zur Navigation
Dienststelle:

BG Innere Stadt Wien (001)

Aktenzeichen:

50 E 19/25h

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Bekannt gemacht am:

05.07.2026

Versteigerungstermin:

am 12.08.2026 um 11:30 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Innere Stadt Wien, Marxergasse 1A, 1030 Wien, 7. OG, Saal 707

Telefonkontakt:

01/515 28/DW 308 987

Besichtigungszeit:

11.08.2026, 15.30 bis 16:30 Uhr
1030 Wien, Blattgasse 12, Kegelgasse 20 und 22

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Bezirksgericht Innere Stadt Wien, 1030 Wien, Marxergasse1a, Mo, Mi - Fr 8.00 Uhr - 12:00 Uhr, Di 8 - 13 Uhr


Grundbuch:

01006 Landstraße

EZ:

4442

Grundstücksnr.:

141/3

BLNr:

164

Liegenschaftsadresse:

Blattgasse 12, Kegelgasse 20 und 22

PLZ/Ort:

1030 Wien


Kategorie(n):

Wohnungseigentumsobjekt

Beschreibung (WE):

KFZ-Stellplatz (unterste Ebene eines dreigeschossigen Stapelparkplatzes) in der Tiefgarage.

Objektgröße:

11,04 m²


Schätzwert:

18.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

1.800,00 EUR

Geringstes Gebot:

9.000,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Die gemäß § 143 Abs. 1 EO zu übernehmenden Abgaben betragen EUR 1.717,53. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gemäß 179 ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern mitzubringen.
Als Nachweis für die Staatsbürgerschaft des Bieters / der Bieterin sind ein gültiger
Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis geeignet (nicht:
Führerschein, Berufsausweise etc. und ID-Austria-Ausweise sowie Fotos von Ausweisen).
Bietinteressenten können sich schon vorab das für die Versteigerung erforderliche
Formular von der Homepage des Bezirksgericht Innere Stadt Wien ausdrucken und
ausgefüllt mitbringen: https://www.justiz.gv.at/bg-innere-stadt-wien/bezirksgericht-innere-stadt-wien/info-zu-
zwangsversteigerungen-von-liegenschaften.8f1.de.html
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten
Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Allfällig im Lastenblatt angeführten Reallasten und Dienstbarkeiten sowie Servitute sind vom
Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Die verpflichtete Partei hat
dem Exekutionsgericht nicht binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Schätzwerts mitgeteilt,
dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG 1994 verzichtet. Allgemeine Aufforderung: Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften,
mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der
Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden
sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf
das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden
aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten
Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der
Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann
sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch
den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,
Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,
die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung
des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden. Ungültige Vereinbarungen: Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder
> übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundriss(e):

Grundriss (261 KB)

Foto(s):

Foto (91 KB)

Ausdruck vom: 09.07.2026 06:35:44 MESZ