LG Korneuburg (119), Aktenzeichen 40 S 11/24z
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
102848y
Bekannt gemacht am 4. März 2024
- Firmenbuchnummer:
- FN 102848y
- Schuldner:
- Brauerei Grieskirchen GmbH
Martinstraße 6
3400 Klosterneuburg
FN 102848y
Stadtplatz 14, 4710 Grieskirchen (laut Firmenbuch)
weitere Geschftsanschriften:
Stadtplatz 15-18, 4710 Grieskirchen
Oberfreundorf 1, 4731 Prambachkirchen
- Masseverwalter:
- REISCH Ulla Mag.Dr.
Landstr. Hauptstr. 1a,Ebene 07,Top 09
1030 Wien
Tel.: 01/212 55 00, Fax: 01/212 55 00-5
E-Mail: office.wien@ulsr.at
- Masseverwalterstellvertreter:
- HAMPEL Georg Mag.
Landstr. Hauptstr. 1a,Ebene 07,Top 09
1030 Wien
Tel.: 01/212 55 00, Fax: 01/212 55 00 5
E-Mail: hampel@ulsr.at
- Eröffnung:
- Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 05.03.2024
Anmeldungsfrist: 04.04.2024
- Eigenverwaltung:
- Keine Eigenverwaltung des Schuldners.
- Hauptverfahren:
- Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
- Tagsatzung:
- Datum: 18.04.2024
um: 13.00 Uhr
Ort: Saal 9
Berichtstagsatzung
Prüfungstagsatzung
- Tagsatzung:
- Datum: 06.06.2024
um: 13.00 Uhr
Ort: Saal 9
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Sanierungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags: Die Insolvenzgläubiger erhalten 20 % ihrer Forderungen binnen zwei Jahren.
- Text:
- Wichtige Hinweise für Forderungsanmeldungen:
Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb dieser Frist anzumelden. Aussonderungsberechtigte und Absonderungsberechtigte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion werden aufgefordert, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb dieser Frist geltend zu machen.
Gläubiger, die ihre Forderungen nach der Anmeldungsfrist anmelden, müssen zusätzlich EUR 50+Ust zahlen (es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem betreffenden Gläubiger nicht möglich). Sie können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten und bleiben mit ihren Forderungen bei früheren Verteilungen unberücksichtigt (Belehrung § 74 Abs 2 Z10 IO).
Zur ersten Gläubigerversammlung haben Gläubiger, wenn sie ihre Forderung noch nicht angemeldet haben, Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen (§ 74 Abs 2 Z 7 IO).
Das Insolvenzverfahren ist mit Beginn des Tages, der auf den Tag der Bekanntmachung in der Insolvenzdatei (www.edikte.justiz.gv.at) folgt, wirksam eröffnet.
Rechtsmittelbelehrung Eröffnungsbeschluss EuInsVO
Gegen den Eröffnungsbeschluss können Sie Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erheben, müssen ihn aber beim Landesgericht Korneuburg einbringen. Die Frist zur Einbringung des Rekurses beträgt 14 Tage.
Die Frist beginnt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag zu laufen, unabhängig davon ob und wann die individuelle Zustellung des Beschlusses erfolgt.
- Zustellung:
- Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zugestellt werden.
Beschluss vom 4. März 2024
Bekannt gemacht am 29. März 2024
- Schuldner:
- Brauerei Grieskirchen GmbH
Martinstraße 6
3400 Klosterneuburg
FN 102848y
Stadtplatz 14, 4710 Grieskirchen (laut Firmenbuch)
weitere Geschäftsanschriften:
Stadtplatz 15-18, 4710 Grieskirchen
Oberfreundorf 1, 4731 Prambachkirchen
weitere Anschrift:
Pühringerplatz 1 und 2, 4710 Grieskirchen
Beschluss vom 28. März 2024
Bekannt gemacht am 22. April 2024
- Unternehmen:
- Das Unternehmen wird fortgeführt.
- Text:
- An der Adresse Oberfreundorf 1, 4731 Prambachkirchen wird durch das schuldnerische Unternehmen keine Tätigkeit mehr ausgeübt.
Beschluss vom 18. April 2024
Bekannt gemacht am 10. Juni 2024
- Sanierungsplan:
- Der Sanierungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: 1. Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan gemäß § 149 Abs 1 IO nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs 6 IO) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
2. Die Insolvenzgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen, gleichgültig, ob es sich um offene Buchforderungen oder Wechselforderungen handelt, eine Quote von 70 %, zahlbar wie folgt:
1. eine Quote von 10% innerhalb von 14 Tagen ab rechtkräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes, wobei das Erfordernis hierfür sowie die Verfahrenskosten bei der Masseverwalterin bei sonstiger Versagung der Bestätigung spätestens am 14.06.2024 erliegen müssen, sowie
2. weitere 60% innerhalb von zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplanes.
3. Als weitere Bestätigungsvoraussetzung hat die Schuldnerin der Masseverwalterin eine grundbuchsfähige Generalvollmacht zur Eintragung und/oder Änderung der gem Punkt 6. angeführten gläubigeranonymen Kollektivhypothek gemäß § 157h Abs 3 IO bis 14.6.2024 zu übergeben.
3. Bei Wechselforderungen erfolgt die Bezahlung gegen Ausfolgung der gegenständlichen Akzepte. Sollten diese jedoch die Unterschrift Dritter, wechselrechtlich mithaftender Personen, tragen, so erfolgt die Bezahlung der Quote gegen Streichung der Unterschrift der Schuldnerin; allenfalls ist auf dem Wechsel anzumerken, dass die Haftung der Schuldnerin als getilgt anzusehen ist.
4. Bestrittene Insolvenzforderungen sind in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Klage (§ 110 IO) noch offen ist, oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung eingebracht worden ist.
Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur von der Schuldnerin bestritten worden ist. Die sichergestellten Beträge werden frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage eingebracht oder bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.
5. Bei Nichteinhaltung der Quotenzahlung tritt absolutes Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung gegenüber dem mahnenden Gläubiger ein, wenn trotz Aufforderung mittels eingeschriebener Mahnung und Ablauf einer Frist von vier Wochen eine Forderung nicht bezahlt oder sichergestellt wird.
6. Die Schuldnerin räumt den Gläubigern zur Absicherung der Quote gemäß Punkt 2.2., daher der Quote von 60%, zahlbar innerhalb von 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplanes eine gläubigeranonyme Kollektivhypothek gemäß § 157h Abs 3 IO ein. Dies zur Absicherung der Sanierungsplanerfüllung. Zur Treuhänderin für die Realisierung dieser Sicherheit wird Frau Dr. Ulla Reisch, Rechtsanwältin, bestellt. Die Treuhandhypothek wird ob den Liegenschaften EZ 24 KG 44007 Grieskirchen, EZ 26 KG 44007 Grieskirchen und EZ 592 KG 44007 Grieskirchen einverleibt. Die Treuhänderin erhält die alleinige Berechtigung über die Hypothek zu verfügen. Die Schuldnerin gibt hiermit ausdrücklich für den Fall der Annahme des Sanierungsplanes und dessen rechtskräftige Bestätigung ausdrücklich folgende Aufsandungserklärung ab:
Die Brauerei Grieskirchen GmbH (FN 102848y) erklärt ihr ausdrückliches Einverständnis, dass ohne ihre weitere Verständigung ob den Liegenschaften
EZ 24 KG 44007 Grieskirchen
EZ 26 KG 44007 Grieskirchen
EZ 592 KG 44007 Grieskirchen
simultan eine Höchstbetragshypothek in Höhe von EUR 1.500.000, -- gemäß § 157h Abs 3 IO für die Gläubiger des Sanierungsverfahrens des Landesgerichtes Korneuburg GZ 40 S 11/24z einverleibt wird sowie die alleinige Berechtigung der Treuhänderin Dr. Ulla Reisch, Rechtsanwältin, über die Hypothek mit Wirkung für und gegen die Gläubiger zu verfügen, angemerkt wird.
- Schlussrechnung:
- Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.
Beschluss vom 6. Juni 2024
Bekannt gemacht am 18. Juni 2024
- Sanierungsplanbestätigung:
- Der am 06.06.2024 angenommene Sanierungsplan wird bestätigt.
Beschluss vom 17. Juni 2024
Bekannt gemacht am 11. Juli 2024
- Aufhebung:
- Der Sanierungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Das Sanierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 06.06.2026
Beschluss vom 11. Juli 2024
Ausdruck vom: 26.10.2026 06:51:11 MEZ
