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Dienststelle:

BG Baden (040)

Aktenzeichen:

6 E 8/25g

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

14.09.2026

Versteigerungstermin:

am 20.10.2026 um 14:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Baden, 1. Stk., VHS 2


Grundbuch:

04035 Vöslau

EZ:

246

Grundstücksnr.:

167/1, 263/1, 264/1

BLNr:

2

Liegenschaftsadresse:

Jägermayerstraße 2

PLZ/Ort:

2540 Bad Vöslau


Kategorie(n):

gewerbliche Liegenschaft

Beschreibung (WE):

Auf der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft befindet sich ein späthistoristisches Gebäude mit Turm, welches als Vier-Stern-Hotel mit 50 Zimmern (66 Betten) auf einem
parkähnlichen Grundstück mit rd. 5.800 m² genutzt wurde und seit 2022 leer steht.
Der Altbau wurde 1896 errichtet und in den Jahren bis 2016 mehrfach umgebaut und erweitert; 1980 wurde ein Zubau entlang der Badner Straße errichtet.
Auf einer verbauten Fläche von rd. 920 m² befinden sich Keller (KG), Erdgeschoss (EG), Hochparterre (HP) und zwei Obergeschosse (1 OG und 2 OG) mit einer gesamten
Nutzfläche von rd. 2.735 m²

Grundstücksgröße:

5.809 m²

Objektgröße:

2.734,35 m²


Schätzwert:

2.860.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

286.000,00 EUR

Geringstes Gebot:

1.430.000,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Im Übrigen wird auf die Fassung des Schätzungsgutachtens und des Versteigerungsedikts in der Ediktsdatei im Internet verwiesen. Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: keine Lasten
Allenfalls die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen eines Mieters soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 42a MRG).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 147 EO kann das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern erlegt werden. Die verpflichtete(n) Partei(en) hat(haben) nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs.
1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet(n).
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen. Die verpflichtete(n) Partei(en) haben die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden. Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens
gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei
zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften,
mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das
Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns einverstanden erklären.
Hingewiesen wird darauf, dass mit einer Forderungsanmeldung auch eine Bankverbindung samt IBAN
für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot bekannt zu geben ist.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden
aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten
Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der private:stream
Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann
sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch
den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,
Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,
die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung
des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden. Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder
übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Kurzgutachten:

Kurzgutachten Hotel

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

Foto (19 KB)

Ausdruck vom: 15.09.2026 07:54:32 MESZ