BG Innsbruck (811), Aktenzeichen 24 S 14/22f
Schuldenregulierungsverfahren
10.10.1977
Bekannt gemacht am 8. März 2022
- Schuldner:
- Kuru
- Vorname:
- Ibrahim
General-Eccher-Straße 43 Top 93
6020 Innsbruck
Gebdat: 10.10.1977
- Beteiligter:
- SCHULDENBERATUNG TIROL
Mag. SchmidtEUR
Wilhelm-Greil-Str. 23/5
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/577649, Fax: 0512/577649-10
E-Mail: office@sbtirol.at
- Eröffnung:
- Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 09.03.2022
Anmeldungsfrist: 13.05.2022
- Eigenverwaltung:
- Eigenverwaltung des Schuldners.
- Geringfügig:
- Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
- Tagsatzung:
- Datum: 14.06.2022
um: 08.30 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 1, 1. Stock
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags: Der angebotene Zahlungsplan lautet wie folgt: 13,13 %, zahlbar binnen drei Jahren in sechs gleichen halbjährlichen Raten, beginnend sechs Monate nach Annahme des Zahlungsplans.
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Es wurde sowohl der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit TILGUNGSPLAN wie auch mit ABSCHÖPFUNGSPLAN gestellt.
- Text:
- Die Anmeldefrist ist unbedingt einzuhalten.
- Hauptverfahren:
- Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Beschluss vom 8. März 2022
Bekannt gemacht am 14. Juni 2022
- Abschöpfungsverfahren:
- Das Abschöpfungsverfahren wird am 14.06.2022 eingeleitet.
- Tilgungsplan:
- Dem Abschöpfungsverfahren liegt ein Tilgungsplan zugrunde.
- Text:
- Zum Treuhänder wird der Alpenländische Kreditorenverband, Schleifmühlgasse 2, 1041 Wien bestellt.
Beschluss vom 14. Juni 2022
Bekannt gemacht am 11. Juli 2022
- Aufhebung:
- Das Abschöpfungsverfahren ist rechtskräftig eingeleitet.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Beschluss vom 11. Juli 2022
Bekannt gemacht am 2. Juli 2024
- Text:
- Der Treuhandbericht für das Rechnungsjahr 2023/2024 liegt vor. Der Schuldner/Die Schuldnerin hat bisher insgesamt 4,37 % an die Insolvenzgläubiger beglichen.
Es erfolgt derzeit keine Ausschüttung bzw. nur eine Teilausschüttung an die Insolvenzgläubiger, weil der Treuhänder/die Treuhänderin den angehäuften Betrag zur Sicherung der Verfahrenskosten für die restliche Laufzeit des Abschöpfungsverfahrens beim Treuhänder vorerst belassen wird.
Dem Treuhänder ist die Einkommenssituation des Schuldners/der Schuldnerin bekannt.
Der Treuhandbericht ist von den Parteien jederzeit einsehbar.
Eine Zustellung an die Insolvenzgläubiger ist daher nicht notwendig.
Beschluss vom 1. Juli 2024
Ausdruck vom: 09.05.2025 10:28:13 MESZ