Versteigerung - Wohnung
15 E 16/22a
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
28.05.2026
am 1.7.2026 um 11:00 Uhr
Bezirksgericht Feldbach, Verhandlungssaal A/Parterre
03152/3055-52
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Bezirksgericht Feldbach, Servicecenter-Parterre
62004 Fehring
624
261/9 GST-Fläche 718
Bauf. (10) 216
Gärten (10) 502
Wohnungseigentum an W2 im Objekt Fabrikstraße 3 a
3, 67/1000 Anteile
Fabrikstraße 3a
8350 Fehring
Eigentumswohnung
Die in der Ebene des Raabtales gelegene Stadtgemeinde Fehring zählt etwa 7200 Einwohner. Die Wohnung in der Fabrikstraße 3a, die sich in einem der vier von der Österreichischen Wohnbaugenossenschaft errichteten Wohnblöcke befindet, liegt 300 Meter vom Hauptplatz entfernt. Im aus Keller-, Erd- und drei Obergeschoßen bestehenden Haus befinden sich 12 Wohneinheiten. Die Gebäudeeingangstür, die Stiegenhausfenster und die Balkongeländer wurden erneuert. Das Objekt wurde vor etwa 20 Jahren thermisch saniert.
Die bewertungsgegenständliche Wohnung Top 2 (67/1000 Anteile) befindet sich im Erdgeschoß/Hochparterre des Hauses. Vom Wohnungsgang wird das Schlafzimmer, ein WC, ein Bad, ein Abstellraum und ein Wohnzimmer erschlossen, aus welchem ein Balkon und die Küche zugänglich sind. Der Wohnung ist ein Kellerabteil zugeordnet.
Die Hausverwaltung erfolgt durch die ÖWG Wohnbau GesmbH, Moserhofgasse 14, 8010 Graz.
718 m²
45,78 m²
42.000,00 EUR
kein Zubehör
4.200,00 EUR
42.000,00 EUR
Ein Energieausweis (Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz) gemäß Energieausweis-Vorlage-Gesetz EAVG i.d.g.F. liegt nicht vor.
Mit Beschluss vom 26. April 2023 (Edikt ON 47) wurde in Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen das geringste Gebot mit EUR 42.000,-- festgelegt.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt: EUR 4.200,- und kann nur in Form einer Sparurkunde (ausschließlich Sparbuch) erlegt werden.
Weiters ist ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein oder Personalausweis) zum Termin mitzubringen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete Partei hat fristgerecht nicht erklärt, auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG 1994 zu verzichten.




