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Dienststelle:

BG Leopoldstadt (082)

Aktenzeichen:

24 E 13/26z

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

30.04.2026

Versteigerungstermin:

am 25.06.2026 um 11:30 Uhr

Versteigerungsort:

1020 Wien, Taborstr. 90-92, EG, Saal G

Telefonkontakt:

01/245 27 309 253

Sonstiges:

Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
1. 3 a 5337/1995 DIENSTBARKEIT der Garagenein- und -ausfahrt gem. Servitutsvertrag
1995-09-07 über Gst 3778/10 für Gst 3778/8
2. 16 a 3068/1998 DIENSTBARKEIT -der Mitbenützung eines Trafo- und
Niederspannungsraumes samt Stromleitungen -der Mitbenützung einer Brunnenstube samt
Nutzwasserleitungen -der Mitbenützung einer Brandmeldeanlage und einer
Brandmeldezentrale samt Leitungen -der Garagenein- aus- und durchfahrt -der Mitbenützung
der Feuerwehrzufahrt samt Außenbeleuchtung -der Verpflichtung der Nichtverbauung einer
Teilfläche -der Duldung von Feuermaueröffnungen für zwei Fenster sowie einen Zu- und
Ausgang für Gst 3778/8
3. 17 a 3068/1998 DIENSTBARKEIT -der Duldung der Herstellung, Benutzung und Erhaltung
von Heizleitungen (Vor- und Rücklauf) -der Mitbenützung einer Brunnenstube samt
Nutzwasserleitungen -der Mitbenützung einer Brandmeldeanlage und einer
Brandmeldezentrale samt Leitungen -der Garagenein- aus- und durchfahrt -der Mitbenützung
der Feuerwehrzufahrt samt Außenbeleuchtung -der Mitbenützung einer Kabel-TV-Zuleitung für
Gst 3778/4
4. die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG);
5. die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der
Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen
Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. Als Vadium kommen nur
Sparurkunden in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder
die auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als
Sicherheitsleistung geeignet.
Hingewiesen wird darauf, dass mit einer Forderungsanmeldung auch eine Bankverbindung
samt Kontonummer für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot bekannt zu geben ist.
Bei dieser Versteigerung wird nicht von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen
abgewichen.
Die verpflichtete Partei hat nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1
Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
Bieter haben sich durch Vorlage eines REISEPASSES oder eines sonstigen Ausweises plus
Staatsbürgerschaftsnachweis auszuweisen, gegebenenfalls ist ein Firmenbuchauszug bzw.
eine beglaubigte Spezialvollmacht mitzubringen.
Zum Bieten werden gemäß dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz 1998, LGBl. 11/1998,
nur Personen zugelassen, die insbesondere durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis, bei
juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen
Sitz im Inland durch eine Erklärung im Sinne des § 5 Abs 3 dieses Gesetzes, nachweisen,
dass sie nicht Ausländer nach § 2 dieses Gesetzes bzw. mit Inländern gleichgestellt sind oder
die im § 1 Abs 2 dieses Gesetzes erwähnte Genehmigung oder Negativbestätigung vorlegen.
Die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzprotokolle usw. können von
den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den
Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem vorstehend bezeichneten
Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen
Kostenersatz erhältlich. Das Gutachten und eine Kurzfassung sind in der Ediktsdatei zu
ersehen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die folgenden Aufforderungen:
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch
Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der
Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung
des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Nehmen Sie – wenn möglich – das auf der Homepage des Bezirksgerichtes Leopoldstadt
(www.justiz.gv.at > Gerichte > Oberlandesgerichtssprengel Wien > Landesgerichtssprengel
Wien > Bezirksgerichtes Leopoldstadt) veröffentliche Bieter:innendatenblatt ausgefüllt zur
Versteigerung mit.)


Grundbuch:

01620 Brigittenau

EZ:

5875

Grundstücksnr.:

3778/10

BLNr:

326

Liegenschaftsadresse:

Brigittenauer Lände 160-162

PLZ/Ort:

1200 Wien


Kategorie(n):

Eigentumswohnung

Beschreibung (WE):

siehe Gutachten

Objektgröße:

96,70 m²


Schätzwert:

714.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

siehe Gutachten

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

71.400,00 EUR

Geringstes Gebot:

357.000,00 EUR


Sonstige Hinweise:

siehe Gutachten


Kurzgutachten:

Kurzgutachten Wohnung 14

Lageplan:

nicht verfügbar

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

nicht verfügbar

Ausdruck vom: 06.05.2026 00:59:08 MESZ