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28.01.1966

Bekannt gemacht am 10. Juli 2019
Schuldner:
Fruhmann
Vorname:
Werner
Schwarzenbergsiedlung 23
8800 Unzmarkt
Gebdat: 28.01.1966
Beteiligter:
Schuldnerberatung Steiermark GmbH

Annenstraße 47
8020 Graz
Tel.: +43 316 372507, Fax: +43 316 372507-620
E-Mail: office@sbstmk.at
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 11.07.2019
Anmeldungsfrist: 05.09.2019
Eigenverwaltung:
Eigenverwaltung des Schuldners.
Tagsatzung:
Datum: 19.09.2019
um: 10.00 Uhr
Ort: II. Stock, Zimmer Nr. 208
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags:
Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 3,51 % ihrer Forderungen, und zwar wie folgt:
3,51 % innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans; 10 Teilquoten zu je 0,351 %; die erste Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Annahme des Zahlungsplans fällig, die weiteren 9 Teilquoten jeweils 6 Monate danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat. (§ 1 56a Abs.2 IO).
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Geringfügig:
Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
Text:
Wichtiger Hinweis für die Bank des Schuldners:
Der Schuldner ist berechtigt, über sein Konto bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG, Sparkassenplatz 4, 8010 Graz bis auf Widerruf frei zu verfügen.
Beschluss vom 10. Juli 2019

Bekannt gemacht am 19. September 2019
Zahlungsplan:
Der Zahlungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: Die Insolvenzgläubiger erhalten 5,00 % ihrer Forderung, zahlbar in Form von 10 Teilquoten zu je 0,50 %; Die erste Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Annahme des Zahlungsplanes fällig; die weiteren 9 Teilquoten sind jeweils 6 Monate danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher ist erst anzunehmen, wenn die/der Schuldner(in) eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat (§ 156a Abs. 2 IO).

Bestätigung:
Der am 19.09.2019 angenommene Zahlungsplan wird bestätigt.
Beschluss vom 19. September 2019

Bekannt gemacht am 9. Oktober 2019
Aufhebung:
Der Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 19.09.2024
Beschluss vom 9. Oktober 2019
Ausdruck vom: 26.04.2024 03:11:58 MESZ