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01.06.1966

Bekannt gemacht am 7. November 2019
Schuldner:
Rieser
Vorname:
Ferdane
Burggasse 51/4
8750 Judenburg
Gebdat: 01.06.1966
Beteiligter:
Schuldnerberatung Steiermark GmbH

Annenstraße 47
8020 Graz
Tel.: +43 316 372507, Fax: +43 316 372507-620
E-Mail: office@sbstmk.at
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 08.11.2019
Anmeldungsfrist: 16.01.2020
Eigenverwaltung:
Eigenverwaltung des Schuldners.
Tagsatzung:
Datum: 30.01.2020
um: 09.30 Uhr
Ort: II. Stock, Zimmer Nr. 208
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags: Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 0,98 % ihrer Forderungen, und zwar wie folgt:
0,98 % innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans; 10 Teilquoten zu je 0,098 %; die erste
Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Annahme des Zahlungsplans fällig, die weiteren 9 Teilquoten jeweils 6 Monate
danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn die Schuldnerin eine seit
mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen
Nachfrist nicht gezahlt hat. (§ 156a Abs.2 IO).
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Geringfügig:
Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
Text:
Wichtiger Hinweis für die Bank der Schuldnerin:
Die Schuldnerin ist berechtigt, über ihr Konto bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, Wiedner Gürtel 11, 1100 Wien, bis auf Widerruf frei zu verfügen.
Beschluss vom 7. November 2019

Bekannt gemacht am 30. Jänner 2020
Zahlungsplan:
Der Zahlungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: Die Insolvenzgläubiger erhalten 12 % ihrer Forderung, in Form von 10 Teilquoten zu je 1,20 %. Die erste Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Annahme des Zahlungsplanes fällig; die weiteren 9 Teilquoten jeweils 6 Monate danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht bezahlt hat (§ 156a Abs. 2 IO).

Bestätigung:
Der am 30.01.2020 angenommene Zahlungsplan wird bestätigt.
Beschluss vom 30. Jänner 2020

Bekannt gemacht am 19. Februar 2020
Aufhebung:
Der Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 30.01.2025
Beschluss vom 19. Februar 2020
Ausdruck vom: 08.05.2024 16:54:57 MESZ