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Dienststelle:

BG Baden (040)

Aktenzeichen:

5 E 53/24s

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

01.10.2026

Versteigerungstermin:

am 10.11.2026 um 13:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Baden, 2500 Baden, Conrad v. Hötzendorf Pl. 6, Verhandlungssaal 5, 1.Stock

Sonstiges:

Wert des Wohnungsgebrauchsrechts C-LNr. 12 (befristet bis 05.08.2031): EUR 113.200,00
Wert des verlängerten Wohnungsgebrauchsrechts C-LNr. 12 für die ehelichen Kinder:
EUR 52.100,00
Wert des Wohnungsgebrauchsrechts C-LNr. 12 (gesamt): EUR 165.300,00
Verkehrswert der Liegenschaft unter Berücksichtigung des Wohnungsgebrauchsrechts:
EUR 311.000
Dem Verpflichteten ist die Entfernung des Zubehörs untersagt.
Im Übrigen wird auf die Fassung des Schätzungsgutachtens sowie des Versteigerungsedikts
in der Ediktsdatei im Internet verwiesen. Hervorgehoben wird insbesondere das
Wohnungsgebrauchsrecht (C-LNr. 12a), das im Verhältnis zum Rang des betreibenden
Gläubigers benachrangt ist und vom Ersteher nur in Anrechnung auf das Meistbot zu
übernehmen ist.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
öffentlich-rechtliche Lasten •
In Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen beträgt das geringste Gebot
EUR EUR 392.940,00.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern (kein
sogenanntes „Online-Sparbuch“) zu erlegen.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis gegebenenfalls ein
Firmenbuchauszug sind mitzubringen. Vertreter haben eine öffentlich beglaubigte
Spezialvollmacht mitzubringen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes
dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe, ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch
Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten
Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine
Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns
einverstanden erklären.
Hingewiesen wird darauf, dass mit einer Forderungsanmeldung auch eine Bankverbindung
samt IBAN für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot bekannt zu geben ist.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

04033 Traiskirchen

EZ:

2200

Grundstücksnr.:

3266/21

BLNr:

6

Liegenschaftsadresse:

Schwanenweg 1

PLZ/Ort:

2514 Traiskirchen


Kategorie(n):

Einfamilienhaus

Beschreibung (WE):

Das Einfamilienhaus besteht aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß und einem ausgebauten Dachgeschoß.
Das Erdgeschoß befindet sich ca. einen halben Meter über Baugrundniveau und ist über eine Stahlbetonstiege mit Terrazzofliesen verkleidet und einer Dachkonstruktion erreichbar.
Die Objekte sind zum Zeitpunkt der Befundaufnahme überwiegend in einem guten Erhaltungszustand; es sind nur geringe über die normalen Instandhaltungen hinausgehende Instandsetzungen notwendig.

Grundstücksgröße:

506 m²

Objektgröße:

204,41 m²


Schätzwert:

533.400,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Einbauküche bestehend aus Spanplatten mit Kunststoff beschichtet, mit Kunststoff beschichtete Arbeitsplatte und tlw. eine Granitplatte; mehrere Unterkästchen, Hochschränke und Hängekästchen;
Einbaugeräte: Elektroherd (SIEMENS) mit Ceranfeld, vierflammig, mit Backrohr; Dunstabzug aus Nirosta, Geschirrspüler (SIEMENS); ein Kühlschrank

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

2.400,00 EUR

Vadium:

53.340,00 EUR

Geringstes Gebot:

392.940,00 EUR


Sonstige Hinweise:

~ Wohnungsgebrauchsrecht
Im Punkt 2. des Scheidungsvergleiches TZ 1332/2020 vom 21.01.2020 wurde an gegenständlichem Wohnhaus ein befristets Wohnungsgebrauchsrecht für Martina BRANDNER, geb. am 22.01.1978, vereinbart. Im bezeichneten Scheidungsvergleich ist nicht angeführt, ob es sich dabei um ein entgeltloses oder ein entgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht handelt.
Der fertigende Sachverständige hat mit Schreiben vom 13.03.2025 diese Frage an den Masseverwalter herangetragen. Im E-Mail vom 27.03.2025 hat der Masseverwalter mitgeteilt, dass für ihn kein Grund ersichtlich sei, aus dem Frau BRANDNER gegenüber einem neuen Eigentümer der Liegenschaft bei einer freihändigen Veräußerung im Insolvenzverfahren verpflichtet sein sollte, diesem ein Entgelt für die Nutzung der Liegenschaft zu bezahlen. Aus diesem Grund wurde in vorliegender Bewertung unterstellt, dass es sich bei gegenständlichem Wohnungsgebrauchsrecht um ein befristet, entgeltloses Wohnungsgebrauchsrecht handle. Eine Kopie der Schreiben des fertigenden Sachverständigen vom 13.03.2025 an den Masseverwalter sowie die Antwort des Masseverwalters (E-Mails vom 27.03.2025) finden sich im Anhang vorliegenden Gutachtens.
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~ Fotos von den Innenräumen des Einfamilienhauses
Anlässlich der Befundaufnahme hat der Gemeinschuldner Mag. GÖLLNER angegeben, dass die Wohnungsberechtigte nicht haben möchte, dass Fotos von den Innenräumen des Objekts im Gutachten enthalten sind. Dies deshalb, weil die Wohnungsberechtigte nicht Beteiligte im gegenständlichen Verfahren ist und demnach einer Veröffentlichung von Fotos ihrer privaten Fahrnisse nicht zustimmt.
Diese Frage wurde mit Schreiben dem fertigenden Sachverständigen am 13.03.2025 an den Masseverwalter herangetragen. Im Schreiben (E-Mail) vom 27.03.2025 hat der Masseverwalter geantwortet, dass es für ihn in Ordnung sei, auf die Fotos der Innenräume im Gutachtensentwurf zunächst zu verzichten. Dies müsse jedoch noch mit dem Vertreter der betreibenden Partei abgestimmt werden.
Aus diesem Grund hat der Masseverwalter dem fertigten Sachverständigen aufgefordert, ihm die Fotos der Innenräume des Objektes jedenfalls nach Fertigstellung des Gutachtens zu übermitteln.
Die Kopie des Schreibens des fertigenden Sachverständigen vom 13.03.2025 sowie eine Kopie des E-Mails des Masseverwalters vom 27.03.2025 finden sich im Anhang.
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~ Bestandverhältnisse
Anlässlich der Befundaufnahme hat der Schuldner angegeben, dass gegenständliches Objekt zur Gänze von der Wohnungsberechtigten genutzt werden würde und dass keine Bestandrechte bestehen würden. Dies wurde vorliegender Bewertung unterstellt. Sollte dies nicht zutreffen, so könnte sich der ausgewiesene Verkehrswert verändern.
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Zusammenfassung
Lastenfreier Verkehrswert: € 531.000,00
Wert des Wohnungsrechtes: € 165.300,00
Verkehrswert - mit Wohnungsrecht: € 311.000,00
Wert der Einbauküche: € 2.400,00
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Bitte beachten Sie die Langfassung des Gutachtens. Darin sind die bewertungsrelevanten Merkmale detailliert beschrieben. Sie ist als PDF-Datei abrufbar.


Foto(s):

Fotodok1 (475 KB) Fotodok2 (380 KB) Fotodok3 (365 KB) Fotodok4 (460 KB)

Ausdruck vom: 01.10.2026 14:41:38 MESZ