LG Feldkirch (929), Aktenzeichen 13 S 43/24i
Konkursverfahren
249278k
Bekannt gemacht am 27. August 2024
- Firmenbuchnummer:
- FN 249278k
- Schuldner:
- Hotel VALLÜLA GmbH
Silvrettastraße 258
6791 St. Gallenkirch
FN 249278k
- Masseverwalter:
- Sam Martin Dr.
Rechtsanwalt
Kasernplatz 5
6700 Bludenz
Tel.: 05552/650930
E-Mail: office@widerin-sam.at
- Masseverwalterstellvertreter:
- Widerin Bernd Mag.
Rechtsanwalt
Kasernplatz 5
6700 Bludenz
Tel.: 05552/650930
E-Mail: office@widerin-sam.at
- Eröffnung:
- Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 28.08.2024
Anmeldungsfrist: 24.10.2024
- Tagsatzung:
- Datum: 07.11.2024
um: 09.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock
Berichtstagsatzung
Prüfungstagsatzung
Beschluss vom 27. August 2024
Bekannt gemacht am 5. September 2024
- Unternehmen:
- Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet.
Beschluss vom 5. September 2024
Bekannt gemacht am 25. Oktober 2024
- Insolvenzmasse:
- Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).
Beschluss vom 25. Oktober 2024
Bekannt gemacht am 22. November 2024
- Tagsatzung:
- Datum: 19.12.2024
um: 09.35 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Sanierungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags:
Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderungen eine 20%ige Quote, zahlbar binnen zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplanvorschlags, nicht jedoch vor Rechtskraft der Aufhebung des Konkursverfahrens.
Schlussrechnungstagsatzung
Beschluss vom 21. November 2024
Bekannt gemacht am 17. Dezember 2024
- Verlegung:
- Die für den 19.12.2024, 09.35 Uhr, Verhandlungssaal 123/I. Stock anberaumte Tagsatzung wird verlegt auf:
Datum: 16.01.2025
um: 09.45 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock
Beschluss vom 17. Dezember 2024
Bekannt gemacht am 14. Jänner 2025
- Text:
- Verbesserter Sanierungsplanvorschlag:
Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderungen eine Quote von 20 %, zahlbar innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans. Sofern durch die Verwertung des übergebenen Vermögens (vergleiche Ziffer 3.) nach Abdeckung der Quote von 20 % eine Treuhandmasse verbleibt, so ist diese darüber hinaus bis zur vollständigen Befriedigung als Superquote an die Insolvenzgläubiger auszubezahlen.
Die Schuldnerin unterwirft sich bis zur Erfüllung des Sanierungsplans (Verwaltung und Verwertung des wesentlichen Vermögens der Schuldnerin, nämlich der unten angeführten übertragenen Vermögenswerte) gemäß §§ 157ff IO der Überwachung durch einen Treuhänder. Zum Treuhänder wird RA Dr. Martin Sam bestellt (im Folgenden "Treuhänder"). Es handelt sich um eine Überwachung mit Übergabe von Vermögen zur Verwaltung und Verwertung iSd §§ 157g ff IO, wobei dem Treuhänder unwiderruflich folgende Überwachungs-, Verwaltungs- und Verwertungsrechte eingeräumt sind:
Die Schuldnerin überträgt dem Treuhänder iSd § 157i Abs 1 IO ihr gesamtes Liegenschaftsvermögen zur Verwaltung und Verwertung bzw Befriedigung der Gläubiger und zwar:
- EZ 510, KG 90107 St. Gallenkirch (Alleineigentum)
- EZ 913, KG 90107 St. Gallenkirch (sämtliche Miteigentumsanteile, B-LNR 9 - 28)
- EZ 1441, KG 90107 St. Gallenkirch (Alleineigentum)
- EZ 1830, KG 90107 St. Gallenkirch (sämtliche Miteigentumsanteile, B-LNR 16 - 25)
Beschluss vom 14. Jänner 2025
Bekannt gemacht am 16. Jänner 2025
- Sanierungsplan:
- Der Sanierungsplan wurde nicht angenommen.
Beschluss vom 16. Jänner 2025
Bekannt gemacht am 5. März 2025
- Insolvenzmasse:
- Der Masseverwalter hat den Wegfall der Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Beschluss vom 5. März 2025
Bekannt gemacht am 30. Oktober 2025
- Tagsatzung:
- Datum: 18.12.2025
um: 08.30 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock
1. Zur Verteilung des Sondermasseerlöses hinsichtlich der konkursverfangenen Liegenschaftsanteile 80/736- Anteile (B-LNR 10), 66/786- Anteile (B-LNR 11), 154/786- Anteile (B-LNR 12), 7/786- Anteile (B-LNR 18), 3/786-Anteile (B-LNR 19), 3/786-Anteile (B-LNR 20), 3/786-Anteile (B-LNR 21), 3/786-Anteile (B-LNR 22) alle GB 90107 St.Gallenkirch, EZ 913 samt jeweils damit verbundenem Wohnungseigentum wird analog der Bestimmungen der §§ 209 ff EO die Verteilungstagsatzung anberaumt.
2. Die mit ihren Ansprüchen auf den Verwertungserlös gewiesenen Personen sind angehalten, eine Forderungsanmeldung entsprechend den Bestimmungen der §§ 210 ff EO bis spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung beim Landesgericht Feldkirch einzubringen und die zum Nachweis ihrer Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrende Leistungen, Kosten und sonstige Nebenforderungen dienenden Urkunden, soweit sich diese nicht schon im Insolvenzakt befinden, vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Auch der Nachweis der Identität zwischen der pfandrechtlich sichergestellten mit der angemeldeten Forderung ist zu erbringen. Ist zur Sicherstellung ihrer Forderung eine Höchstbetragshypothek eingetragen, müssen sie den von ihnen geforderten Betrag angeben.
3. Forderungen, die nach Ablauf der zu Punkt 2. genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss aufgrund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung erstreckt werden, so hat das Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) die Kosten jedes zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.
Beschluss vom 30. Oktober 2025
Bekannt gemacht am 24. Februar 2026
- Beiordnung:
- Gläubigerausschuss - Mitglieder: Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer, 6800 Feldkirch, Widnau 2-4
Kreditschutzverband von 1870, 6800 Feldkirch, Bahnhofstraße 2
Alpenländischer Kreditorenverband, 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 6
Österreichischer Verband Creditreform, 1190 Wien, Nußdorfer Lände 23/3
Beschluss vom 24. Februar 2026
Bekannt gemacht am 17. Juli 2026
- Tagsatzung:
- Datum: 17.09.2026
um: 09.45 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock
1. Zur Verteilung des Sondermasseerlöses hinsichtlich der konkursverfangenen Liegenschaftsanteile der 50/736-Anteile (BLNr. 9), der 66/786-Anteile (BLNr. 13), der 70/786-Anteile (BLNr. 14), der 68/786-Anteile (BlNr. 15), der 62/786-Anteile (BLNr. 16), der 68/786-Anteile (BlNr. 17), der 3/786-Anteile (BLNr. 23), der 3/786-Anteile (BLNr. 24), der 3/786-Anteile (BLNr. 25), die 3/786-Anteile (BLNr. 26), der 3/786-Anteile (BLNr. 27) und der 3/786-Anteile (BLNr. 28), der Grundstücke Nr. .1145, .1271 und 2027, alle innliegend in EZ 913 GB 90107 St. Gallenkirch, mit welchen untrennbar Wohnungs-eigentum an Top 1, an Top 5, an Top 6, an Top 7, an Top 8, an Top 9, an Top P5, an Top P6, an Top P7, an Top P8, an Top P9 und an Top P11, im Objekt 6791 St. Gallenkirch, Montafonerstraße 10, verbunden sind, wird analog der Bestimmungen der §§ 209 ff EO die Verteilungstagsatzung anberaumt.
2. Die mit ihren Ansprüchen auf den Verwertungserlös gewiesenen Personen sind angehalten, eine Forderungsanmeldung entsprechend den Bestimmungen der §§ 210 ff EO bis spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung beim Landesgericht Feldkirch einzubringen und die zum Nachweis ihrer Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrende Leistungen, Kosten und sonstige Nebenforderungen dienenden Urkunden, soweit sich diese nicht schon im Insolvenzakt befinden, vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Auch der Nachweis der Identität zwischen der pfandrechtlich sichergestellten mit der angemeldeten Forderung ist zu erbringen. Ist zur Sicherstellung ihrer Forderung eine Höchstbetragshypothek eingetragen, müssen sie den von ihnen geforderten Betrag angeben.
3. Forderungen, die nach Ablauf der zu Punkt 2. genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss aufgrund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung erstreckt werden, so hat das Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) die Kosten jedes zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.
Beschluss vom 17. Juli 2026
Bekannt gemacht am 1. September 2026
- Tagsatzung:
- Datum: 05.11.2026
um: 09.10 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock
1. Zur Verteilung des Sondermasseerlöses hinsichtlich der Liegenschaften a) Grundbuch 90107 St. Gallenkirch, Einlagezahl 510, B-LNR 4 und b) Grundbuch 90107 St. Gallenkirch, Einlagezahl 1830, B-LNR 7 bis 25 samt verbundenem Wohnungseigentum (TG-Plätze 1 bis 19) wird analog der Bestimmungen der §§ 209 ff EO die Verteilungstagsatzung anberaumt.
2. Die mit ihren Ansprüchen auf den Verwertungserlös gewiesenen Personen sind angehalten, eine Forderungsanmeldung entsprechend den Bestimmungen der §§ 210 ff EO bis spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung beim Landesgericht Feldkirch einzubringen und die zum Nachweis ihrer Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrende Leistungen, Kosten und sonstige Nebenforderungen dienenden Urkunden, soweit sich diese nicht schon im Insolvenzakt befinden, vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Auch der Nachweis der Identität zwischen der pfandrechtlich sichergestellten mit der angemeldeten Forderung ist zu erbringen. Ist zur Sicherstellung ihrer Forderung eine Höchstbetragshypothek eingetragen, müssen sie den von ihnen geforderten Betrag angeben.
3. Forderungen, die nach Ablauf der zu Punkt 2. genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss aufgrund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung erstreckt werden, so hat das Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) die Kosten jedes zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.
Beschluss vom 1. September 2026
Bekannt gemacht am 8. September 2026
- Verlegung:
- Die für den 05.11.2026, 09.10 Uhr, Verhandlungssaal 123/I. Stock anberaumte Tagsatzung wird verlegt auf:
Datum: 15.10.2026
um: 11.50 Uhr
Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock
Beschluss vom 7. September 2026
Ausdruck vom: 21.09.2026 17:27:10 MESZ
