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138734x

Bekannt gemacht am 28. Juli 2020
Firmenbuchnummer:
FN 138734x
Schuldner:
Commerzialbank Mattersburg im Burgenland Aktiengesellschaft
Judengasse 11
7210 Mattersburg
FN 138734x
( vormals Commerzreal Realitätenan- und verkaufs Aktiengesellschaft und Commerzbank Mattersburg im Burgenland Aktiengesellschaft), mit weiteren Betriebsstätten in 7031 Krensdorf, Commerzialbankplatz 1, 7023 Zemendorf, Kirchenplatz 11, 7212 Forchtenstein, Hauptstraße 59, 7021 Draßburg, Hauptplatz 18, 7022 Schattendorf, Hauptstraße 29, 7020 Loipersbach im Burgenland, Badstraße 1a, 7024 Hirm, Haupstraße 9, und 7021 Baumgarten, Raiffeisenplatz 2, (die Schuldnerin ist Alleingesellschafterin der COMMERZ-REAL Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. in 7210 Matterburg, Judengasse 11, FN 144447y, der AVG Abstellplatz-Vermietung GmbH in 7210 Matterburg, Judengasse 11, FN 155281f, der Florianihof Betriebs GmbH in 7210 Mattersburg, Wiener Straße 1, FN 171731x, und der Commerzialbank Immobilien GmbH in 7210 Matterburg, Judengasse 11, FN 486880a, und Mitgesellschafterin der Hirmer Bauland-Erschließungs GmbH in 7024 Hirm, Hauptstraße 17, FN 197176s, der MACOM GmbH in 7210 Matterburg, Judengasse 11, FN 289343f, und der Draßburger Bauland-Erschließungs GmbH, 7021 Draßburg, Eisenstädterstraße 7, FN 491140s, der Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. in 1010 Wien, Wipplingerstraße 34/4/DG4, FN 481817f, der Einlagensicherung der Banken und Bankiers Gesellschaft m.b.H. in Liqu. in 1010 Wien, Wipplingerstraße 34/4/DG4, FN 59574i, und der GELDSERVICE AUSTRIA Logistik für Wertgestionierung und Transportkoordination G.m.b.H. in 1090 Wien, Garnisongasse 15, FN 145621z)
Masseverwalter:
Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH
Niederlassung Eisenstadt, Hauptstraße 27
7000 Eisenstadt
E-Mail: commerzialbank@kosch-partner.at
FN 264670x, bei der Insolvenzverwaltung vertreten durch 1. Mag. Gerwald Holper, RA in 7000 Eisenstadt, Hauptstraße 27, selbständig vertretungsbefugt, und 2. Dr. Michael Lentsch, RA in 7000 Eisenstadt, Hauptstraße 27, selbständig vertretungsbefugt
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 29.07.2020
Anmeldungsfrist: 28.09.2020
Tagsatzung:
Datum: 12.10.2020
um: 10.30 Uhr
Ort: .
voraussichtl. Ende: 11.00 Uhr
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
Text:
Die Details über die Abführung der Tagsatzungen und deren Ort werden gesondert in der Insolvenzdatei kundgemacht werden.
Text:
Die Wirksamkeit der Konkurseröffnung tritt gem. Art 24 EuInsVO 2015 mit 29.07.2020 ein.
Text:
ACHTUNG FORDERUNGSANMELDUNGEN: Aus verfahrensautomationstechnischen Gründen sind die Forderungsanmeldungen zur AZ 26 S 45/20z einzubringen.
HINWEIS TELEFONAUSKÜNFTE:Aus datenschutzrechtlichen und bankwesengesetzlichen Gründen sind jegliche telefonischen Auskunftserteilungen zu Fragen des Verfahrensablaufes und der Verfahrensabwicklung des GEGENSTÄNDLICHEN Bankkonkurses sowohl durch das Gericht als auch durch die Masseverwalterin untersagt. Bei Fragen zum Ablauf eines Konkursverfahrens einer Bank wenden Sie sich an die Rechtsanwaltschaft, Interessensvertretungen oder bevorrechtete Gläubigerschutzverbände, das sind Alpenländischer Kreditorenverband, Kreditschutzverband von 1870 und Österreichischer Verband Creditreform und für Dienstnehmer Insolvenzschutzverband der Arbeitnehmer.

Schriftverkehr von Parteien oder Verfahrensbeteiligten des Verfahrens mit der Masseverwaltin darf ausschließlich im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) oder über die E-Mail-Adresse commerzialbank@kosch-partner.at erfolgen. Bei E-Mails sind Name, Geburtsdatum, Anschrift bzw. Firma, Unternehmenssitz und Firmenbuchnummer anzugeben, andernfalls das E-Mail keiner Bearbeitung zugeführt wird.
Informationen zur Einlagensicherung erhalten Sie auch auf der Homepage der Einlagensicherung unter www.einlagensicherung.at und auf der Homepage der Finanzmarktaufsicht unter www.fma.at.
Weitere Informationen sind auch auf der Homepage der Masseverwalterin unter www.kosch-partner.at. abrufbar.
Die wesentlichen Verfahrensschritte werden in der Insolvenzdatei kundgemacht.
Text:
ACHTUNG FORDERUNGSANMELDUNGEN: Aus verfahrensautomationstechnischen Gründen sind die Forderungsanmeldungen zur AZ 26 S 45/20z einzubringen.
In der Forderungsanmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Auf die Rangordnung in der Insolvenzrangfolge gem. § 131 BaSAG wird hingewiesen. Bei Forderungen über die ein Rechtsstreit anhängig ist, hat die Anmeldung auch die Angabe des Prozeßgerichtes und des Aktenzeichens zu enthalten. Der Gläubiger hat auch anzugeben, ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht und welche Vermögenswerte Gegenstand des Eigentumsvorgehalts sind, sowie ob eine Aufrechnung beansprucht wird und wenn ja, die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen. E-Mail-Adresse und Bankverbindung sollten angegeben werden.
Für die Anmeldung von Insolvenzforderungen bei Gericht gibt es im Internet, unter www.justiz.gv.at mit dem Link BÜRGERSERVICE (Insolvenzverfahren allgemein - Formulare) Vordrucke, und bei Nichtverwendung dieses Formblattes muß die Forderungsanmeldung die darin enthaltenen Angaben enthalten.
Die Forderungsanmeldung und alle Beilagen sind in der Amtssprache deutsch oder mit einer deutschen Übersetzung eines gerichtlich zertifizierten Dolmetsch einzureichen, widrigenfalls die Forderungsanmeldung ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen wird. Nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind samt Beilagen in doppelter Ausfertigung zu überreichen.
Aussonderungsberechtigte und Absonderungsberechtigte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, haben ihre Aussonderungs- und Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldefrist geltend zu machen.
Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt sind bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Gläubigern, die ihre Forderungen später, also nach Ablauf der Anmeldefrist, anmelden, habe dem Insolvenzverwalter Euro 50 zzgl Ust zu ersetzen; sie können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten und bleiben mit ihren Forderungen bei früheren Verteilungen unberücksichtigt. Ist eine fristgerechte Anmeldung dem Gläubiger im Einzelfall nicht möglich, so hat er dies bereits in der verspäteten Anmeldung zu bescheinigen und in der allenfalls abzuhaltenden besonderen Prüfungstagsatzung zu bekräftigen.
Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei, die im Internet unter der Adresse www.edikte.justiz.gv.at zugänglich ist, abgerufen werden. Unter der Rubrik "Ergänzender Inhalt" erhalten sie Informationen zur Forderungsanmeldung in mehreren Sprachen. Das Europäische Justizportal als zentrale elektronische Anlaufstelle für den Justizbereich ist unter e-justice.europa.eu abrufbar.

Gläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, müssen binnen 14 Tagen ab Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung in der Insolvenzdatei einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, widrigenfalls die weiteren Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen, dies solange bis dem Gericht ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Die internationale Zuständigkeit gründet sich auf Artikel 3 Abs 1 EuInsVO 2015 iVm § 244 IO.
Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mit Rekurs angefochten werden. Das Rechtsmittel hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag, der auf die Eintragung dieses Beschlusses in die Insolvenzdatei folgt und kann nicht verlängert werden. Der Rekurs ist an das Oberlandesgericht Wien zu richten und beim Landesgericht Eisenstadt einzubringen
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Text:
Der Masseverwalterin wurde ein Gläubigerausschuß beigeordnet.
Beiordnung:
Gläubigerausschuss - Mitglieder: Gläubigerausschuss
Mitglieder:
1. Alpenländischer Kreditorenverband
2. Kreditschutzverband von 1870
3. Insolvenzschutzverband der Arbeitnehmer
4. Österreichischer Verband Creditreform
5. Finanzprokuratur
6. Österreichische Gesundheitskasse
7. Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.

Text:
Zu Gläubigerausschußsitzungen werden Gläubiger oder Vertreter von Gläubigern nur zugelassen, wenn sie über eine umfassende Vertretungs-, Entscheidungs- und Abstimmungsvollmacht verfügen.
Text:
Aufgrund der großen Anzahl an Gläubigern erfolgen sämtliche dem Beschluß auf Insolvenzeröffnung folgende Zustellungen ( Ladungen, Beschlüsse, etc.) an die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei. Eine besondere Zustellung an jeden einzelnen Gläubiger unterbleibt. Der wesentliche Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke wird in Form der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei bekanntgemacht und ist im Internet unter www.edikte.justiz.gv.at abrufbar ( §257 Abs 3 IO)
Text:
ACHTUNG: Aufgrund der aktuellen Corona-Krisensituation erfolgen keine Zustellungen an Gläubiger. Zustellungen des Gerichtes erfolgen nur im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr und bei bekannter Unternehmensserviceportal-Postfach-Adresse oder Teilnehmeradresse. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Unternehmer sind spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft. Sollte Ihre Eingabe nicht im elektronischen Rechtsverkehr unter Angabe Ihrer Teilnehmerverzeichnisadresse eingebracht werden, wird kein Verbesserungsverfahren eingeleitet.
Beschluss vom 28. Juli 2020

Bekannt gemacht am 12. August 2020
Unternehmen:
Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet.
Text:
Derzeit werden von Sachverständigen die schuldnerischen Vermögenswerte erhoben und bewertet.
Beschluss vom 12. August 2020

Bekannt gemacht am 5. Oktober 2020
Text:
Die für den 12.10.2020, 10.30 Uhr, anberaumten Tagsatzungen werden im Verhandlungssaal 1 im 1. Untergeschoß Saal U1.231 stattfinden.
Vor dem Einlaß in das Gerichtsgebäude haben die Teilnehmenden eine Personenkontrolle zu durchlaufen. Planen Sie sohin genügend Zeit ein, um pünktlich bei der Tagsatzung erscheinen zu können.
Aufgrund der im Rahmen der Coronakrise präsidiell erlassenen Hausordnung und der richterlichen Sitzungspolizei gelten für die am 12.10.2020 stattfindenden Tagsatzungen nachstehende Einlaß- und Teilnahmebedingungen für die Gläubiger. Zugelassen zu den Tagsatzungen wird AUSNAHMSLOS nur, wer die nachstehenden Bedingungen erfüllt, und zwar:

1. Im gesamten Gerichtsgebäude besteht absolute Mund-Nasen-Schutz-MASKEN-Tragepflicht, die Mund-Nasen-Schutz-MASKEN sind mitzubringen. Gesichtsschilder sind nicht gestattet.

2. Nach Aufruf der Insolvenzsache erfolgt durch die Richterin vor dem Verhandlungssaal 1 die Personenkontrolle durch Einsicht in das mitgebrachte Ausweisdokument, wie Führerschein, Reisepaß, Personalausweis oder Rechtsanwaltsausweis. Den Gläubigern oder deren Vertreter wird danach die laufende Zahl ihrer Forderung/en im Anmeldeverzeichnis genannt.
Pro Gläubiger wird nur 1 Person zugelassen, d.h. entweder der Gläubiger selbst oder ein selbständig vertretungsbefugtes Organ, ein Rechtsanwalt oder bevorrechteter Gläubigerschutzverband. Vom Gläubiger andere Bevollmächtigte haben eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Spezialvollmacht zum Gerichtsakt vorzulegen.

3. Die weiteren Anweisungen durch die Richterin erhalten die zugelassenen teilnahmeberechtigten Verfahrensbeteiligten nach Durchlaufen der Personenkontrolle.

Gegenstand der Tagsatzung ist die Prüfung der angemeldeten Forderungen und die Gläubigerversammlung. Die Masseverwalterin wird einen allgemeinen Bericht erstatten. Aus datenschutzrechtlichen und bankwesengesetzlichen Gründen sind jegliche detaillierten Auskunftserteilungen zum Verfahren untersagt.

DIE VORMALIGEN VORSTÄNDE WERDEN BEI DER TAGSATZUNG NICHT ANWESEND SEIN.
Beschluss vom 5. Oktober 2020

Bekannt gemacht am 27. Oktober 2020
Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat Verpachtungen oder Veräußerungen in der Ediktsdatei bekannt gemacht.
Beschluss vom 27. Oktober 2020

Bekannt gemacht am 23. April 2021
Tagsatzung:
Datum: 17.05.2021
um: 10.30 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 1
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
vE: 11.00 Uhr
Text:
Abschlagsverteilungstagsatzung. Die Masseverwalterin hat nach Anhörung des Gläubigerausschusses einen Abschlagsverteilungsentwurf vorgelegt. Verteilungsquote: 12 %. Aufgrund der Sonderbestimmung des § 131 BaSAG, wonach gemäß § 131 Abs. 2 leg.cit. den höchsten Rang gesicherte Einlagen und Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten, genießen, weil Forderungenen anderer Gläubiger im Rang des § 131 Abs. 2 BaSAG nicht anerkannt sind und Klagen gemäß § 110 IO nicht anhängig gemacht wurden, nimmt an der von der Masseverwalterin vorgeschlagenen Abschlagsverteilung ausschließlich die Gläubigerin Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. ( ON 330a) im Rang des § 131 Abs. 2 BaSAG teil. Die Masseverwalterin hat den Abschlagsverteilungsentwurf vorgelegt. Die Schuldnerin sowie die Gläubiger werden davon mit dem Beifügen verständigt, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Eintragung dieses Beschlusses in der Insolvenzdatei den Antrag auf Einsicht und/oder ihre Erinnerungen schriftlich im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. Sollten derartige konkretisierte Erinnerungen eingebracht werden, wird über diese, gegebenenfalls nach Einholung von Stellungnahmen, mit Beschluß vom Gericht entschieden werden.Für den Fall der Nichtäußerung innerhalb dieser Frist wird gem. § 259 Abs 3 IO angenommen, daß die Gläubiger dem Abschlagsverteilungsentwurf keine Einwendungen entgegensetzen. Die Entscheidung über die Genehmigung der Abschlagsverteilung ist öffentlich bekanntzumachen und der Masseverwalterin sowie der Schuldnerin zuzustellen, was durch Bekanntmachung in der Insolvenzdatei erfolgt. Die Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind. Gemäß § 107 Abs 1 IO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor dieser Bekanntmachung angemeldet werden, nicht zu beachten. Die Forderungsanmeldung muß zu diesem Zeitpunkt bereits beim zuständigen Insolvenzgericht eingelangt sein, Postaufgabe reicht nicht, andernfalls die Forderung nicht zu berücksichtigen ist ( ZIK 3/2007, 100 und 8 Ob 45/08p). Gem. § 107 Abs 2 Satz 3 KO hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist, das war der 28.09.2020, versäumt hat, der Masseverwalterin Euro 50.-- zuzüglich der Ust, insgesamt daher Euro 60.--, zu ersetzen, es sei denn eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich, was er aber aber in der Anmeldung zu behaupten und spätestens binnen 14 Tage ab Bekanntmachung dieses Beschlusses zu bescheinigen hat. Für Gläubiger, deren Forderung im Rahmen der nachträglichen Prüfungstagsatzung bestritten wurde gilt:Wenn Ihre Forderung von der Insolvenzverwalterin oder der Schuldnerin oder einem Gläubiger bestritten wurde, erhalten Sie vom Gericht eine Mitteilung über die Bestreitung Ihrer Forderung im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt.
ACHTUNG: Zustellungen des Gerichtes erfolgen derzeit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Als Unternehmer sind Sie spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft.
Sollten Sie als Gläubiger nicht am elektronischen Rechtsverkehr mit aktiviertem Rückverkehr teilnehmen gilt die Verständigung über die Bestreitung Ihrer Forderung als am 17.05.2021 zugestellt.
In der nachträglichen Prüfungstagsatzung werden die Forderungsanmeldungen ab ON 374a geprüft.
Die Masseverwalterin hat zu ON 205 einen schriftlichen Bericht erstattet und ist der nächste schriftliche Bericht für Anfang November 2021 angekündigt.
Aufgrund der im Rahmen der Coronakrise präsidiell erlassenen Hausordnung und der richterlichen Sitzungspolizei gelten für die Tagsatzungen nachstehende Einlaß- und Teilnahmebedingungen für die Gläubiger. Zugelassen zu den Tagsatzungen wird AUSNAHMSLOS nur, wer die nachstehenden Bedingungen erfüllt, und zwar:
1. Im Gerichtsgebäude besteht permanente FFP2-Masken-Tragepflicht, die Masken sind mitzubringen.
2. Nach Aufruf der Insolvenzsache erfolgt durch die Richterin die Personenkontrolle durch Einsicht in das mitgebrachte Ausweisdokument, wie Führerschein, Reisepaß, Personalausweis oder Rechtsanwaltsausweis. Die Gläubiger oder deren Vertreter haben die laufende Zahl ihrer Forderung/en entsprechend dem Anmeldeverzeichnis der Richterin zu nennen.
Pro Gläubiger wird nur 1 Person zugelassen, d.h. entweder der Gläubiger selbst oder ein selbständig vertretungsbefugtes Organ, ein Rechtsanwalt oder bevorrechteter Gläubigerschutzverband. Vom Gläubiger andere Bevollmächtigte haben eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Spezialvollmacht zum Gerichtsakt vorzulegen.
3. Die weiteren Anweisungen durch die Richterin erhalten die zugelassenen teilnahmeberechtigten Verfahrensbeteiligten nach Durchlaufen der Personenkontrolle.
Beschluss vom 23. April 2021

Bekannt gemacht am 21. Mai 2021
Text:
Der Abschlagsverteilungsentwurf der Masseverwalterin über eine Abschlagsverteilung einer Quote von 12% an die Einlagensicherung AUSTRIA GmbH wird genehmigt. Aufgrund der Sonderbestimmung des § 131 BaSAG, wonach gemäß § 131 Abs. 2 BaSAG den höchsten Rang gesicherte Einlagen und Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten, genießen, weil Forderungen anderer Gläubiger im Rang des § 131 Abs. 2 BaSAG nicht anerkannt sind und Klagen gemäß § 110 IO nicht anhängig gemacht wurden, nimmt an der von der Masseverwalterin vorgeschlagenen Abschlagsverteilung ausschließlich die Gläubigerin Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. ( ON 330a) im Rang des § 131 Abs. 2 BaSAG teil. In der nachträglichen Prüfungstagsatzung wurden die Forderungsanmeldungen ON 374a bis ON 401a geprüft. Gläubiger, deren Forderungen bestritten wurden, wird eine Bestreitungsmitteilung vom Gericht zugestellt.
Die Masseverwalterin hat zu ON 205 einen schriftlichen Bericht erstattet und ist der nächste schriftliche Bericht für Anfang November 2021 angekündigt.
Beschluss vom 21. Mai 2021

Bekannt gemacht am 9. Juni 2021
Text:
Der Beschluss über die Genehmigung des Abschlagsverteilungsentwurfes der Masseverwalterin über eine Abschlagsverteilung einer Quote von 12 % an die Einlagensicherung AUSTRIA GmbH ist rechtskräftig.
Beschluss vom 9. Juni 2021

Bekannt gemacht am 15. Juni 2021
Text:
Die Masseverwalterin hat die Abschlagsverteilung vollzogen.
Beschluss vom 15. Juni 2021

Bekannt gemacht am 26. November 2021
Tagsatzung:
Datum: 20.12.2021
um: 10.00 Uhr
Ort: Amtsbücherei 2. Stock Zimmer 2.113
Text:
Zwischen(Abschlags)verteilungstagsatzung
Die Masseverwalterin hat nach Anhörung des Gläubigerausschusses den Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurf vorgelegt, der eine Quote von 4% vorsieht.
Aufgrund der Sonderbestimmung des § 131 BaSAG, wonach gemäß § 131 Abs 2 BaSAG den höchsten Rang gesicherte Einlagen und Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten, genießen, weil Forderungen anderer Gläubiger im Rang des § 131 Abs BaSAG nicht anerkannt sind und Klagen gem. § 110 IO nicht anhängig gemacht wurden, nimmt an der von der Masseverwalterin vorgeschlagenen Abschlagsverteilung ausschließlich die Gäubigerin Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. (Forderungsanmeldung ON 330a) im Rang des § 131 Abs 2 BaSAG teil. Die Schuldnerin sowie die Gläubiger werden davon mit dem Beifügen verständigt, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Eintragung dieses Beschlusses in der Insolvenzdatei den Antrag auf Einsicht und/oder ihre Erinnerungen schriftlich im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. Sollten derartige konkretisierte Erinnerungen eingebracht werden, wird über diese, gegebenenfalls nach Einholung von Stellungnahmen, mit Beschluß vom Gericht entschieden werden.Für den Fall der Nichtäußerung innerhalb dieser Frist wird gem. § 259 Abs 3 IO angenommen, daß die Gläubiger diesem Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurf keine Einwendungen entgegensetzen. Die Entscheidung über die Genehmigung des Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurfes ist öffentlich bekanntzumachen und der Masseverwalterin sowie der Schuldnerin zuzustellen, was durch Bekanntmachung in der Insolvenzdatei erfolgt. Die Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind. Gemäß § 107 Abs 1 IO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor dieser Bekanntmachung angemeldet werden, nicht zu beachten. Die Forderungsanmeldung muß zu diesem Zeitpunkt bereits beim zuständigen Insolvenzgericht eingelangt sein, Postaufgabe reicht nicht, andernfalls die Forderung nicht zu berücksichtigen ist ( ZIK 3/2007, 100 und 8 Ob 45/08p). Gem. § 107 Abs 2 Satz 3 KO hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist, das war der 28.09.2020, versäumt hat, der Masseverwalterin Euro 50.-- zuzüglich der Ust, insgesamt daher Euro 60.--, zu ersetzen, es sei denn eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich, was er aber aber in der Anmeldung zu behaupten und spätestens binnen 14 Tage ab Bekanntmachung dieses Beschlusses zu bescheinigen hat. Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben allfällige Gebührenanträge binnen 14 Tage ab Bekanntmachung dieses Beschlusses bei Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs geltendzumachen.
ACHTUNG: Zustellungen des Gerichtes erfolgen derzeit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Als Unternehmer sind Sie spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft.
In der nachträglichen Prüfungstagsatzung werden die Forderungsanmeldungen ab ON 402a geprüft.
Die Masseverwalterin hat zu ON 268 ihren dritten Bericht erstattet.
Aufgrund der im Rahmen der Coronakrise präsidiell erlassenen Hausordnung und der richterlichen Sitzungspolizei gelten für die Tagsatzungen nachstehende Einlaß- und Teilnahmebedingungen für die Gläubiger. Zugelassen zu den Tagsatzungen wird AUSNAHMSLOS nur, wer die nachstehenden Bedingungen erfüllt, und zwar:
1. Im Gerichtsgebäude besteht permanente FFP2-Masken-Tragepflicht, die Masken sind mitzubringen.
2. Nach Aufruf der Insolvenzsache erfolgt durch die Richterin die Personenkontrolle durch Einsicht in das mitgebrachte Ausweisdokument, wie Führerschein, Reisepaß, Personalausweis oder Rechtsanwaltsausweis. Die Gläubiger oder deren Vertreter haben die laufende Zahl ihrer Forderung/en entsprechend dem Anmeldeverzeichnis der Richterin zu nennen.
Pro Gläubiger wird nur 1 Person zugelassen, d.h. entweder der Gläubiger selbst oder ein selbständig vertretungsbefugtes Organ, ein Rechtsanwalt oder bevorrechteter Gläubigerschutzverband. Vom Gläubiger andere Bevollmächtigte haben eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Spezialvollmacht zum Gerichtsakt vorzulegen.
3. Die weiteren Anweisungen durch die Richterin erhalten die zugelassenen teilnahmeberechtigten Verfahrensbeteiligten nach Durchlaufen der Personenkontrolle.
Beschluss vom 26. November 2021

Bekannt gemacht am 20. Dezember 2021
Text:
Der Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurf der Masseverwalterin über eine Zwischen(Abschlags)verteilung einer Quote von 4 % an die Einlagensicherung AUSTRIA GmbH wird g e n e h m i g t. Aufgrund der Sonderbestimmung des § 131 BaSAG, wonach gemäß § 131 Abs. 2 BaSAG den höchsten Rang gesicherte Einlagen und Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten, genießen, weil Forderungen anderer Gläubiger im Rang des § 131 Abs. 2 BaSAG nicht anerkannt sind und Klagen gemäß § 110 IO nicht anhängig gemacht wurden, nimmt an der von der Masseverwalterin vorgeschlagenen Zwischen(Abschlags)verteilung ausschließlich die Gläubigerin Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. ( ON 330a) im Rang des § 131 Abs. 2 BaSAG teil. In der nachträglichen Prüfungstagsatzung wurden die Forderungsanmeldungen ON 402a bis 411a geprüft. Bestritten wurden die Forderungsanmeldungen ON 403a und 404a und wird diesen Gläubigern eine Bestreitungsbenachrichtigung zugestellt. Der nächste Bericht ist für Juni 2022 angekündigt und der Akt mit Juli 2022 kalendiert.
Beschluss vom 20. Dezember 2021

Bekannt gemacht am 5. Jänner 2022
Text:
Der Beschluss über die Genehmigung des Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurfes über eine Abschlagsverteilung einer Quote von 4 % an die Einlagensicherung AUSTRIA GmbH ist rechtskräftig.
Beschluss vom 05.01.2022
Beschluss vom 5. Jänner 2022

Bekannt gemacht am 27. Jänner 2022
Text:
Die Masseverwalterin hat die zweite Zwischen(Abschlags)verteilung vollzogen.
Beschluss vom 27. Jänner 2022

Bekannt gemacht am 21. Juni 2022
Text:
Die Masseverwalterin hat den 4. Bericht zu ON 290 erstattet. Der Akt ist kalendiert mit Feber 2023.
Beschluss vom 21. Juni 2022

Bekannt gemacht am 9. Jänner 2023
Text:
Die Masseverwalterin hat den 5. Bericht erstattet. Der nächste Bericht ist für Ende Juni 2023 angekündigt.
Beschluss vom 9. Jänner 2023

Bekannt gemacht am 13. Juni 2023
Text:
Die Masseverwalterin hat einen Kurzbericht erstattet. Die nächste Berichterstattung erfolgt spätestens im Dezember 2023.
Der Akt ist kalendiert mit Jänner 2024.
Beschluss vom 13. Juni 2023

Bekannt gemacht am 15. Dezember 2023
Text:
Die Masseverwalterin hat zu ON 335 ihren 7. Bericht erstattet.
Der Akt ist mit Juli 2024 zur weiteren Berichterstattung kalendiert.
Beschluss vom 15. Dezember 2023

Bekannt gemacht am 16. April 2024
Tagsatzung:
Datum: 29.04.2024
um: 09.50 Uhr
Ort: Verhhandlungssaal 5
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
vE 10:00 Uhr
Text:
Zwischen(Abschlags)verteilungstagsatzung: Die Masseverwalterin hat den Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurf nach Anhörung des Gläubigerausschusses vorgelegt. Die Schuldnerin sowie die Gläubiger werden davon mit dem Beifügen verständigt, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen schriftlich einzubringen. Zugleich ist ihnen und der Masseverwalterin sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird.
Die Entscheidung über die Genehmigung des Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurfes ist öffentlich bekanntzumachen und der Masseverwalterin sowie der Schuldnerin zuzustellen, was durch Bekanntmachung in der Insolvenzdatei erfolgt. Die Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind.
Gemäß § 107 Abs 1 IO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zu Prüfung der Schlußrechnung, also dem obigen Termin, angemeldet werden, nicht zu beachten. Die Forderungsanmeldung muß zu diesem Zeitpunkt bereits beim zuständigen Insolvenzgericht eingelangt sein, Postaufgabe reicht nicht, andernfalls die Forderung nicht zu berücksichtigen ist ( ZIK 3/2007, 100 und 8 Ob 45/08p).

Gem. § 107 Abs 2 Satz 3 KO hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist, das war der 28.09.2020, versäumt hat, der Masseverwalterin Euro 50.-- zuzüglich der Ust, insgesamt daher Euro 60.--, zu ersetzen, es sei denn eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich, was er aber aber in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der besonderen Prüfungstagsatzung, also im obigen Termin, zu bescheinigen hat.
Beschluss vom 16. April 2024
Ausdruck vom: 25.04.2024 11:19:57 MESZ