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01.08.1968

Bekannt gemacht am 19. Oktober 2017
Schuldner:
Posch
Vorname:
Margit
Judenburgerstraße 21/2
8753 Fohnsdorf
Gebdat: 01.08.1968
Beteiligter:
Schuldnerberatung Steiermark GmbH

Annenstraße 47
8020 Graz
Tel.: +43 316 372507, Fax: +43 316 372507 620
E-Mail: office@sbstmk.at
Eröffnung:
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens: 19.10.2017
Anmeldungsfrist: 28.12.2017
Eigenverwaltung:
Eigenverwaltung des Schuldners.
Tagsatzung:
Datum: 11.01.2018
um: 09.00 Uhr
Ort: II. Stock, Zimmer Nr. 208
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags: Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 24,78 % ihrer Forderungen, und zwar wie folgt:
24,78 % in Form von 10 Teilquoten zu je 2,478 %, die erste Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Annahme des Zahlungsplanes fällig, die weiteren 9 Teilquoten jeweils 6 Monate danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat (§ 156a Abs. 2 IO).
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Geringfügig:
Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
Text:
Bei diesem Schuldenregulierungsverfahren handelt es sich um ein Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 EU-Insolvenzordnung.

Wichtiger Hinweis für die Bank des Schuldners:
Der Schuldnerin ist berechtigt, über ihr Konto bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft u. Österreichische Postsparkasse AG, Georg-Coch-Platz 2, 1010 Wien bis auf Widerruf frei zu verfügen.
Beschluss vom 19. Oktober 2017

Bekannt gemacht am 11. Jänner 2018
Zahlungsplan:
Der Zahlungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: Die Insolvenzgläubiger erhalten 52,33 %, zahlbar in Form von 10 Teilquoten zu je 5,233 %; die erste Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Annahme des Zahlungsplanes fällig, die weiteren 9 Teilquoten jeweils 6 Monate danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat (§ 156a Abs. 2 IO).

Bestätigung:
Der am 11.01.2018 angenommene Zahlungsplan wird bestätigt.
Beschluss vom 11. Jänner 2018

Bekannt gemacht am 1. Februar 2018
Aufhebung:
Der Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 11.01.2023
Beschluss vom 1. Februar 2018

Bekannt gemacht am 24. Juni 2020
Text:
Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 19.06.2020, ON 20, einen Antrag gemäß § 11 2. COVID-19 Justizbegleitgesetz (Stundung der Zahlungsplanraten) beim Bezirksgericht Judenburg gestellt.
Das Gericht fordert die Gläubiger auf, sich binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Stundung der Zahlungsplanraten laut Antrag der Schuldnerin äußern. Wenn Sie sich innerhalb der Frist nicht äußern, wird Ihre Zustimmung angenommen (§ 259 Abs 3 IO).
Beschluss vom 24. Juni 2020

Bekannt gemacht am 15. Juli 2020
Text:
Die Stundung der Zahlungsplanraten wird bewilligt.
Die 5. Quotenzahlung ist somit am 11.1.2021 fällig, die weiteren 5 Zahlungsplanquoten jeweils 6 Monate danach.
Beschluss vom 15. Juli 2020

Bekannt gemacht am 3. August 2020
Text:
Die Stundung der Zahlungsplanraten ist rechtskräftig.
Zahlungsplan:
ZAHLUNGSPLAN - Ende der Zahlungsfrist: 11.06.2023
Beschluss vom 3. August 2020
Ausdruck vom: 26.04.2024 06:05:21 MESZ