Versteigerung - Einfamilienwohnhaus
5 E 3004/25d
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
07.05.2026
am 15.6.2026 um 13:00 Uhr
Bezirksgericht Feldkirch, Chruerstraße 13, 6800 Feldkirch, Verhandlungssaal 104
05/76014 343 198
am 9.6.2026, 10:00 Uhr
in Marienstraße 4a, 6800 Feldkirch
92102 Altenstadt
3604
5240/3
7 Anteil: 1/1
Marienstraße 4a
6800 Feldkirch
Einfamilienhaus
Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich in der Stadt Feldkirch, Ortsteil Gisingen, unmittelbar nordseitig an der Marienstraße, ca. 50 m westseitig der Kapfstraße. Die Entfernung in das Stadtteilzent-rum beträgt ca.1 km.
Auf Gst. 5240/3 besteht die Bebauung durch ein Einfamilienwohnhaus. Der vertikale Geschossaufbau zeigt sich mit einem Kellergeschoss und einem eingeschossig aufgebauten Systemhaus mit nicht aus-gebautem Dachboden. Im südöstlichen Einfahrtsbereich ist ein Carport (Flugdach zur Unterstellung von Personenkraftwagen) errichtet. Des Weiteren bestehen im Gartenbereich zwei Gartenhäuser, ein Ge-wächshaus, Gartenbeetanlagen und einfache Holzverschläge.
603 m²
461.000,00 EUR
diverse Möbeleinbauten
kein Zubehör
46.100,00 EUR
230.500,00 EUR
Vollinhaltlicher Verweis auf das Originalgutachten mit Beilagen. Das dem Edikt beiliegende Gutachten weist Schwärzungen und Verpixelungen in Hinblick auf den persönlichen Datenschutz der verpflichteten Partei auf.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle
usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfändgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben , so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren , die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
(Bel. Zu EF 216 - Versteigerungsedikt)











