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283230s

Bekannt gemacht am 8. Oktober 2020
Firmenbuchnummer:
FN 283230s
Schuldner:
Solo Vino GmbH in Liqu.
Universitätsstraße 15 b
6020 Innsbruck
FN 283230s
Masseverwalter:
Dr. Fabian HÖSS Rechtsanwalt
Sillgasse 12/IV
6020 Innsbruck
Tel.: +43(0)512 / 58 30 74
E-Mail: hoess@kanzlei-tirol.at
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 09.10.2020
Anmeldungsfrist: 04.11.2020
Tagsatzung:
Datum: 18.11.2020
um: 09.00 Uhr
Ort: Verhandlungssaal, 1. Stock. ZiNr.112
Landesgericht Innsbruck, Maximilianstraße 4, 6020 Innsbruck
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung

Wichtiger Hinweis:

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie gelten im gesamten Gerichtsgebäude die von der Bundesregierung erlassenen Schutzvorschriften und Hygieneregeln. Zu anderen Personen ist daher ein Sicherheitsabstand von zumindest einem Meter (empfohlen werden aber 1,5 bis zwei Meter) einzuhalten und es ist auf die Handhygiene zu achten.

Im Gerichtsgebäude besteht die Pflicht, eine Schutzmaske zu tragen, wobei Sie ersucht werden, Ihre eigene Schutzmaske mitzubringen. Das Abnehmen der Schutzmaske darf nur erfolgen, wenn die*der Richter*in oder die*der Rechtspfleger*in, die*der die Verhandlung oder Vernehmung leitet, die Abnahme der Schutzmaske gestattet oder anordnet.

Bitte betreten Sie das Gerichtsgebäude frühestens 15 Minuten vor dem Zeitpunkt, zu dem Sie geladen worden sind. Den Anweisungen des Sicherheitspersonals bei den Zutrittskontrollen ist unbedingt Folge zu leisten. Diese Maßnahmen dienen auch Ihrem eigenen Schutz. Danke für Ihr Verständnis.
Beschluss vom 8. Oktober 2020

Bekannt gemacht am 12. Oktober 2020
Unternehmen:
Das Unternehmen bleibt geschlossen.
Gemäß § 114 a Abs 3 IO.
Beschluss vom 12. Oktober 2020

Bekannt gemacht am 15. Oktober 2020
Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).
Beschluss vom 15. Oktober 2020

Bekannt gemacht am 4. Februar 2021
Insolvenzmasse:
Der Masseverwalter hat den Wegfall der Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Beschluss vom 4. Februar 2021
Ausdruck vom: 08.05.2024 16:25:46 MESZ