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29.03.1961

Bekannt gemacht am 2. Oktober 2019
Schuldner:
Kern
Vorname:
Günter
Dr. Theodor-Körner-Straße 11/6
8761 Pöls
Gebdat: 29.03.1961
Beteiligter:
Schuldnerberatung Steiermark GmbH

Annenstraße 47
8020 Graz
Tel.: +43 316 372507, Fax: +43 316 372507-620
E-Mail: office@sbstmk.at
Eröffnung:
Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 03.10.2019
Anmeldungsfrist: 28.11.2019
Eigenverwaltung:
Eigenverwaltung des Schuldners.
Tagsatzung:
Datum: 12.12.2019
um: 09.00 Uhr
Ort: II. Stock, Zimmer Nr. 208
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags:
Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 4,66 % ihrer Forderungen, und zwar wie folgt:
4,66 % innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans; 10 Teilquoten zu je 0,466 %, die erste Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Annahme des Zahlungsplanes fällig, die weiteren 9 Teilquoten jeweils 6 Monate danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat (§ 156a Abs. 2 IO).
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Hauptverfahren:
Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO.
Geringfügig:
Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
Text:
Wichtiger Hinweis für die Bank des Schuldners:
Der Schuldner ist berechtigt, über sein Konto bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, Wiedner Gürtel 11, 1100 Wien bis auf Widerruf frei zu verfügen.
Beschluss vom 2. Oktober 2019

Bekannt gemacht am 13. Dezember 2019
Zahlungsplan:
Der Zahlungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt: Die Insolvenzgläubiger erhalten 18,76 % ihrer Forderung in Form von 10 Teilquoten zu je 1,876 %. Die 1. Teilquote ist innerhalb von 6 Monaten ab Annahme des Zahlungsplanes fällig; die weiteren 9 Teilquoten jeweils 6 Monate danach.
Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens 6 Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer schriftlichen Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat (§ 156a Abs. 2 IO).

Bestätigung:
Der am 12.12.2019 angenommene Zahlungsplan wird bestätigt.
Beschluss vom 12. Dezember 2019

Bekannt gemacht am 2. Jänner 2020
Aufhebung:
Der Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 12.12.2024
Beschluss vom 2. Jänner 2020
Ausdruck vom: 27.04.2024 07:08:34 MESZ