Versteigerung - Gebäude
21 E 1/23x
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
22.10.2026
am 03.12.2026 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Fürstenfeld, Schillerstraße 9, 8280 Fürstenfeld, VHS 2
03382/52443-23
www.justiz.gv.at
64135 Penzendorf
34
2104/1
3 und 4
Penzendorf 36
8230 Greinbach
Mehrfamilienhaus
Lage:
Dieses Grundstück mit dem darauf befindlichen Wohnblock befindet sich im Ortskern von Penzendorf direkt an die Ortsstraße anschließend und ostseitig davon gelegen. Die Lage des Grundstückes ist geneigt, die Figuration in etwa L-förmig mit einem Einschnitt des Grundstücks Nr. 2104/2, auf welchem sich ein Gebäude befindet, welches laut Grundbuch im Eigentum des Verpflichteten steht.
Wie auf den Seiten 17 und 18 farblich hinterlegt dargestellt, umschließt das Grundstück 2401/1 das Grundstück 2401/2 an drei Seiten. Wie bei der Befundaufnahme am 29.08.2024 auch feststellbar, besteht die Zufahrt und der Zugang zu diesem Grundstück 2104/2 ausschließlich vom verfahrensgegenständlichen Grundstück.
Inwieweit Fahrzeuge von Mietern des Gebäudes am Grundstück 2104/2 am Grundstück 2104/1 des Verpflichteten abgestellt werden, ist mir nicht bekannt.
Festgestellt wird, dass Nebenräume sowie die Wohnung im Keller im Gebäude am Grundstück 2104/2 ausschließlich vom Grundstück des Verpflichteten (2104/1) erreichbar sind.
Infrastruktur:
Laut Auskunft der Gemeinde liegt das Dorfzentrum samt Gemeindeamt, Feuerwehrhaus, Gasthaus, Nahversorger und Frisör im Umkreis von ca. 100 m. Sämtliche größeren infrastrukturellen Gegebenheiten, wie öffentliche Haltestellen (Bus), Gaststätten, Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Gebrauch, Kinderbetreuungseinrichtung, Schulen, Banken, etc. befinden sich im ca. 2 km entfernen Greinbach bzw. in der ca. 3 km entfernten Bezirkshauptstadt Hartberg.
Gebäudebeschreibung - Wohngebäude:
Die Grundsubstanz dieses Gebäudes wurde, wie dem Einreichplan zu entnehmen, 1959 erbaut. Diese Grundsubstanz wurde umgebaut, kleine Teilbereiche zugebaut, restauriert und Instand gesetzt und liegt diesbezüglich ein Baubescheid mit einem Einreichplan aus dem Jahr 1998 vor, wo festgehalten wird, dass das Gebäude nicht in allen Teilbereichen fertig gestellt ist (Balkone, Terrassen, Keller, Außenanlagen).
Das Gebäude hat unregelmäßigen Grundriss, ist in Massivbauweise hergestellt und besteht aus einem Keller, Erdgeschoß, Obergeschoß und ausgebautem Dachgeschoß.
Im Keller vorhanden sind Räumlichkeiten wie folgt: Heizraum 1, Tankraum, Heizraum 2, Lagerraum, Gang, Garage 1 und Garage 2.
Im Erdgeschoß des Hauses vorhanden ist die Wohnung Top Nr. 2 mit Räumlichkeiten wie folgt: Wohnzimmer mit Küche, Abstellraum, Schlafzimmer, WC, Badezimmer, Vorraum und Gangflächen,
sowie die Wohnung Top Nr. 5 mit Räumlichkeiten wie folgt: Kabinett, Wohnzimmer mit Küche, Zimmer, Badezimmer, WC und Raucherraum.
Zur Wohnung Top 5 des Erdgeschoßes wird festgehalten, dass die Badezimmerwand versetzt zur Schlafzimmerwand hergestellt ist. Der Verpflichtete gibt an, dass in diesem Bereich eine Überbauung auf das Grundstück 2104/2 besteht.
Diese Überbauung dürfte im Bereich Badewanne, Waschbecken bestehen. Ein Erkennen durch den Sachverständigen ohne Vermessung, wo sich tatsächlich die Grundgrenze vom Grundstück 2104/1 (Eigentum des Verpflichteten) zum Grundstück 2104/2 (gleichfalls im Eigentum des Verpflichteten, jedoch nicht Gegenstand der Exekution) befindet, ist ohne Vermessung nicht feststellbar.
Eine analoge Behauptung betreffend Überbauung besteht betreffend den Luftraum bei den Balkonen im Erdgeschoss und Obergeschoss, wobei es sich um die Stirnseite beim Objekt am Grundstück 2104/2 handelt.
Festgehalten wird, dass diese Überbauungen augenscheinlich nicht feststellbar sind und eine Vermessung durch einen Geodäten durchgeführt werden müsste.
Weiters besteht im Erdgeschoß die Wohnung 1, laut Unterlagen bestehend aus Wohnraum, zwei Zimmern, Vorraum / Diele, Bad mit WC. Diese Wohnung wurde nicht begangen und vermessen.
Im Obergeschoß vorhanden die Wohnung Top Nr. 3 mit Räumlichkeiten wie folgt: Schlafzimmer, Zimmer 1, Zimmer 2, Badezimmer, WC, Schlafflur, Wohnzimmer mit Küche und Garderobe.
Weiters im Obergeschoß vorhanden die Wohnung Top Nr. 6 mit Räumlichkeiten wie folgt: Zimmer, Wohnen / Kochen, Raucherraum, Schlafraum, Badezimmer und WC.
Auch hier ist der Wohnung Top Nr. 3 eine Terrasse / Balkon angeschlossen, welche noch unfertig ist und ein Teilbereich eine Überdachung besitzt.
Im Dachgeschoß vorhanden die Wohnung Top Nr. 4 mit Räumlichkeiten wie folgt: Zimmer, WC, Badezimmer, Zimmer, Zimmer, Vorplatz, Wohnzimmer mit Küche. Auch dieser Wohnung ist hofseitig eine Terrasse / Balkon vorgelagert, welche sich in unfertigem Zustand zeigt.
Weiters besteht im Dachgeschoß die Wohnung Top Nr. 7 mit Räumlichkeiten wie folgt: Zimmer, Wohnzimmer mit Küche, Raucherraum, Schlafzimmer, Badezimmer und WC.
Die Aufschließung und Erreichung dieses Wohnhauses erfolgt von der Ortsstraße über einen dort befindlichen Eingang bzw. besteht ein Aufgang zur Terrasse im Erdgeschoß über eine Stiege von der Hofseite. Die Geschoße untereinander sind über massive Stiegen miteinander verbunden, der Aufstieg zum Spitzboden erfolgt über eine ausziehbare Treppe.
Von diesem Stiegenhaus sind sämtliche Wohnungen, mit Ausnahme der Wohnung 1, erreichbar.
Festgehalten wird, dass im Obergeschoß ein Abstellraum vorhanden ist, welcher ausschließlich vom Stiegenhaus begehbar ist.
Außenanlagen und Einfriedungen:
Zufahrt und Innenhof sind nur einfach befestigt und teilweise mit Gras durchwachsen, aufgrund des Niveauunterschiedes besteht im Bereich der Zufahrt eine Stützmauer / Einfriedungsmauer aus Beton.
Die nicht bebauten und einfach befestigten Hofflächen stellen eine Grünzone dar, wobei festgestellt wird, dass jedoch die gesamte Fläche sich im Flächenwidmungsplan befindet und Baulandwidmung aufweist.
Soweit bei der Befundaufnahme feststellbar, ist auch Heizmaterial im Keller des Gebäudes am Grundstück 2104/2 eingelagert und ist dieser Lagerraum ausschließlich von der Hoffläche und der Garage am Grundstück 2104/1 erreichbar.
Festgehalten wird, dass an der nordseitigen Grundgrenze im Bereich des verbauten Bereiches eine Betonmauer errichtet ist mit einem aufgesetzten Holzbohlenzaun.
Angegeben wird, dass diese Einfriedungsmauer im Eigentum des Verpflichteten steht, nicht jedoch der Holzbohlenzaun.
Angegeben wird, dass entlang der Mauer auf einer Fläche von ca. 1.000 m² eine Aufschüttung stattgefunden hat, welche nicht genehmigt sei und wird auf das Aufforderungsschreiben der Gemeinde vom 07.04.2014 verwiesen. Eine Aufschüttung dürfte vorgenommen worden sein, nachdem zur anschließenden Gartenfläche sich eine Würfelsteinmauer befindet.
3.310 m²
214,65 m²
770.000,00 EUR
kein Zubehör
77.000,00 EUR
400.000,00 EUR
(in Abänderung der gesetzlichen
Versteigerungsbedingungen)
Sonstige Hinweise:
I. Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium ist in Form eines Sparbuches zu erlegen.
II. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berechtigten des Wohnungsrechtes (C-LNr. 4), der Reallast Pflege und Wartung (C-LNr. 5) und des Belastungs- und Veräußerungsverbotes (C-LNr. 6) bereits verstorben sind.
III. Ausdrücklich wird auf das folgende Vorbringen der verpflichteten Partei zum Objekt hingewiesen:
1. Vorliegen eines Abweichens vom Ist-Zustand von den eingereichten Planunterlagen und daher das Fehlen der notwendigen Benützungsbewilligung
2. Überbauung der Wohnung Top 5 über die Grundstücksgrenze des Grundstücks 2104/1 zum Grundstück 2104/2 (im Eigentum des Verpflichteten)
3. Überbauten betreffend den Luftraum bei den Balkonen im Erdgeschoß und Obergeschoß über die Grundstücksgrenze des Grundstücks 2104/1 zum Grundstück 2104/2 (im Eigentum des Verpflichteten)
4. Versorgung des Objektes auf dem Grundstück 2104/2 (Strom, Wasser, Kanal),
insbesondere Beheizung des Gebäudes auf dem Grundstück 2104/2 durch den Brennwertkessel auf der exekutionsgegenständlichen Liegenschaft, einschließlich den entsprechenden Rohrleitungen und Versorgung des Gebäudes auf dem Grundstück 2104/2 durch den 500 l Boiler auf der exekutionsgegenständlichen Liegenschaft, einschließlich den entsprechenden Rohrleitungen
Hinsichtlich der Frage der Überbauung zu Punkt 2. und 3. wäre eine exakte (im Exekutionsakt nicht durchgeführte) Vermessung der Grundstücksgrenzen erforderlich.
Hinsichtlich des Punkt 4. wird eine Dienstbarkeit behauptet bzw. allenfalls ex lege entstehen. Im Gutachten berücksichtigt wurden nur die Kosten der Trennung der Versorgungsleitungen. Eine Beurteilung des Bestehens allfälliger Dienstbarkeiten erfolgt hingegen im Exekutionsverfahren nicht.








































