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01.06.1965

Bekannt gemacht am 7. Dezember 2020
Schuldner:
Reiter
Vorname:
Hubert
Hauptplatz 31/3
8820 Neumarkt in Steiermark
Gebdat: 01.06.1965
Beteiligter:
Schuldnerberatung Steiermark GmbH
Vertreter/in der 1. Partei
Annenstraße 47
8020 Graz
Tel.: +43 316 372507, Fax: +43 316 372507-620
E-Mail: office@sbstmk.at
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 08.12.2020
Anmeldungsfrist: 02.02.2021
Eigenverwaltung:
Eigenverwaltung des Schuldners.
Tagsatzung:
Datum: 16.02.2021
um: 09.30 Uhr
Ort: Bezirksgericht Murau, Verhandlungssaal 1/OG
1. Gläubigerversammlung

Prüfungstagsatzung

Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags:
Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 14,11 % ihrer Forderungen, und zwar wie folgt:
14,11 % innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplanes; 10 Teilquoten zu je 1,411 %, die erste Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Annahme des Zahlungsplans fällig, die weiteren 9 Teilquoten jeweils 6 Monate danach.

Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat. (§ 156a Abs.2 IO).

Abschöpfungsverfahrenstagsatzung

Schlussrechnungstagsatzung
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Text:
Wichtiger Hinweis für die Bank des Schuldners:
Der Schuldner ist berechtigt, über sein Konto bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG, Sparkassenplatz 4, 8010 Graz, bis auf Widerruf frei zu verfügen.
Beschluss vom 7. Dezember 2020

Bekannt gemacht am 8. Februar 2021
Text:
Der Schuldner legt folgenden modifizierten Zahlungsplan vor:

Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 8,58 % ihrer Forderungen, und zwar wie folgt:
8,58 % innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans; 10 Teilquoten zu je 0,858 %; die erste
Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans fällig, die weiteren 9 Teilquoten
jeweils 6 Monate danach.

Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit
mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen
Nachfrist nicht gezahlt hat. (§ 156a Abs.2 IO).
Beschluss vom 8. Februar 2021

Bekannt gemacht am 9. Februar 2021
Text:
Der Schuldner legt folgenden modifizierten Zahlungsplan vor:

Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 8,38 % ihrer Forderungen, und zwar wie folgt:
8,38 % innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans; 10 Teilquoten zu je 0,838 %; die erste Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Annahme des Zahlungsplans fällig, die weiteren 9 Teilquoten jeweils 6 Monate danach.

Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen
Nachfrist nicht gezahlt hat. (§ 156a Abs.2 IO).
Beschluss vom 9. Februar 2021

Bekannt gemacht am 16. Februar 2021
Zahlungsplan:
Der Zahlungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: Die Insolvenzgläubiger erhalten 8,58 % ihrer Forderung, in Form von 10 Teilquoten zu je 0,858 %; Die erste Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Annahme des Zahlungsplanes fällig; die weiteren 9 Teilquoten sind jeweils 6 Monate danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher ist erst anzunehmen, wenn die/der Schuldner(in) eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat (§ 156a Abs. 2 IO).

Bestätigung:
Der am 16.02.2021 angenommene Zahlungsplan wird bestätigt.
Beschluss vom 16. Februar 2021

Bekannt gemacht am 8. März 2021
Aufhebung:
Der Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 16.02.2026
Beschluss vom 8. März 2021
Ausdruck vom: 26.04.2024 22:58:33 MESZ