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Bekannt gemacht am 14. August 2020
Schuldner:
Sportvereinigung Mattersburg
Michael-Koch-Straße 51
7210 Mattersburg
FN und Gebdat: keine Angaben
(auch SV Mattersburg) in 7210 Mattersburg, Michael Koch-Straße 51, ZVR-Zahl 956241992 (der Schuldner ist Mitgesellschafter der Fußballakademie Mattersburg Errichtungs-GmbH in 7210 Mattersburg, Dr. Fred Sinowatz-Straße 32, FN 312383m, und der Fußballakademie Burgenland GmbH in 7210 Mattersburg, Dr. Fred Sinowatz-Straße 32, FN 313653f, und Alleingesellschafter der SVM Profisport GmbH in 7210 Mattersburg, Michael-Koch-Straße 50, FN 455122y und war der Schuldner bis 01.07.2020 Alleingesellschafter der SVM-Sportstätten Errichtungs- und betriebsGmbH in 7210 Mattersburg, Michael Koch Straße 41, FN 202918i, und der SV-Mattersburg Gastronomiebetriebs GmbH in 7210 Mattersburg, Michael Koch Straße 50, FN 206863k)
vertreten durch: Mag. Dr. Günther Hödl, RA, 1010 Wien, Schulerstraße 18
Masseverwalter:
Mag. Adalbert HAUSMANN Rechtsanwalt
Propstengasse 1/1
7000 Eisenstadt
Tel.: 02682/23 595, Fax: 02682/23595-50
E-Mail: kanzlei@lacknerhausmann.at
Masseverwalterstellvertreter:
Mag. Wilhelm LACKNER Rechtsanwalt
Propstengasse 1/1
7000 Eisenstadt
Tel.: 02682/23 595, Fax: 02682/23595-50
E-Mail: kanzlei@lacknerhausmann.at
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 15.08.2020
Anmeldungsfrist: 26.10.2020
Tagsatzung:
Datum: 09.11.2020
um: 10.20 Uhr
Ort: .
voraussichtl. Ende: 10.30 Uhr
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
Text:
Die Details über die Abführung der Tagsatzungen werden gesondert in der Insolvenzdatei kundgemacht werden.
Text:
Die Wirksamkeit der Konkurseröffnung tritt gem. Art 24 EuInsVO 2015 mit 15.08.2020 ein.
Text:
Gläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, müssen binnen 14 Tagen ab Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung in der Insolvenzdatei einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, widrigenfalls die weiteren Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen, dies solange bis dem Gericht ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Text:
In der Forderungsanmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Bei Forderungen über die ein Rechtsstreit anhängig ist, hat die Anmeldung auch die Angabe des Prozessgerichtes und des Aktenzeichens zu enthalten. Der Gläubiger hat auch anzugeben, ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht und welche Vermögenswerte Gegenstand des Eigentumsvorgehalts sind, sowie ob eine Aufrechnung beansprucht wird und wenn ja, die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen. E-Mail-Adresse und Bankverbindung sollten angegeben werden.
Für die Anmeldung von Insolvenzforderungen bei Gericht gibt es im Internet, unter www.justiz.gv.at mit dem Link BÜRGERSERVICE (Insolvenzverfahren allgemein - Formulare) Vordrucke, und bei Nichtverwendung dieses Formblattes muss die Forderungsanmeldung die darin enthaltenen Angaben enthalten.
Die Forderungsanmeldung und alle Beilagen sind in der Amtssprache deutsch oder mit einer deutschen Übersetzung eines gerichtlich zertifizierten Dolmetsch einzureichen, widrigenfalls die Forderungsanmeldung ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen wird. Nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind samt Beilagen in doppelter Ausfertigung zu überreichen.
Aussonderungsberechtigte und Absonderungsberechtigte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, haben ihre Aussonderungs- und Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldefrist geltend zu machen.
Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Gläubigern, die ihre Forderungen später, also nach Ablauf der Anmeldefrist, anmelden, habe dem Insolvenzverwalter Euro 50 zzgl Ust zu ersetzen; sie können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten und bleiben mit ihren Forderungen bei früheren Verteilungen unberücksichtigt. Ist eine fristgerechte Anmeldung dem Gläubiger im Einzelfall nicht möglich, so hat er dies bereits in der verspäteten Anmeldung zu bescheinigen und in der allenfalls abzuhaltenden besonderen Prüfungstagsatzung zu bekräftigen.
Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei, die im Internet unter der Adresse www.edikte.justiz.gv.at zugänglich ist, abgerufen werden. Unter der Rubrik "Ergänzender Inhalt" erhalten sie Informationen zur Forderungsanmeldung in mehreren Sprachen. Das Europäische Justizportal als zentrale elektronische Anlaufstelle für den Justizbereich ist unter e-justice.europa.eu abrufbar.

Die internationale Zuständigkeit gründet sich auf Artikel 3 Abs 1 EuInsVO 2015.
Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mit Rekurs angefochten werden. Das Rechtsmittel hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag, der auf die Eintragung dieses Beschlusses in die Insolvenzdatei folgt und kann nicht verlängert werden. Der Rekurs ist an das Oberlandesgericht Wien zu richten und beim Landesgericht Eisenstadt einzubringen.
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Text:
Aufgrund der großen Anzahl an Gläubigern erfolgen sämtliche dem Beschluss auf Insolvenzeröffnung folgende Zustellungen (Ladungen, Beschlüsse, etc.) an die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei. Eine besondere Zustellung an jeden einzelnen Gläubiger unterbleibt. Der wesentliche Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke wird in Form der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei bekanntgemacht und ist im Internet unter www. edikte.justiz.gv.at abrufbar (§ 257 Abs 3 IO).
Text:
ACHTUNG: Aufgrund der aktuellen Corona-Krisensituation erfolgen keine Zustellungen an Gläubiger. Zustellungen des Gerichtes erfolgen nur im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr und bei bekannter Unternehmensserviceportal-Postfach-Adresse oder Teilnehmeradresse. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Unternehmer sind spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft. Sollte Ihre Eingabe nicht im elektronischen Rechtsverkehr unter Angabe Ihrer Teilnehmerverzeichnisadresse eingebracht werden, wird kein Verbesserungsverfahren eingeleitet.
Beschluss vom 14. August 2020

Bekannt gemacht am 24. August 2020
Unternehmen:
Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet.
Beschluss vom 24. August 2020

Bekannt gemacht am 16. September 2020
Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat Verpachtungen oder Veräußerungen in der Ediktsdatei bekannt gemacht.
Beschluss vom 16. September 2020

Bekannt gemacht am 27. Oktober 2020
Text:
Die für den 09.11.2020 anberaumten Tagsatzungen finden am Landesgericht Eisenstadt in der Amtsbücherei 2. Stock Zimmer 2.113 statt.
Aufgrund der im Rahmen der Coronakrise präsidiell erlassenen Hausordnung und der richterlichen Sitzungspolizei gelten für die Tagsatzungen nachstehende Einlaß- und Teilnahmebedingungen für die Gläubiger. Zugelassen zu den Tagsatzungen wird AUSNAHMSLOS nur, wer die nachstehenden Bedingungen erfüllt, und zwar:
1. Im Gerichtsgebäude besteht absolute Mund-Nasen-Schutz-Masken-Tragepflicht, die Masken sind mitzubringen. Gesichtsschilder sind nicht gestattet.
2. Nach Aufruf der Insolvenzsache erfolgt durch die Richterin die Personenkontrolle durch Einsicht in das mitgebrachte Ausweisdokument, wie Führerschein, Reisepaß, Personalausweis oder Rechtsanwaltsausweis. Pro Gläubiger wird nur 1 Person zugelassen, d.h. entweder der Gläubiger selbst oder ein selbständig vertretungsbefugtes Organ, ein Rechtsanwalt oder bevorrechteter Gläubigerschutzverband. Vom Gläubiger andere Bevollmächtigte haben eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Spezialvollmacht zum Gerichtsakt vorzulegen.
3. Die weiteren Anweisungen durch die Richterin erhalten die zugelassenen teilnahmeberechtigten Verfahrensbeteiligten nach Durchlaufen der Personenkontrolle.
Beschluss vom 27. Oktober 2020

Bekannt gemacht am 29. Oktober 2020
Text:
Dem Masseverwalter wurde ein Gläubigerausschuss beigeordnet.
Beiordnung:
Gläubigerausschuss - Mitglieder: 1.) Insolvenzschutzverband der Arbeitnehmer
2.) Österreichischer Verband Creditreform
3.) Kreditschutzverband von 1870

Text:
Zu Gläubigerausschusssitzungen werden Vertreter von Gläubigern nur zugelassen, wenn sie über eine umfassende Vertretungs-, Entscheidungs- und Abstimmungsvollmacht verfügen.
Beschluss vom 29. Oktober 2020

Bekannt gemacht am 10. November 2020
Text:
Das schuldnerische Vermögen wird verwertet. Der Akt liegt auf Kalender August 2021.
Beschluss vom 10. November 2020

Bekannt gemacht am 30. April 2021
Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).
Beschluss vom 30. April 2021

Bekannt gemacht am 30. Juni 2021
Text:
Der Masseverwalter hat zu ON 47 einen Bericht erstattet. Der nächste Bericht ist für Ende Oktober angekündigt.
Beschluss vom 30. Juni 2021

Bekannt gemacht am 1. Juli 2021
Text:
Zum besonderen Masseverwalter zur Prüfung der Forderung des Schuldners gegen die SV-Mattersburg Gastronomiebetriebs GmbH wurde
Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2, bestellt.
Beschluss vom 1. Juli 2021

Bekannt gemacht am 5. Juli 2021
Text:
Der hg Beschluß vom 01.07.2021 wird infolge eines Irrtumes der Richterin berichtigt wie folgt:Zum besonderen Masseverwalter zur Prüfung der Forderung der Gläubigerin SV-Mattersburg Gastronomiebetriebs GmbH wurde Dr. Helmut Platzgummer, RA in 1010 Wien, Salztorgasse 2, bestellt. Beschluss vom 05.07.2021
Beschluss vom 5. Juli 2021

Bekannt gemacht am 15. Juli 2021
Tagsatzung:
Datum: 11.10.2021
um: 09.40 Uhr
Ort: Saal 1
vE: 9.45 Uhr
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Text:
Aufgrund der im Rahmen der Coronakrise präsidiell erlassenen Hausordnung und der richterlichen Sitzungspolizei gelten für die Tagsatzungen nachstehende Einlaß- und Teilnahmebedingungen für die Gläubiger. Zugelassen zu den Tagsatzungen wird AUSNAHMSLOS nur, wer die nachstehenden Bedingungen erfüllt, und zwar:
1. Im Gerichtsgebäude besteht permanente Mund-Nasen-Schutz-Masken-Tragepflicht, die Masken sind mitzubringen. Allfällige pandemiebedingte Änderung der Maskentragepflicht werden fristgerecht in der Insolvenzdatei kundgemacht werden.
2. Nach Aufruf der Insolvenzsache erfolgt durch die Richterin die Personenkontrolle durch Einsicht in das mitgebrachte Ausweisdokument, wie Führerschein, Reisepaß, Personalausweis oder Rechtsanwaltsausweis. Die Gläubiger oder deren Vertreter haben die laufende Zahl ihrer Forderung/en entsprechend dem Anmeldeverzeichnis der Richterin zu nennen.
Pro Gläubiger wird nur 1 Person zugelassen, d.h. entweder der Gläubiger selbst oder ein selbständig vertretungsbefugtes Organ, ein Rechtsanwalt oder bevorrechteter Gläubigerschutzverband. Vom Gläubiger andere Bevollmächtigte haben eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Spezialvollmacht zum Gerichtsakt vorzulegen.
3. Die weiteren Anweisungen durch die Richterin erhalten die zugelassenen teilnahmeberechtigten Verfahrensbeteiligten nach Durchlaufen der Personenkontrolle.
Beschluss vom 15. Juli 2021

Bekannt gemacht am 16. September 2021
Text:
Aufgrund der 8. Novelle zur 2.COVID-19-Öffnungsverordnung vom 13.09.2021, BGBl II 394/2021 besteht für die Tagsatzung vom 11.10.2021 permanente FFP2-Masken-Tragepflicht. Die FFP2-Masken sind mitzubringen.
Beschluss vom 16. September 2021

Bekannt gemacht am 20. Juli 2022
Text:
Forderungsabklärungen stehen noch aus, Zivilprozesse sind anhängig und sind die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abzuwarten, um allenfalls neue Erkenntnisse im Zusammenhang mit potentiellen weiteren Forderungen der Schuldnerin zu erlangen.
Der nächste Bericht wird im Dezember 2022 erstattet werden und ist der Akt mit Jänner 2023 kalendiert.
Beschluss vom 20. Juli 2022
Ausdruck vom: 14.06.2025 21:17:04 MESZ