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547385d

Bekannt gemacht am 10. Juni 2021
Firmenbuchnummer:
FN 547385d
Schuldner:
TRUSTCO Beteiligungs AG
Am Hundsturm 2-4 Top 10
1050 Wien
FN 547385d
Zweigniederlassung der
TRUSTCO Beteiligungs Aktiengesellschaft
(ausländische Firma)
Große Ulrichstraße 32
06108 Halle (Saale)
Deutschland
Text:
In dem Insolvenzantragsverfahren

Land Sachsen-Anhalt, v.d.d. Finanzamt Halle (Saale), d. vertr. d.d. Vorsteher/in, Hallorenring 10, 06108 Halle (Saale),

Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Finanzamt Dessau-Roßlau, Kühnauer Str. 161, 06846 Dessau-Roßlau

- Antragstellerin zu 1. und zu

2. -

gegen

TRUSTCO Beteiligungs Aktiengesellschaft, Trothaer Straße 65, 06118 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 27308),
vertreten durch: Uwe Bock, Halle (Saale), (Vorstand)

- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Müller, Hansering 3, 06108 Halle (Saale),

wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin am 19.05.2021 um 10.47 Uhr angeordnet:

1. Gemäß § 21 Abs 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufiger Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Ulrich Luppe, Hansering 9/10, 06108 Halle (Saale), Tel. 0345/614070, Fax 0345/6140710, email: kanzlei@luppe-rothe.de, Internet: www.luppe-rothe.de.

2. Gemäß § 21 Abs 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin zur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs 2 S. 1 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragsgegnerin wird untersagt, an diese zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sondernkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragsgegnerin zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.

5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird weiterhin ermächtigt, Auskünfte Dritter zu den Vermögens- und Vertragsverhältnissen der Antragsgegnerin, insbesondere von Behörden, Bank- und Kreditinstituten, Steuerberatern, Notaren, Rechtsanwälten, Inkassodienstleistern etc., einzuziehen und hierzu Dritte von der Verschwiegenheitspflicht nach §§ 383 Abs. 1. Nr. 6, 385 Abs. 2 ZPO zu entbinden.

6. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

7. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll
a) das Vermögen der Antragsgegnerin sicher und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragsgegnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragsgegnerin fortführen; er soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebes erforderlich erscheint oder die Antragsgegnerin diesen einstellt.

8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

9. Der Beschluss vom 20.04.2021 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.

10. Der Antragsgegnerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalten, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.

Die Antragsgegnerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit eines falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 StGB).

11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.

Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und den Erhalt des Betriebes der Antragsgegnerin zu ermöglichen.

Zudem ist die Antragsgegnerin ihren Auskunftspflichten bisher nicht nachgekommen.
Beschluss vom 10. Juni 2021

Bekannt gemacht am 23. November 2021
Insolvenzverwalter:
Luppe Ulrich
Rechtsanwalt
Hansering 9/10
06108 Halle (Saale)
Tel.: +49 345 614 07 0, Fax: +49 345 614 07 10
E-Mail: kanzlei@luppe-rothe.de
Eigenverwaltung:
Keine Eigenverwaltung des Schuldners.
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Text:
Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: 05.11.2021, 11.18 Uhr
Gericht: Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen: 59 IN 122/21
Art des eröffneten Insolvenzverfahrens: Insolvenzverfahren
Frist für die Anmeldung der Forderungen: 04.01.2022

Die Insolvenzforderungen sind beim Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 (deutsche) InsO anzumelden.

WICHTIGER HINWEIS:

Es handelt sich um die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren ist nicht beim Handelsgericht Wien anhängig. Die Forderungen sind daher nicht beim Handelsgericht Wien sondern im ausländischen Verfahren nach den dort vorgesehenen Vorschriften anzumelden.
Beschluss vom 22. November 2021
Ausdruck vom: 26.04.2024 09:45:07 MESZ