Versteigerung - Wohnung Top 05
18 E 342/26g
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
25.08.2026
am 6.10.2026 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Seekirchen, Erdgeschoß, Saal 1
05 760121 DW 37526
Nach telefonischer Vereinbarung unter 05 760121 37526
BEZEICHNUNG DER LIEGENSCHAFT
152/2388 Anteile B-LNR 49
verbunden mit Wohnungseigentum (WE)
an Wohnung W 5 Wohnung mit einer Fläche von 63,18 m²,
bestehend aus Vorraum, Schlafzimmer, Bad und Wohnzimmer, zuzüglich Kellerabteil (Abstellraum Nr. 5)
1,82 m² und Balkon 40,95 m²
im Haus mit der Adresse
Ignaz-Glaser-Straße 12, 5111 Bürmoos
(GSt 67/2 mit einer Fläche von 792m²,
davon 355m² Bauflächen (Gebäude) und
437m² Gärten sowie GSt 67/3 mit 46m²
Sonstige (Straßenverkehrsanlagen)
ZUR LIEGENSCHAFT GEHÖRT FOLGENDES ZUBEHÖR
Zur Wohnung W 5 (B-LNR 49) gehört als Zubehör eine neuwertige Einbauküche im Wert von EUR 4.000,--. Zu den anderen Wohnungseigentumsobjekten gehört kein Zubehör.
OHNE ANRECHNUNG AUF DAS MEISTBOT SIND JEWEILS ZU ÜBERNEHMEN
- C-LNR 1a: nicht wertbeeinflussende Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes sowie der Wasserzu- und -ableitung auf GSt 67/2, 67/3 für GSt 61, 62
- C-LNR 3a: nicht wertbeeinflussende Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes auf GSt 67/3für GSt 67/1:
Die durch das Wohnungseigentum bewirkten Beschränkungen sind vom Ersteher ohne Rücksicht auf den bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 11 Abs 3 WEG).
Die durch das Vorzugspfandrecht gemäß § 27 Abs 3 WEG besicherte (klagsangemerkte)Forderung ist im Fall einer Zwangsversteigerung durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf
das Meistbot zu übernehmen. Dies betrifft gegenständlich die Klagsanmerkung für die Eigentümergemeinschaft C- LNr 74a und 76a.
Option zur Steuerpflicht: Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht gegenüber keine Mitteilung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 abgegeben.
MITTEILUNG ZU INFORMATIONSMÖGLICHKEITEN UND ANDERE HINWEISE.
Das gesamte Schätzungsgutachten ist (neben einer Kurzfassung) aus der Ediktsdatei ersichtlich. Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes Seekirchen am Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind dort gegen Kostenersatz erhältlich.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium kann nur in Form von Sparurkunden erlegt werden!
Ein amtlicher Lichtbildausweis mit Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein
Firmenbuchauszug ist von den Bietern mitzubringen. Vertretungen sind nur gegen Vorlage
einer beglaubigten Spezialvollmacht möglich.
Der Zuschlag wird unter Vorbehalt der Zustimmung zum Rechtserwerb bzw. Bestätigung, dass keine Zustimmung erforderlich ist, durch die Grundverkehrsbehörde erfolgen. Es sei denn, bereits im Versteigerungstermin wird vom betreibenden Gläubiger oder vom Meistbietenden
durch Vorlage der entsprechenden Bestätigung, Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des
§ 33 Abs 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nachgewiesen.
An die dinglichen Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Im übrigen wird auf die Ediktsdatei verwiesen (www.edikte.justiz.gv.at).
56416 Bürmoos
1338
67/2
49
Ignaz-Glaser-Str. 12
5111 Bürmoos
Mehrfamilienhaus
Wohnungen Top 05 im 2. OG
838 m²
63,18 m²
297.000,00 EUR
Küchenblock
4.000,00 EUR
30.100,00 EUR
150.500,00 EUR
ZUR NACHRICHT
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften,
mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem
Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den
Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf
das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren, und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind,
werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten
Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob die Übernahme der Schuld
durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann
sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch
den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,
Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,
die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung
des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Unzulässige Bieterabsprachen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder
übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Alle Edikte zum Fall:
5111 Bürmoos, Ignaz-Glaser-Str. 12
5111 Bürmoos, Ignaz-Glaser-Str. 12



