LG Korneuburg (119), Aktenzeichen 40 S 35/24d
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
276819m
Bekannt gemacht am 14. August 2024
- Firmenbuchnummer:
- FN 276819m
- Schuldner:
- Marinomed Biotech AG
Hovengasse 25
2100 Korneuburg
FN 276819m
- Masseverwalter:
- REISCH Ulla Mag.Dr.
Landstr. Hauptstr. 1a,Ebene 07,Top 09
1030 Wien
Tel.: 01212 55 00, Fax: 01/212 55 00-5
E-Mail: office.wien@ulsr.at
- Masseverwalterstellvertreter:
- HAMPEL Georg Mag.
Landstr. Hauptstr. 1a,Ebene 07,Top 09
1030 Wien
Tel.: 01/212 55 00, Fax: 01/212 55 00 5
E-Mail: officewien@ulsr.at
- Eröffnung:
- Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 15.08.2024
Anmeldungsfrist: 12.09.2024
- Eigenverwaltung:
- Keine Eigenverwaltung des Schuldners.
- Tagsatzung:
- Datum: 26.09.2024
um: 13.15 Uhr
Ort: Saal 9
Berichtstagsatzung
Prüfungstagsatzung
- Tagsatzung:
- Datum: 14.11.2024
um: 13.00 Uhr
Ort: Saal 9
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Sanierungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags: Die Insolvenzgläubiger erhalten 20 % ihrer Forderungen binnen zwei Jahren.
- Text:
- Wichtige Hinweise für Forderungsanmeldungen:
Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb dieser Frist anzumelden. Aussonderungsberechtigte und Absonderungsberechtigte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion werden aufgefordert, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb dieser Frist geltend zu machen.
Gläubiger, die ihre Forderungen nach der Anmeldungsfrist anmelden, müssen zusätzlich EUR 50+Ust zahlen (es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem betreffenden Gläubiger nicht möglich). Sie können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten und bleiben mit ihren Forderungen bei früheren Verteilungen unberücksichtigt (Belehrung § 74 Abs 2 Z10 IO).
Zur ersten Gläubigerversammlung haben Gläubiger, wenn sie ihre Forderung noch nicht angemeldet haben, Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen (§ 74 Abs 2 Z 7 IO).
Das Insolvenzverfahren ist mit Beginn des Tages, der auf den Tag der Bekanntmachung in der Insolvenzdatei (www.edikte.justiz.gv.at) folgt, wirksam eröffnet.
Rechtsmittelbelehrung Eröffnungsbeschluss EuInsVO
Gegen den Eröffnungsbeschluss können Sie Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erheben, müssen ihn aber beim Landesgericht Korneuburg einbringen. Die Frist zur Einbringung des Rekurses beträgt 14 Tage.
Die Frist beginnt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag zu laufen, unabhängig davon ob und wann die individuelle Zustellung des Beschlusses erfolgt.
- Zustellung:
- Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zugestellt werden.
Beschluss vom 14. August 2024
Bekannt gemacht am 3. September 2024
- Unternehmen:
- Die Schließung folgender Unternehmensbereiche wird angeordnet:
Veterinärmedizin
Legal/Rechtsabteilung
Personalcontrolling
Beschluss vom 3. September 2024
Bekannt gemacht am 27. September 2024
- Unternehmen:
- Das Unternehmen wird fortgeführt.
Beschluss vom 26. September 2024
Bekannt gemacht am 31. Oktober 2024
- Text:
- Verbesserung des Sanierungsplanvorschlages
Beschluss vom 30. Oktober 2024
Bekannt gemacht am 18. November 2024
- Sanierungsplan:
- Der Sanierungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: 1) Die bevorrechteten Forderungen werden durch den Sanierungsplan weiterhin nicht berührt und nach dem ihnen gesetzlich zustehenden Prioritätsrecht voll befriedigt.
2) Alle sonstigen Insolvenzgläubiger erhalten eine 30%ige Quote, zahlbar wie folgt:
a. 5% Barquote fällig binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans,
b. weitere je 5% binnen 6, 12 und 18 Monaten, sowie 10% binnen 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplans, nicht jedoch vor rechtskräftiger Insolvenzaufhebung.
3) Bestätigungsvoraussetzung ist, dass bis längstens 16.12.2024 der Erlag des Erfordernisses für die Barquote und die Masse- und Verfahrenskosten beim Insolvenzverwalter erfolgt. Als weitere Bestätigungsvoraussetzung gem. § 152 Abs 1 Zi 3 IO wird eine Rückstehenserklärung der European Investment Bank (Luxembourg) hinsichtlich der Barquote vereinbart. Die Rückstehenserklärung der European Investment Bank muss bis 16.12.2024 beim Insolvenzverwalter schriftlich oder per E-Mail eingegangen sein.
4) Die Schuldnerin verpflichtet sich, die Zahlungen eines Erwerbers des Geschäftsbereichs "Carragelose" (beinhaltet die Patente Nr. WO208067982, WO2009027057, WO2010000437, WO20151104429, WO2017009351, alle damit zusammenhängenden internationalen Patente, sowie laufende Anmeldungen und damit in Zusammenhang stehende Lizenz und Vertriebslizenzverträge), welche den Betrag von EUR 18 Mio. überschreiten und bei der Schuldnerin einlangen bis längstens 14.11.2026 an die Gläubiger als zusätzliche Quote von bis zu 7% ihrer Forderungen zu den angebotenen 30% ("Superquote") auszuschütten. Die Schuldnerin unterwirft sich zur Erfüllung der Superquote der Überwachung durch RA Dr. Mag. Ulla Reisch, Landstr.Hauptstr. 1a, Ebene 07, Top 09, 1030 Wien, als Treuhänderin der Gläubiger gem. §§ 157 bis 157f IO. Die Entlohnung der Treuhänderin richtet sich nach § 157c IO.
5) Sämtliche sonstige Insolvenzgläubiger verzichten auf ihre, die 30%ige Quote übersteigenden Ansprüche (zuzüglich einer allfälligen Superquote gemäß Punkt 3.) und sind verpflichtet, der Schuldnerin gegen volle Bezahlung der in Punkt 2. festgesetzten Quote sämtliche von ihr akzeptierten Wechsel oder sonstigen Schuldurkunden im Original auszufolgen. Ein relatives Aufleben nach § 156a IO wird dadurch nicht ausgeschlossen.
6) Bei Wechselforderungen erfolgt die Auszahlung der 30%igen Quote (zuzüglich eine allfälligen Superquote gemäß Punkt 3.) gegen Rückstellung der Originalwechsel. Wenn die Originalwechsel noch die Unterschrift Dritter wechselrechtlich dem Gläubiger verpflichteter Personen tragen, entfällt die Rückstellung, jedoch ist auf diesen Originalwechseln ersichtlich zu machen, dass durch die Bezahlung der Quote der wechselrechtliche Anspruch gegen die Schuldnerin zur Gänze beglichen ist.
7) Die 30%ige Quote (zuzüglich einer allfälligen Superquote gemäß Punkt 3.), die auf die von der Schuldnerin bestrittenen Forderungen entfällt, wird durch gerichtlichen Erlag am Tag der Fälligkeit der einzelnen Quoten sichergestellt. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist geltend gemacht wird.
8) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger werden, abgesehen der sich aus § 149 IO ergebenden Eingriffe, durch diesen Sanierungsplan nicht berührt.
- Schlussrechnung:
- Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.
Beschluss vom 14. November 2024
Ausdruck vom: 21.11.2024 10:18:02 MEZ