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342595t

Bekannt gemacht am 6. April 2020
Firmenbuchnummer:
FN 342595t
Schuldner:
SCHÄRF THE ART OF COFFEE GmbH
Dr. Alexander Schärf Platz 1
7100 Neusiedl am See
FN 342595t
(die Schuldnerin ist Alleingesellschafterin der Alexander Schärf & Söhne Gesellschaft m.b.H. in 7100 Neusiedl am See, Dr. Alexander Schärf Platz 1, FN 110996f, und der Coffeeshop BetriebsgmbH in 2334 Vösendorf, Multiplex Vösendorf Top 428a/422/Shop 154, FN 379292h)
vertreten durch: Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5
Masseverwalter:
Dr. Felix STORTECKY Rechtsanwalt
W.A.-Mozartstraße 4
7093 Jois
Tel.: 02160/712 07, Fax: 02160/71207-22
E-Mail: office@stortecky.at
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 07.04.2020
Anmeldungsfrist: 22.06.2020
Tagsatzung:
Datum: 06.07.2020
um: 10.10 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 5
voraussichtl. Ende: 10.20 Uhr
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
Text:
Die Wirksamkeit der Konkurseröffnung tritt gem. Art 24 EuInsVO 2015 mit 07.04.2020 ein.
Text:
Gläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, müssen binnen 14 Tagen ab Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung in der Insolvenzdatei einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, widrigenfalls die weiteren Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen, dies solange bis dem Gericht ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Text:
In der Forderungsanmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Bei Forderungen über die ein Rechtsstreit anhängig ist, hat die Anmeldung auch die Angabe des Prozessgerichtes und des Aktenzeichens zu enthalten. Der Gläubiger hat auch anzugeben, ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht und welche Vermögenswerte Gegenstand des Eigentumsvorgehalts sind, sowie ob eine Aufrechnung beansprucht wird und wenn ja, die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen. E-Mail-Adresse und Bankverbindung sollten angegeben werden.
Für die Anmeldung von Insolvenzforderungen bei Gericht gibt es im Internet, unter www.justiz.gv.at mit dem Link BÜRGERSERVICE (Insolvenzverfahren allgemein - Formulare) Vordrucke, und bei Nichtverwendung dieses Formblattes muss die Forderungsanmeldung die darin enthaltenen Angaben enthalten.
Die Forderungsanmeldung und alle Beilagen sind in der Amtssprache deutsch oder mit einer deutschen Übersetzung eines gerichtlich zertifizierten Dolmetsch einzureichen, widrigenfalls die Forderungsanmeldung ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen wird. Nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind samt Beilagen in doppelter Ausfertigung zu überreichen.
Aussonderungsberechtigte und Absonderungsberechtigte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, haben ihre Aussonderungs- und Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldefrist geltend zu machen.
Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Gläubigern, die ihre Forderungen später, also nach Ablauf der Anmeldefrist, anmelden, habe dem Insolvenzverwalter Euro 50 zzgl Ust zu ersetzen; sie können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten und bleiben mit ihren Forderungen bei früheren Verteilungen unberücksichtigt. Ist eine fristgerechte Anmeldung dem Gläubiger im Einzelfall nicht möglich, so hat er dies bereits in der verspäteten Anmeldung zu bescheinigen und in der allenfalls abzuhaltenden besonderen Prüfungstagsatzung zu bekräftigen.
Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei, die im Internet unter der Adresse www.edikte.justiz.gv.at zugänglich ist, abgerufen werden. Unter der Rubrik "Ergänzender Inhalt" erhalten sie Informationen zur Forderungsanmeldung in mehreren Sprachen. Das Europäische Justizportal als zentrale elektronische Anlaufstelle für den Justizbereich ist unter e-justice.europa.eu abrufbar.

Die internationale Zuständigkeit gründet sich auf Artikel 3 Abs 1 EuInsVO 2015.
Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mit Rekurs angefochten werden. Das Rechtsmittel hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag, der auf die Eintragung dieses Beschlusses in die Insolvenzdatei folgt und kann nicht verlängert werden. Der Rekurs ist an das Oberlandesgericht Wien zu richten und beim Landesgericht Eisenstadt einzubringen.
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat Verpachtungen oder Veräußerungen in der Ediktsdatei bekannt gemacht.
Text:
Aufgrund der großen Anzahl an Gläubigern erfolgen sämtliche dem Beschluss auf Insolvenzeröffnung folgende Zustellungen (Ladungen, Beschlüsse, etc.) an die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei. Eine besondere Zustellung an jeden einzelnen Gläubiger unterbleibt. Der wesentliche Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke wird in Form der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei bekanntgemacht und ist im Internet unter www. edikte.justiz.gv.at abrufbar (§ 257 Abs 3 IO).
Text:
ACHTUNG: Aufgrund der aktuellen Corona-Krisensituation erfolgen keine Zustellungen an Gläubiger. Zustellungen des Gerichtes sind derzeit nur im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr möglich. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und als Unternehmer im Unternehmensserviceportal unter digitales.oesterreich.gv.at.
Beschluss vom 6. April 2020

Bekannt gemacht am 15. Juni 2020
Text:
Angesichts der derzeitigen Krisensituation und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen werden gem. Artikel 21 I. Hauptstück § 3 des 2. COVID-19-Gesetzes, BgblNr 16/2020, die für den 06.07.2020 anberaumten mündlichen Tagsatzungen abberaumt und die allgemeine Prüfungstagsatzung in Schriftform abgehandelt wie folgt: Am 06.07.2020 wird das Anmeldeverzeichnis vom Insolvenzverwalter an alle Gläubiger oder deren Vertreter mit den Anerkenntnis- und Bestreitungserklärungen des Insolvenzverwalters und der Schuldnerin zu den angemeldeten Forderungen übersandt werden.
Für Gläubiger, deren Forderung anerkannt wurde gilt: Ab dem 06.07.2020 haben die Gläubiger die Möglichkeit binnen 8 Tagen schriftlich im elektronischen Rechtsverkehr die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen zu bestreiten, im Falle der Nichtäußerung innerhalb dieser Frist wird gem. § 259 Abs 3 IO angenommen, daß Sie den Erklärungen des Insolvenzverwalters hierüber keine Einwendungen entgegensetzen.Sollten Sie als Gläubiger nicht am elektronischen Rechtsverkehr mit aktiviertem Rückverkehr teilnehmen, gilt der 06.07.2020 fristauslösend für die 8-Tagesfrist.
Für Gläubiger, deren Forderung bestritten wurde gilt:Wenn Ihre Forderung vom Insolvenzverwalter oder der Schuldnerin bestritten wurde, erhalten Sie vom Gericht eine Mitteilung über die Bestreitung Ihrer Forderung im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Die Bestreitungsfrist wird mit einem Monat festgesetzt.
ACHTUNG: Zustellungen des Gerichtes erfolgen derzeit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Als Unternehmer sind Sie spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft.
Sollten Sie als Gläubiger nicht am elektronischen Rechtsverkehr mit aktiviertem Rückverkehr teilnehmen gilt die Verständigung über die Bestreitung Ihrer Forderung als am 06.07.2020 zugestellt.
Beschluss vom 15. Juni 2020

Bekannt gemacht am 16. Juli 2020
Text:
Angesichts der derzeitigen Krisensituation und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen wird die Verteilung des Kaufpreises aus dem freihändigen Verkauf der schuldnerischen Liegenschaft in Schriftform abgehandelt.
Die Personen, welche die Berichtigung ihrer Ansprüche aus dem Erlös begehren, werden aufgefordert, ihre Anprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweis dieser Ansprüche dienenden Urkunden, falls sie sich nicht bereits im Insolvenzakt befinden, zugleich in Urschrift oder Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung von Pfandrechten bei der Meistbotsverteilung die rechtskräftige insolvenzgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages ist, weil sich mit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfandrecht in einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös gewandelt hat, und eine allfällige zwischenzeitige Löschung der Pfandrechte aus dem Grundbuch dem keinen Abbruch tut ( ZIK 2005/76, S. 78).

Dienstbarkeits-, Ausgedings- und Reallastberechtigte, Bestandnehmer, deren Bestandrecht bücherlich einverleibt ist, und andere Personen, deren Rechte und Lasten vom Ersteher nicht zu übernehmen sind, müssen die von ihnen begehrte Entschädigung angeben.

Bei Höchstbetragshypotheken ist der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wird anzumelden, d.h. es ist die beanspruchte Summe aufgeschlüsselt in Kapital, Zinsen usw. anzugeben und die offene Forderung durch Vorlage von Urkunden, insbesondere auch einer vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung nachzuweisen, d.h. es sind alle für die Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben zu machen.

Bei Zwangs- und Festbetragshypotheken ist ebenfalls der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wird anzumelden, d.h. es ist die beanspruchte Summe aufgeschlüsselt in Kapital, Zinsen usw. anzugeben und die offene Forderung durch Vorlage von Urkunden, nachzuweisen, d.h. es sind alle für die Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben zu machen.

Bei Vorzugspfandrechten ist der Betrag, mit dem vorrangige Befriedigung beansprucht wird, anzumelden, d.h. es ist die beanspruchte Summe aufgeschlüsselt in Kapital, Zinsen usw. anzugeben und die offene Forderung durch Vorlage von Urkunden, nachzuweisen, d.h. es sind alle für die Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben zu machen.

Erfolgt die Anmeldung und der Nachweis der Forderung unzureichend, ist keine Zuweisung an den Pfandgläubiger vorzunehmen ( §§ 211 ff EO).

ACHTUNG:

Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 wurde der § 48 Abs 1 IO geändert und können die während des Insolvenzverfahrens anfallenden Zinsen bis zum Ablauf von sechs Monaten ab der Verfahrenseröffnung nur in der für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Höhe geltend gemacht werden. Sind für die vertragsgemäße Zahlung keine Zinsen vereinbart, sind die gesetzlichen Zinsen maßgebend. Die Beschränkung entfällt, wenn das Insolvenzverfahren nach § 123 a IO ( Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens) aufgehoben wird.

Mit der Forderungsanmeldung sind sämtliche bezughabenden Urkunden dem Gericht vorzulegen !!!!

Wer bereit ist, seinen sichergestellten Anspruch auf Entrichtung von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen und Zahlungen gegen einen bestimmten Kapitalsbetrag aufzugeben, hat diesen Betrag zu bezeichnen.

Auch Forderungen, die verspätet, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss auf Grund der verspäteteten Anmeldung die Verhandlung erstreckt werden, so hat das Insolvenzgericht die Kosten hiefür dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.

ACHTUNG: Zustellungen des Gerichtes erfolgen derzeit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Als Unternehmer sind Sie spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft.
Beschluss vom 16.07.2020
Beschluss vom 16. Juli 2020

Bekannt gemacht am 20. Juli 2020
Text:
Es wird der Beschluss vom 16.07.2020 dahingehend berichtigt, dass keine Meistbotsverteilungstagsatzung stattfindet, sondern das Verfahren schriftlich geführt wird.
Beschluss vom 20. Juli 2020

Bekannt gemacht am 14. September 2020
Text:
Die Pfandgläubigerin hat gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss Rekurs erhoben. Der Rekurs wurde dem OLG Wien vorgelegt und der Akt mit Jahresende 2020 kalendiert.
Beschluss vom 14. September 2020

Bekannt gemacht am 9. Juli 2021
Text:
Gemäß § 119 Abs 5 IO werden nachstehende Vermögenswerte aus der Masse ausgeschieden und der Schuldnerin zur freien Verfügung überlassen, nämlich Geschäftsanteil
der Schuldnerin an der Schärf Coffeeshop Deutschland GmbH.
Beschluss vom 9. Juli 2021

Bekannt gemacht am 5. Juli 2023
Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat einen Verteilungsentwurf vorgelegt:
Verteilungsquote: 6%

Tagsatzung:
Datum: 07.08.2023
um: 10.18 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 5
Verteilungstagsatzung
Rechnungslegungstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
vE 10:20 Uhr
Text:
Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 3 IO hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist, das war der 22.06.2023 versäumt hat, dem Insolvenzverwalter, Euro 50,-- zuzüglich der USt, insgesamt daher Eur 60,-- , zu ersetzen, es sei denn eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich, was er aber in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der besonderen Prüfungstagsatzung, also im obigen Termin, zu bescheinigen hat.

Gemäß § 107 Abs. 1 IO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, also dem obigen Termin, angemeldet werden, nicht zu beachten.
Beschluss vom 4. Juli 2023

Bekannt gemacht am 7. August 2023
Schlussrechnung:
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.
Text:
Der Insolvenzverwalter wird zum Treuhänder sämtlicher Gläubiger für die Geltendmachung eines allfälligen Rückforderungsanspruches aus Steuerguthaben im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Insolvenzverfahren gegenüber dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart bestellt.
Schlussverteilung:
Der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters wird genehmigt.
Beschluss vom 7. August 2023

Bekannt gemacht am 20. Dezember 2023
Schlussverteilung:
Der Konkurs wird nach Schlussverteilung aufgehoben.
Text:
Die ausgeschüttete Quote beträgt 7,6091%.
Beschluss vom 20. Dezember 2023

Bekannt gemacht am 4. Jänner 2024
Rechtskraft:
Die Aufhebung des Konkurses ist rechtskräftig.
Text:
Die Aufhebung des Konkurses erfolgt gem. § 139 IO (nach Vollzug der Schlussverteilung) mit Beschluss vom 20.12.2023.
Die Aufhebung ist seit 04.01.2024 rechtskräftig.
Beschluss vom 4. Jänner 2024
Ausdruck vom: 19.03.2024 11:56:41 MEZ