Versteigerung - Einfamilienhaus
5 E 5/25h
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
16.09.2026
am 20.10.2026 um 14:00 Uhr
Bezirksgericht Baden, 2500 Baden, Conrad v. Hötzendorf Pl. 6, Verhandlungssaal 5, 1.Stock
Der Sachverständigen ist von Marktgemeinde Seibersdorf am 20.05.2025 ein Abgabenrückstand
in der Höhe von EUR 411,88 sowie vom Gemeindeverband für Abfallwirtschaft Baden am 21.05.2025 ein Abgabenrückstand in der Höhe
von EUR 92,96 mitgeteilt worden.
Im Übrigen wird auf die Fassung des Schätzungsgutachtens und des Versteigerungsedikts in
der Ediktsdatei im Internet verwiesen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern (kein
sogenanntes „Online-Sparbuch“) zu erlegen.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis gegebenenfalls ein
Firmenbuchauszug sind mitzubringen. Vertreter haben eine öffentlich beglaubigte
Spezialvollmacht mitzubringen.
Die Liegenschaft unterliegt dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007.
Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes
dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe, ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch
Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten
Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine
Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns
einverstanden erklären.
Hingewiesen wird darauf, dass mit einer Forderungsanmeldung auch eine Bankverbindung
samt IBAN für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot bekannt zu geben ist.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
04109 Seibersdorf
296
572/4
1
Heideweg 29
2444 Seibersdorf
Einfamilienhaus
Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft mit der Adresse Heideweg 29 in 2444 Seibersdorf, ist dem Grundbuchskörper der Katastralgemeinde KG 04109 Seibersdorf mit der Einlagezahl EZ 296 mit dem Grundstück 572/4 mit einer Grundstücksfläche von 838 m² zugeordnet.
Diese Liegenschaft steht im Alleineigentum von Frau Christa Haas (geb. 19.12.1945) mit der B-LNR 1 und dem Anteil 1/1.
Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude (Einfamilienhaus), für welches im Jahr 1986 die Baubewilligung ausgestellt wurde.
Das Einfamilienhaus besteht aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß, einem Dachgeschoß und einem Dachraum. Die Wohnnutzfläche beträgt laut Einreichplan vom 26.04.1986 insgesamt rd. 121,67 m2.
Der Gutachterin wurden keinerlei sonstige Miet- bzw. Bestandsrechte an dem Objekt angezeigt.
Des Weiteren wurde der Gutachterin am 15.01.2026 die Stellungnahme des Nachbarn des Grundstückes Nr. 572/3 im Westen übermittelt. Diese besagt, dass die Einzäunung an der Grundstücksgrenze ca. 20 cm auf dem Nachbargrundstück erfolgt ist. Eine rechtliche sowie vermessungstechnische Prüfung konnte im Zuge des Gutachtens nicht durchgehführt werden. Aufgrund dessen wird vom ungünstigsten Fall ausgegangen und dieses Risiko in der Bewertung berücksichtigt.
838 m²
121,67 m²
468.000,00 EUR
Sanitäranlagen & Küche
12.000,00 EUR
46.800,00 EUR
234.000,00 EUR
Weitere Angaben finden sich im Langgutachten.









