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Dienststelle:

BG Baden (040)

Aktenzeichen:

6 E 23/25p

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Bekannt gemacht am:

18.05.2026

Versteigerungstermin:

am 18.06.2026 um 14:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Baden, 1. Stk., VHS 2


Grundbuch:

04035 Vöslau

EZ:

604

Grundstücksnr.:

661/4

BLNr:

28

Liegenschaftsadresse:

Friesstraße 17

PLZ/Ort:

2540 Bad Vöslau


Kategorie(n):

Eigentumswohnung

Beschreibung (WE):

Das Wohnhaus wurde um das Jahr 1911 errichtet, eine Sanierung, der Dachgeschossausbau, Wohnungsumbauten (Einbau von Bädern und WCs, Zusammenlegungen) und der Liftzubau erfolgte in den Jahren 2008 bis 2014. Das Gebäude besteht aus einem Kellergeschoss, einem Erdgeschoss, zwei Obergeschossen und zwei Dachgeschossen mit insgesamt 14 Wohnungen.
Die zu bewertende Wohnung Top 9 befindet sich im 2. Obergeschoss.
Im Kellergeschoss befinden sich die Kellerabteile der Wohnungen, der Heizraum und eine Waschküche, in den Erdgeschossen, den Obergeschossen und den Dachgeschossen sind Wohnungen angeordnet. Die Wohnungen in den Dachgeschossen sind als Maisonettewohnungen ausgebildet.
Das Wohnhaus ist in Massivbauweise errichtet, die Fassade ist einfach gegliedert und mit Vollwärmeschutz versehen.
Die Freibereiche sind begrünt sowie mit einzelnen Bäumen und Sträuchern bewachsen.
Das Gebäude ist mit einem Aufzug ausgestattet, die Nutzung des Aufzuges erfolgt mittels Schlüsselschalter.
Das Wohnhaus ist parifiziert, an den Wohnungen ist Wohnungseigentum begründet und im Grundbuch der EZ 604 einverleibt. Die Kellerabteile sind den Wohnungen als Zubehör gemäß WEG zugeordnet.
Das Gebäude ist in einem dem Alter entsprechend mittleren Zustand vorhanden.
Bauwerksstatische und vermessungstechnische Überprüfungen sowie bautechnische und haustechnische Bauwerksüberprüfungen haben durch den Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme auftragsgemäß nicht stattgefunden (kein bautechnisches Gutachten), die Beschreibung der vorhandenen Bauausführungen erfolgte ausschließlich durch augenscheinliche Befundung des Gebäudebestandes (ohne Bauwerksöffnungen).
Die zu bewertende Wohnung Top 9 befindet sich im 2.Obergeschoss und besteht aus einem zum Wohnzimmer offenen Vorraum, einem WC, einem kleinen Bad, einem Wohnzimmer mit Kochnische und einem Zimmer. Die Wohnung ist nordseitig ausgerichtet.
Die Wohnung wird durch Kunststofffenster belichtet, die Beheizung und Warmwasserversorgung erfolgt durch die Hauszentralheizung, die raumseitige Wärmeabgabe erfolgt durch Plattenheizkörper.
Der Wohnung ist ein Kellerabteil als Zubehör gemäß WEG zugeordnet.
Die Wohnung ist möbliert, die Möblierung und das sonstige Inventar sind nicht Gegenstand der Bewertung.
Die Wohnung befindet sich in einem abgewohnten und abgenutzten Zustand, die Bodenbeläge sind abgenutzt / beschädigt und Türen sind teilweise beschädigt. Im Bad ist ein Feuchteschaden an der Wand über der Badewanne vorhanden, das Hänge-WC ist beschädigt. Die Wohnung ist vermüllt. Beim Kellerabteil sind die Wände feucht.

Grundstücksgröße:

976 m²

Objektgröße:

58,03 m²


Schätzwert:

98.200,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Einbauküche: Zeitwert NULL Euro.

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

0,00 EUR

Vadium:

9.820,00 EUR

Geringstes Gebot:

49.100,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
keine Lasten
Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen
Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG),
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen eines Mieters soweit diese
dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 42a MRG).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 147 EO kann das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern erlegt werden.
Die verpflichtete(n) Partei(en) hat(haben) nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des
Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs.
1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet(n).
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete(n) Partei(en) haben die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch
Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem
umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens
gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei
zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften,
mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem
Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den
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Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das
Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns einverstanden erklären.
Hingewiesen wird darauf, dass mit einer Forderungsanmeldung auch eine Bankverbindung samt IBAN
für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot bekannt zu geben ist.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden
aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten
Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der
Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann
sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch
den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,
Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,
die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung
des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder
übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Foto(s):

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Ausdruck vom: 21.05.2026 03:30:00 MESZ