Versteigerung - Grundstück, unbebaut
5 E 2902/25d
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
17.06.2026
am 20.8.2026 um 13:00 Uhr
Bezirksgericht Feldkirch, Chruerstraße 13, 6800 Feldkirch, Verhandlungssaal 104
05/76014 343 198
am 17.8.2026 um 10:00 Uhr
in 6840 Götzis, Kirlastraße
92110 Götzis
1038
5132
5
Kirlastraße
6840 Götzis
unbebaute Liegenschaft
Das Grundstück liegt östlich der Kirlastraße, zwischen einer Häuserreihe, in vorwiegend offen verbauter Umgebung.
Für das gegenständliche Gebiet wurde seitens der Raumplanungsstelle amKumma kein Bebauungsplan erlassen. Zu berücksichtigen ist die Gründdachverordnung.
Es handelt sich um eine gute, jedoch etwas abseits gelegene Lage zwischen den Siedlungsgebieten Götzis und Mäder.
836 m²
652.080,00 EUR
kein Zubehör
65.208,00 EUR
489.060,00 EUR
Verweis auf vollinhaltliches Gutachten samt Beilagen
Vom Ersteher sind ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 200 EO):
Grundbücherliche Lasten im C-Blatt 1 a :
DIENSTBARKEIT der Hochspannungsleitung gem Pkt I Dienstbarkeitsvertrag 1972-
04-24 (Plan zu TZ 468/1972) auf Gst 5132 für Gst .437 in EZ 450 GB Rieden BG
Bregenz
Die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen wurden wie folgt geändert:
Das geringste Gebot für die Liegenschaft GB 92110 Götzis, EZ 1038, BLNr. 5, 1/1
Anteil, wird mit EUR 489.060,00 (¾ des Schätzwertes) festgesetzt.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle
usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfändgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben , so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren , die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
(Bel. Zu EF 216 - Versteigerungsedikt)
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