LG Eisenstadt (309), Aktenzeichen 26 S 165/24b
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
491873v
Bekannt gemacht am 19. Dezember 2024
- Firmenbuchnummer:
- FN 491873v
- Schuldner:
- A-NOBIS Sektkellerei Norbert Szigeti GmbH
Am Anger 31
7122 Gols
FN 491873v
(vormals in 7122 Gols am Neusiedlersee, Am Anger 31), mit Betriebsstätte in 2424 Zurndorf, Am Eichenwald 3
vertreten durch: Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wiener Straße 8a/2
- Masseverwalter:
- STORTECKY Felix Dr.
W.A.-Mozartstraße 4
7093 Jois
Tel.: 02160/71207, Fax: 02160/71207-22
E-Mail: office@stortecky.at
- Eröffnung:
- Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 20.12.2024
Anmeldungsfrist: 13.01.2025
- Tagsatzung:
- Datum: 27.01.2025
um: 11.20 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 5
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
vE 11:30 Uhr
- Tagsatzung:
- Datum: 10.03.2025
um: 11.30 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 5
Sanierungsplantagsatzung
Rechnungslegungstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
besondere Prüfungstagsatzung
vE 12:00 Uhr
- Text:
- Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags: Die Insolvenzgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen eine Quote von insgesamt 20 % innerhalb von 2 Jahren, dies in 4 Raten a 5%.
5 % der offenen Forderungen werden demnach als Barquote ausgeschüttet, weitere 5 % binnen 8 Monaten nach Annahme des Sanierungsplanes, 5 % binnen 16 Monaten nach Annahme des Sanierungsplanes und 5 % binnen 24 Monaten nach Annahme des Sanierungsplanes.
- Text:
- Gläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, müssen binnen 14 Tagen ab Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung in der Insolvenzdatei einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, widrigenfalls die weiteren Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen, dies solange bis dem Gericht ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
- Text:
- In der Forderungsanmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Bei Forderungen über die ein Rechtsstreit anhängig ist, hat die Anmeldung auch die Angabe des Prozeßgerichtes und des Aktenzeichens zu enthalten. In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteteten Forderung beigebracht werden können. Der Gläubiger hat auch anzugeben, ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht und welche Vermögenswerte Gegenstand des Eigentumsvorgehalts sind, sowie ob eine Aufrechnung beansprucht wird und wenn ja, die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen. E-Mail-Adresse und Bankverbindung sollten angegeben werden. Für die Anmeldung von Insolvenzforderungen bei Gericht gibt es im Internet, unter justizonline.gv.at oder www.justiz.gv.at mit dem BÜRGERSERVICE (Insolvenzverfahren allgemein - Formulare) Vordrucke, und bei Nichtverwendung dieses Formblattes muß die Forderungsanmeldung die darin enthaltenen Angaben enthalten.
Die Forderungsanmeldung und alle Beilagen sind in der Amtssprache deutsch oder mit einer deutschen Übersetzung eines gerichtlich zertifizierten Dolmetsch einzureichen, widrigenfalls die Forderungsanmeldung ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen wird. Nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind samt Beilagen in doppelter Ausfertigung zu überreichen.Aussonderungsberechtigte und Absonderungsberechtigte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, haben ihre Aussonderungs- und Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldefrist geltend zu machen. Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt sind bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Gläubigern, die ihre Forderungen später, also nach Ablauf der Anmeldefrist, anmelden, habe dem Insolvenzverwalter Euro 50 zzgl Ust zu ersetzen; sie können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten und bleiben mit ihren Forderungen bei früheren Verteilungen unberücksichtigt. Ist eine fristgerechte Anmeldung dem Gläubiger im Einzelfall nicht möglich, so hat er dies bereits in der verspäteten Anmeldung zu bescheinigen und in der allenfalls abzuhaltenden besonderen Prüfungstagsatzung zu bekräftigen.Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei, die im Internet unter der Adresse www.edikte.justiz.gv.at zugänglich ist, abgerufen werden. Unter der Rubrik "Ergänzender Inhalt" erhalten sie Informationen zur Forderungsanmeldung in mehreren Sprachen. Das Europäische Justizportal als zentrale elektronische Anlaufstelle für den Justizbereich ist unter e-justice.europa.eu abrufbar.
Die internationale Zuständigkeit gründet sich auf Artikel 3 Abs 1 EuInsVO 2015.
Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mit Rekurs angefochten werden. Das Rechtsmittel hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag, der auf die Eintragung dieses Beschlusses in die Insolvenzdatei folgt und kann nicht verlängert werden. Der Rekurs ist an das Oberlandesgericht Wien zu richten und beim Landesgericht Eisenstadt einzubringen.
- Hauptverfahren:
- Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
- Text:
- Die Wirksamkeit der Insolvenzeröffnung tritt gem. Art 24 EuInsVO 2015 mit 19.12.2024 ein.
- Zustellung:
- Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zugestellt werden.
Beschluss vom 18. Dezember 2024
Bekannt gemacht am 20. Dezember 2024
- Text:
- Infolge eines Verarbeitungsfehlers im System der Insolvenzdatei wurde der Akt für die Bearbeitung durch das Gericht gesperrt und die vom Gericht am 18.12.2024 gefassten Beschlüsse auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung am 18.12.2024 nicht bekanntgemacht. Die Bekanntmachung erfolgte am 19.12.2024. Die Wirkungen der Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung sind somit erst am 20.12.2024 eingetreten.
- Unternehmen:
- Die Schließung folgender Unternehmensbereiche wird angeordnet:
Teilbetrieb Betriebsstandort Zurndorf mit der Anschrift 2424 Zurndorf, Am Eichenwald 3, mit Ausnahme der Unternehmensteilbereiche Geschäftsführung und Buchhaltung
Beschluss vom 20. Dezember 2024
Bekannt gemacht am 14. Jänner 2025
- Insolvenzmasse:
- Der Masseverwalter hat Verpachtungen oder Veräußerungen in der Ediktsdatei bekannt gemacht.
Beschluss vom 14. Jänner 2025
Bekannt gemacht am 27. Jänner 2025
- Unternehmen:
- Das Unternehmen wird fortgeführt.
Beschluss vom 27. Jänner 2025
Bekannt gemacht am 10. März 2025
- Schlussrechnung:
- Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.
- Text:
- Der Insolvenzverwalter wird zum Treuhänder sämtlicher Gläubiger für die Geltendmachung eines allfälligen Rückforderungsanspruches aus Steuerguthaben im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Insolvenzverfahren gegenüber dem Finanzamt Österreich bestellt.
- Sanierungsplan:
- Der Sanierungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: Die Insolvenzgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderung, gleichgültig, ob es sich um offene Buchforderungen oder Wechselforderungen handelt, auf ihre Forderung eine 20%ige Quote, zahlbar wie folgt:
a) 5 % binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, jedoch nicht vor rechtskräftiger Aufhebung des Sanierungsverfahrens, wobei das Erfordernis hiefür zugüglich der fälligen Masseforderungen und Kosten, bei sonstiger Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans, bis zum 14.04.2025 zu erlegen ist, wobei die Ausschüttung durch den Masseverwalter erfolgt.
Für den Fall, eines Verkaufs des Baurechtes des schuldnerischen Unternehmens über einem Verkaufspreis von EUR 6.000.000,00 wird nach Abzug allfälliger steuerlicher Belastungen, die daraus resultieren, dass der Kaufpreis über EUR 6.000.000,00 liegt, an die Gläubiger dieser Erlösteil als Superquote ausgeschüttet, sofern die Verwertung des Baurechtes aus der Liegenschaft binnen zwei Jahren ab rechtskräftiger Aufhebung des Sanierungsverfahrens erfolgt.
Die Schuldnerin wird die Gläubigerschutzverbände vierteljährlich über den Stand der Verwertung informieren.
Die Dokumentation der Abwicklung sowie Ausschüttung der Superquote erfolgt über die Schuldnervertreterin.
b) 5% binnen 8 Monate ab Annahme
c) 5% binnen 16 Monate ab Annahme und
d) 5% binnen 24 Monate ab Annahme.
Die Respirofrist wird mit 14 Tagen festgesetzt.
Beschluss vom 10. März 2025
Bekannt gemacht am 9. April 2025
- Sanierungsplanbestätigung:
- Der am 10.03.2025 angenommene Sanierungsplan wird bestätigt.
Beschluss vom 9. April 2025
Bekannt gemacht am 25. April 2025
- Aufhebung:
- Der Sanierungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Das Sanierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 09.03.2027
- Text:
- Die Aufhebung des Konkurses erfolgt gem. § 152 b IO (nach Sanierungsplan) mit Beschluss vom 09.04.2025.
Die Aufhebung ist seit 24.04.2025 rechtskräftig.
Beschluss vom 25. April 2025
Ausdruck vom: 19.10.2026 22:12:04 MESZ
