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18.02.1969

Bekannt gemacht am 5. Juni 2019
Schuldner:
Nesin
Vorname:
Spomenka
Neubaugasse 5/1
8750 Judenburg
Gebdat: 18.02.1969
Beteiligter:
Schuldnerberatung Steiermark GmbH

Annenstraße 47
8020 Graz
Tel.: +43 316 372507, Fax: +43 316 372507-620
E-Mail: office@sbstmk.at
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 06.06.2019
Anmeldungsfrist: 15.08.2019
Eigenverwaltung:
Eigenverwaltung des Schuldners.
Tagsatzung:
Datum: 29.08.2019
um: 10.00 Uhr
Ort: Zimmer Nr. 208, II. Stock
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags: Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 17,05 % ihrer Forderungen, und zwar wie folgt:
17,05 % innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans; 10 Teilquoten zu je 1,705 %; die erste
Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Annahme des Zahlungsplans fällig, die weiteren 9 Teilquoten jeweils 6 Monate
danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn die Schuldnerin eine seit
mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen
Nachfrist nicht gezahlt hat. (§ 156a Abs. 2 IO).
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Geringfügig:
Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
Text:
Wichtiger Hinweis für die Bank des Schuldners:
Der Schuldner ist berechtigt, über sein Konto bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, Wiedner Gürtel 11, 1100 Wien, bis auf Widerruf frei zu verfügen.
Beschluss vom 5. Juni 2019

Bekannt gemacht am 29. August 2019
Zahlungsplan:
Der Zahlungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: Die Insolvenzgläubiger erhalten 27,30 % ihrer Forderung, zahlbar in Form von 10 Teilquoten zu je 2,73 %; Die erste Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Annahme des Zahlungsplanes fällig; die weiteren 9 Teilquoten sind jeweils 6 Monate danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher ist erst anzunehmen, wenn die/der Schuldner(in) eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat (§ 156a Abs. 2 IO).

Bestätigung:
Der am 29.08.2019 angenommene Zahlungsplan wird bestätigt.
Beschluss vom 29. August 2019

Bekannt gemacht am 18. September 2019
Aufhebung:
Der Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 29.08.2024
Beschluss vom 18. September 2019

Bekannt gemacht am 9. September 2020
Text:
Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 07.09.2020, ON 25, einen Antrag gemäß § 11 2. COVID-19 Justizbegleitgesetz (Stundung der Zahlungsplanraten) beim Bezirksgericht Judenburg gestellt.
Das Gericht fordert die Gläubiger auf, sich binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Stundung der Zahlungsplanraten laut Antrag der Schuldnerin äußern. Wenn Sie sich innerhalb der Frist nicht äußern, wird Ihre Zustimmung angenommen (§ 259 Abs 3 IO).
Beschluss vom 9. September 2020

Bekannt gemacht am 30. September 2020
Text:
Die Stundung der Zahlungsplanraten wird bewilligt.
Wesentlicher Inhalt:
Die noch fälligen Zahlungsplanraten des mit Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 29.08.2019, ON 19, bestätigten Zahlungsplans werden gem. § 11 2. COVID-19-JuBG um
6 Monate gestundet.
Die 2. Quotenzahlung ist somit am 28.02.2021 fällig, die weiteren 8 Zahlungsplanquoten jeweils 6 Monate danach.
Beschluss vom 30. September 2020

Bekannt gemacht am 28. Oktober 2020
Text:
Die Stundung der Zahlungsplanraten ist rechtskräftig.
Zahlungsplan:
ZAHLUNGSPLAN - Ende der Zahlungsfrist: 28.02.2025
Beschluss vom 28. Oktober 2020
Ausdruck vom: 27.04.2024 02:53:25 MESZ