Versteigerung - Land- u. Forstw.-Liegenschaft
7 E 29/24z
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
07.09.2026
am 11.11.2026 um 09:30 Uhr
Erdgeschoss, Saal Nr. C
Das Vadium kann nur in Form einer Sparurkunde beim Versteigerungstermin erlegt werden.
Die Liegenschaft unterliegt dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz.
An die dinglich Berechtigten, insbesonders an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubi-
ger, zu deren Gunsten eine Kredit- oder Kautionshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Sich auf die Liegenschaft beziehende Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können beim Be-
zirksgericht Leibnitz von Montag bis Freitag von 8 - 12 Uhr, Zimmer 2 - Erdgeschoss, eingese -
hen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind gegen Kostenersatz er -
hältlich. Das Gutachten ist aus der Ediktsdatei des BMJ im Internet (http://www.edikte.justiz.g -
v.at) zu ersehen.
Die verpflichtete Partei hat fristgerecht nicht erklärt, auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1
Z 9 lit. a) UStG 1994 zu verzichten.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Fir-
menbuchauszug bzw. eine Spezialvollmacht sind zum Versteigerungstermin mitzubringen.
62321 Schwarzau
188
18
6
Schwarzau im Schwarzautal 28
8421 Wolfsberg im Schwarzautal
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft
Das Gebäude wurde mit Baubewilligungsbescheid bzgl. Errichtung eines Wohnhauses GZ 153/1965 vom 29.01.1965 errichtet. In weiterer Folge wurde mit Baubescheid GZ 201/EA/Sch.28/1986 vom 15.07.1986 ein Zubau des Stiegenhauses zum bestehenden Wohnhaus hergestellt. Mit Baubescheid GZ 158/EA/Sch.28/1991 vom 15.03.1991 wurde der Ausbau des Dachraumes im bestehenden Wohnhaus errichtet. Eine Benützungsbewilligung konnte nur bzgl. Errichtung eines Wohnhauses GZ 153/1-1972 vom 20.01.1972 erhoben werden. Für An-, Zu-, Neu- oder auch Umbauten, welche nicht konsensmäßig errichtet bzw. bewilligt wurden, wird in diesem Gutachten kein Wert angesetzt.
Das Gebäude wurde mit einem Satteldach mit Quergiebeln und einer harten Eindeckung errichtet, es besteht aus Kellergeschoß, Erdgeschoß und Dachgeschoß mit Spitzboden. Die Fassade wurde mit einem Putzmörtel versehen. Die Außenwände wurden lt. Einreichpläne in Massivbauweise (Ziegelmauerwerk) ausgeführt. Die Geschoßdecken wurden ebenfalls massiv ausgeführt. Für die Vorsorgeheizung wurde ein Kamin errichtet. Im Erdgeschoss wurde eine überdachte Terrasse errichtet.
Bauweise: Massivbauweise (Ziegel)
Hauptstiege(n): Massiv mit Trittstufen aus Keramik, Handlauf aus Holz
Dach: Satteldach mit Quergiebeln und harter Eindeckung
Aufzugsanlage: keine
Decken: massiv, verputzt, gemalt, teilw. mit einer Holzverschalung bzw. Paneelen versehen
Außenwände: massiv aus Ziegelmauerwerk o.ä. verputzt
Hauseingangstüre: Holztüre mit Glasausschnitt
Innenwände: massiv, verputzt und teilw. gefliest
Böden: Keramik, Parkett, Laminat, Teppich, Linoleum, u.ä. bzw. roh
Innentüren: überwiegend Holztüren mit Holzzargen bzw. Metalltüren
Balkontüre: n.v.
Fenster: Kunststofffenster
Sonnenschutz: teilw. Rollläden
Balkon: n.v.
Heizung: Hackgut-Kesselanlage (Standort: Stallgebäude) mit Konvektoren
Installationen: Standardinstallationen
Sanitärräume: gefliest, Waschbecken, WC, Dusche, Badewanne, Bidet
Küche(n): Systemmöbel mit Geräten (Spüle, Kochfeld, Backrohr, Tischherd, Kühlschrank, Ablufthaube, Einbaumikrowelle, etc.)
Sonstiges: Es besteht insgesamt ein Instandhaltungsrückstau. Im Kellergeschoß sind Feuchteschäden erkennbar. Der Heizraum befindet sich im angrenzenden Stallgebäude.
Stallgebäude
Die Errichtung des Rinderstalles, in seiner jetzigen Form, erfolgte mit Baubewilligungsbescheid GZ 153/1970 vom 30.12.1970. Für An-, Zu-, Neu- oder auch Umbauten, welche nicht konsensmäßig errichtet bzw. bewilligt wurden, wird in diesem Gutachten kein Wert angesetzt. Am Tag der Befundaufnahme wurde das Gebäude als Werkstätte und Gerätehalle bzw. als Stellplatz für landwirtschaftliche Geräte genutzt. Das Gebäude wurde als zweigeschossiges Gebäude bestehend aus Erdgeschoss und Dachgeschoss (Heuschober) errichtet.
Das Gebäude wurde in Massivbauweise mit einem Satteldach mit harter Eindeckung errichtet. Die Dachkonstruktion wurde in Holzbauweise genehmigt. An der östlichen Stirnseite des bestehenden Stallgebäudes wurde ein Flugdach errichtet welches als Carport für einen Traktor genutzt wird. Einzelne Räume wurden mit einem Sektionaltor ausgestattet. Die restlichen Räume wurden auf zumindest einer Seite offen ausgeführt. In der Gebäudemitte wurde ein Heizraum errichtet welcher mit einem Niro-Kamin ausgestattet wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Nutzungsänderung des Rinderstalles nie erfolgte.
Bauweise: Massivbauweise (Schalstein, Beton, Holz, Ziegel u.ä.)
Hauptstiege(n): n.v.
Dach: Satteldach mit harter Eindeckung
Aufzugsanlage: keine
Außenwände: massiv aus Mauerwerk, teilw. Holz
Eingangstüre: Holz bzw. Metalltüre bzw. Sektionaltore
Innenwände: Massiv, Holz, teilw. verputzt und teilw. roh
Böden: Beton bzw. roh
Fenster: Metall, Kunststoff, o.ä.
Sonnenschutz: n.v.
Heizung: n.v.
Installationen: Standardinstallationen
Sanitärräume: n.v.
Sonstiges: Es besteht insgesamt ein Instandsetzungs- und Reparaturrückstau.
Maschinen und Gerätehalle
Für die Errichtung des Gebäudes konnte kein Baubewilligungsbescheid erhoben werden. Für An-, Zu-, Neu- oder auch Umbauten, welche nicht konsensmäßig errichtet bzw. bewilligt wurden, wird in diesem Gutachten kein Wert angesetzt. Ein Benützungsbewilligungsbescheid konnte ebenfalls nicht erhoben werden.
Das Gebäude wurde in Holzskelettbauweise mit einem Satteldach mit harter Eindeckung errichtet. Die Fassade wurde teilweise mit einer Holzschalung versehen.
Garage
Für die Errichtung des Gebäudes konnte kein Baubewilligungsbescheid erhoben werden. Für An-, Zu-, Neu- oder auch Umbauten, welche nicht konsensmäßig errichtet bzw. bewilligt wurden, wird in diesem Gutachten kein Wert angesetzt. Ein Benützungsbewilligungsbescheid konnte ebenfalls nicht erhoben werden.
Das Gebäude wurde in Massivbauweise mit einem Flachdach errichtet. Es verfügt über zwei Einfahrtstore aus Metall. Der Boden wurde wie die Decke massiv in Beton ausgeführt. Die Fassade wurde nur zum Teil verputzt
Nebengebäude (urspr. Stallgebäude)
Das Gebäude wurde mit Baubewilligungsbescheid bzgl. Errichtung eines Schweinestalles GZ 153-o/70-1958 vom 04.05.1958 errichtet. Für An-, Zu-, Neu- oder auch Umbauten, welche nicht konsensmäßig errichtet bzw. bewilligt wurden, wird in diesem Gutachten kein Wert angesetzt. Ein Benützungsbewilligungsbescheid konnte ebenfalls nicht erhoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Nutzungsänderung des Schweinestalls nie erfolgte.
Das Gebäude wurde in Massivbauweise mit einem Satteldach und einer Gaube errichtet. Es verfügt über ein Erdgeschoss und ein Dachgeschoss. Der Boden wurde wie die Decke massiv in Beton ausgeführt. Die Fassade wurde nur zum Teil verputzt.
4.078 m²
212,80 m²
639.000,00 EUR
Bei der Befundaufnahme am 26.02.2025 konnte nachfolgend näher beschriebenes wertrelevantes Zubehör identifiziert werden:
Küche: Systemmöbel mit Geräten (Spüle, Kochfeld, Backrohr, Tischherd, Kühlschrank, Ablufthaube, etc.)
Traktor mit Frontlader, 6100 John Deere
Traktor, Fabrikat Deutz D 5206 mit Ausgleichsgewicht
div. landwirtschaftliche Geräte (Saatmaschine, Anbauspritze, etc.
div. forstwirtschaftliche Geräte (Kreissäge, Holzknecht Seilwinde HS 750, etc.)
Anhänger Fabrikat Fuhrmann, Nutzlast 6000 kg, Baujahr 1988
Schneeschild
7 Ziegen
2 Laufenten
div. Geräte zur Kernölerzeugung
Tankanlage mit Zapfsäule
div. Kleinwerkzeug
div. forstw. Erzeugnisse
39.500,00 EUR
63.900,00 EUR
319.500,00 EUR
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit
unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6
Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit
bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die
Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
3 von 5
7 E 29/24z
Wird keine Erkärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben
berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der
oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben,
ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des
bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt
Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind,
müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet
werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden
Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Der
Richter kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens derartige
Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro
verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder
während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen
versucht.

_seite_1.jpg)
_seite_2.jpg)
_seite_3.jpg)
_seite_01.jpg)
_seite_02.jpg)
_seite_03.jpg)
_seite_04.jpg)
_seite_05.jpg)
_seite_06.jpg)
_seite_07.jpg)
_seite_08.jpg)
_seite_09.jpg)
_seite_10.jpg)
_seite_11.jpg)
_seite_12.jpg)
_seite_13.jpg)
_seite_14.jpg)
_seite_15.jpg)