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230533w

Bekannt gemacht am 21. Dezember 2017
Firmenbuchnummer:
FN 230533w
Schuldner:
NIKI Luftfahrt GmbH
Saatwinkler Damm 42-43
13627 Berlin
FN 230533w
Office Park I, Top B03,
1300 Wien-Flughafen
Text:
Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13.12.2017, zu Aktenzeichen 36n IN 6433/17, wie folgt bekannt zu machen:
Firmenbuchnummer: FN 230533 w
Schuldner: NIKI Luftfahrt GmbH
Office Park I, Top B03,
1300 Wien-Flughafen
Vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Prof.Dr. Lucas F. Flöther
Wallstraße 14a, 10179 Berlin
Tel.: +49 30 41714024 Fax: +49 30 41714082
E-Mail: inso@floether-wissing.de
Text:
Gemäß Artikel 28 EuInsVO iVm § 220 IO erfolgt nachstehende Veröffentlichung über Ersuchen des vorläufigen Insolvenzverwalters Prof.Dr. Lucas F. Flöther:
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO der
NIKI Luftfahrt GmbH nach österreichischem Recht, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Lackmann, mit effektivem Verwaltungssitz in Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin
Registerbehörde: Handelsgericht Wien
Registerbezeichnung: FN 230533 w
-Schuldnerin-
Geschäftszweig: Luftfahrtunternehmen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen hat das Amtsgericht Charlottenburg durch den Richter am Amtsgericht Horstkotte am 13.12.2017 beschlossen:
Text:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 13.12.2017 um 20:15 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Prof.Dr. Lucas F. Flöther
Wallstraße 14a, 10179 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führende Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz InsO).
Text:
Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Text:
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt (§§ 22 a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO). Zu dessen Mitgliedern werden bestellt:
1. TUIfly GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jochen Büntgen und Roland Keppler, geschäftsansässig Flughafenstraße 10, 30855 Langenhagen.
2. Falcon Aerospace Leasing (Ireland) 4 Limited ("FAL") vertreten d.d. Service Dubai Aerospace Enterprise (DAE) Ltd ("DAE"), geschäftsansässig Central Quay, Block B Riverside IV, Sir John Rogerson's Quay, D02 Rr 77, Dublin 2, Ireland - diese ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Sax, Clifford Chance LLP, Mainzer Landstraße 46, 60325 Frankfurt/Main
3. Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin Mitte, Charlottenstraße 87-90, 10969 Berlin.
Beschluss vom 20. Dezember 2017

Bekannt gemacht am 5. Jänner 2018
Text:
Über Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalter Prof.Dr. Lucas F. Flöther wird gemäß § 220 a Abs. 1 IO iVm Art 28
EuInsVO die Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg vom 27.12.2017 ergänzend in der Insolvenzdatei unter
der Geschäftszahl 38 SEU 4/17s wie folgt bekannt gemacht:
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO der
NIKI Luftfahrt GmbH nach österreichischem Recht, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Lackmann, mit effektivem Verwaltungssitz in Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin Registerbehörde: Handelsgericht Wien
Registerbezeichnung: FN 230533 w Geschäftszweig: Luftfahrtunternehmen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen hat das Amtsgericht Charlottenburg durch den Richter am Amtsgericht Horstkotte am 27.12.2017 beschlossen:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, wird am 27.12.2017 um 13.15 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
2. Im Übrigen gelten die mit Beschluss vom 13.12.2017 angeordneten vorläufigen Maßnahmen und sonstigen Anordnungen fort.
Beschluss vom 5. Jänner 2018

Bekannt gemacht am 5. Juli 2019
Text:
"Gemäß § 220 a IO iVm Art 28 EuInsVO erfolgt nachstehende Veröffentlichung über Ersuchen des Insolvenzverwalters
Prof.Dr. Lucas F. Flöther: Es wird bekannt gemacht, dass das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 23.1.2018 (Aktenzeichen 36 n IE 6433/17) unter anderem beschlossen hat, dass:
1. das eingeleitete, auf die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerichtete Verfahren als Sekundärverfahren fortgeführt und ein entsprechendes Sekundärverfahren eröffnet wird; und
2. Rechtsanwalt Prof.Dr. Lucas F. Flöther, Wallstraße 14a, D-10179 Berlin in diesem Sekundärverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt wird.
Weitere Bekanntmachungen zum Hauptinsolvenzverfahren vor dem Landesgericht Korneuburg sind in der Ediktsdatei unter dem Aktenzeichen 36 S 5/18d abrufbar."
Beschluss vom 5. Juli 2019
Ausdruck vom: 20.04.2024 09:34:02 MESZ