegen Versicherungen (insbesondere gegen D&O-, Haftpflicht-, Schaden-, Rechtsschutz- oder Kreditversicherungen sowie vergleichbare Versicherungen, einschließlich Crime-, Vertrauensschaden- oder Cyber-Versicherungen und sonstige Financial Lines Versicherungen);
iv. sämtliche Forderungen (insbesondere Finanzierungsforderungen bzw Forderungen gegen verbundene Unternehmen bzw Beteiligungsgesellschaften);
v. alle sonstigen Forderungen.
Die Schuldnerin wird von der Treuhänderin iSd § 157g Abs 3 2. HS IO widerrufbar dazu ermächtigt, das darüberhinausgehende Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Die Verwertung von unmittelbar und mittelbar gehaltenen Beteiligungen bzw in deren Eigentum stehender Immobilien bedarf jedoch der Genehmigung der Treuhänderin. Die Verwertung des Vermögens wird nach Maßgabe eins mit der Treuhänderin abgestimmten Verwertungskonzeptes erfolgten. Die Geschäftsführung in den zwei Beteiligungen (ausgenommenes Vermögen) wird im Einvernehmen zwischen der Schuldnerin und der Treuhänderin bestellt. Sollte dies zur Erfüllung des Sanierungsplans erforderlich sein, steht es der Treuhänderin frei Sicherungsmaßnahmen nach § 157a IO zu beantragen.
e. Die Treuhänderin hat Nachforschungs-, Einsichts- und Auskunftsrechte iSd
§ 157b Abs 3 IO. Die Schuldnerin verpflichtet sich, der Treuhänderin alle zur Verwaltung und Verwertung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen und Erklärungen zugunsten der Treuhänderin abzugeben, Unterschriften zu leisten und sonst allenfalls erforderlichen Rechtshandlungen zu setzen, damit die Verwertung oder Realisierung der übergebenen Vermögenswerte bzw die Durchsetzung der übergebenen Ansprüche ermöglicht bzw erleichtert wird. Das betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verpflichtung, rechtsgeschäftliche Abtretungserklärungen zugunsten der Treuhänderin abzugeben.
f. Entlohnung: Die Entlohnung der Treuhänderin richtet sich im Hinblick auf Verwertungsmaßnahmen nach § 157k IO bzw im Hinblick auf die Überwachungstätigkeit nach § 157c leg cit.
g. Kosten/Finanzierung: Die Kosten der Treuhandüberwachung (samt Verwaltungs- und Verwertungsmaßnahmen) sind aus den Realisaten des übergebenen Vermögens zu tragen. Zur Sicherstellung der Kosten der Treuhandüberwachung wird der Treuhänderin ein Betrag von EUR 1.000.000,00 als Kostendepot übertragen.
h. Berichte: Die Treuhänderin wird dem Insolvenzgericht quartalsweise Bericht erstatten und Gläubigern bzw Gläubigervertretern über deren Wunsch diese Berichte zur Verfügung stellen.
4. Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs 6 IO) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
5. Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist. Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur von der Schuldnerin bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.
6. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner der Schuldnerin sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt.
7. Bei bedingten Forderungen ist nach Maßgabe des § 16 IO vorzugehen.
8. Die Treuhänderüberwachung endet, sobald die Treuhandmasse nach Verwertung des gesamten schuldnerischen Vermögens gemäß Punkt 3.c. verteilt wurde.
9. Bei sonstiger Versagung der gerichtlichen Bestätigung des angenommenen Sanierungsplans sind bis spätestens 30.06.2024 folgende Bedingungen von der Schuldnerin zu erfüllen:
i. Die Voraussetzungen gemäß § 152a Abs 1 IO,
ii. Bestätigung des Vorstandes der Schuldnerin, dass die Hauptversammlung mit dem gegenständlichen Sanierungsplan befasst wurde und kein Hindernis besteht, diesen zu bestätigen.
Beschluss vom 15. März 2024

Bekannt gemacht am 27. März 2024
Sanierungsplan:
Der Sanierungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: "wie oben"
Einschaltung vom 15.03.2024

Beschluss vom 27. März 2024

Bekannt gemacht am 15. April 2024
Sanierungsplanbestätigung:
Der am 18.03.2024 angenommene Sanierungsplan wird bestätigt.
Die Erfüllung des Sanierungsplans wird durch einen Treuhänder überwacht.
Schlussrechnung:
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.
Beschluss vom 15. April 2024

Bekannt gemacht am 30. April 2024
Rekurs:
Gegen den Beschluss vom 15.4.2024, ON 124 ist ein Rekurs eingelangt.
Beschluss vom 30. April 2024

Bekannt gemacht am 10. Mai 2024
Text:
Die Frist für die Einbringung von Prüfungsklagen gemäß § 110 IO für sämtliche derzeit nicht festgestellten Insolvenzforderungen wird bis zum 31.08.2024 verlängert.

Die Sanierungsverwalterin hat erklärt, hinsichtlich aller bis heute noch nicht verjährten in diesem Verfahren angemeldeten Insolvenzforderungen für den Fall der Einbringung entsprechender Prüfungsklagen bis zum 15.09.2024 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Beschluss vom 10. Mai 2024

Bekannt gemacht am 9. August 2024
Text:
Beschluss des OLG Wien vom 8.8.2024:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet:
"Dem zwischen der Schuldnerin und ihren Gläubigern in der Tagsatzung vom 18.3.2024 abgeschlossenen
Sanierungsplan wird die Bestätigung versagt."
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Beschluss vom 9. August 2024

Bekannt gemacht am 14. August 2024
Text:
Die Frist für die Einbringung von Prüfungsklagen gemäß § 110 IO für
sämtliche derzeit nicht festgestellten Insolvenzforderungen wird bis
zum 31.01.2025 verlängert.

Die Sanierungsverwalterin hat erklärt, hinsichtlich aller bis heute noch
nicht verjährten in diesem Verfahren angemeldeten Insolvenzforderungen
für den Fall der Einbringung entsprechender Prüfungsklagen bis zum
15.02.2025 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Beschluss vom 14. August 2024

Bekannt gemacht am 3. September 2024
Text:
Gegen den Beschluss des OLG Wien vom 8.8.2024
sind zwei ordentliche Revisionsrekurse eingelangt.
Beschluss vom 3. September 2024

Bekannt gemacht am 6. September 2024
Text:
Die Eigenverwaltung wird beschränkt und der Schuldnerin die Geltendmachung und Betreibung der nachstehenden Ansprüche und Forderungen verboten (§ 172 Abs 2 IO):

1) Haftungs-, Erstattungs-, Schadenersatz-, Bereicherungs-, Rückforderungs- bzw Regressansprüche sowie alle sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Schuldnerin (egal aus welchem Rechtsgrund diese resultieren bzw gegen welchen Anspruchsgegner sich diese richten);

2) Ansprüche gegen Versicherungen (insbesondere gegen D&O-, Haftpflicht-, Schaden-, Rechtsschutz- oder Kreditversicherungen sowie vergleichbare Versicherungen, einschließlich Crime-, Vertrauensschaden- oder Cyber-Versicherungen und sonstige Financial Lines Versicherungen);

3) sämtliche Forderungen (insbesondere Finanzierungsforderungen bzw Forderungen gegen verbundene Unternehmen bzw Beteiligungsgesellschaften);

4) alle sonstigen Forderungen.
Beschluss vom 6. September 2024

Bekannt gemacht am 31. Dezember 2024
Bezeichnungsänderung:
Die Bezeichnung des Verfahrens wird auf Konkursverfahren abgeändert.
Eigenverwaltung:
Dem Schuldner wird die Eigenverwaltung entzogen.
Masseverwalter:
FRUHSTORFER Andrea Dr.
Rotenturmstraße 5-9 / 7. OG
1010 Wien
Tel.: 535 46 11-0, Fax: 535 46 11-11
E-Mail: signadevelopment@ecolaw.at
Masseverwalterstellvertreter:
MASCHKE Arno Mag.Dr.
Rotenturmstraße 5-9 / 7. OG
1010 Wien
Tel.: 535 46 11 0, Fax: 535 46 11 11
E-Mail: signadevelopment@ecolaw.at
Beschluss vom 31. Dezember 2024

Bekannt gemacht am 7. Februar 2025
Tagsatzung:
Datum: 04.03.2025
um: 10.00 Uhr
Ort: Zi. 1607/16. Stock
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Beschluss vom 6. Februar 2025

Bekannt gemacht am 20. März 2025
Tagsatzung:
Datum: 20.05.2025
um: 10.00 Uhr
Ort: Zi. 1607/16. Stock
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Beschluss vom 19. März 2025
Ausdruck vom: 01.06.2025 12:58:54 MESZ