Versteigerung - Einfamilienhaus + Baulandgstk
5 E 45/25s
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
03.06.2026
am 21.07.2026 um 13:00 Uhr
Bezirksgericht Baden, 2500 Baden, Conrad v. Hötzendorf Pl. 6, Verhandlungssaal 5, 1.Stock
Schätzwert der Gesamtliegenschaft aus EZ 256 und EZ 365 ohne Berücksichtigung des
Wohnungsgebrauchsrechts (EZ 256, C-LNr. 2a) und des Gebrauchsrechts (EZ 365, C-LNr.
1a): EUR 522.000
Wert des Wohnungsgebrauchsrechts (EZ 256, C-LNr. 2a): EUR 136.000
Wert des Gebrauchsrechts (EZ 365, C-LNr. 1a): EUR 52.000
Schätzwert der Gesamtliegenschaft aus EZ 256 und EZ 365 mit Berücksichtigung des
Wohnungsgebrauchsrechts (EZ 256, C-LNr. 2a) und des Gebrauchsrechts (EZ 365, C-LNr.
1a): EUR 334.000
geringstes Gebot: EUR 261.000
Vadium: EUR 52.200
Es besteht ein Wohnungsgebrauchsrecht (C-LNr. 2a) gemäß Schenkungsvertrag vom
15.05.2014 an der Liegenschaft EZ 256 sowie ein Gebrauchsrecht (C-LNr. 1a) an der
Liegenschaft EZ 365.
Dem Sachverständigen wurde hinsichtlich der Liegenschaft EZ 256 ein Abgabenrückstand in
Höhe von EUR 757,81 per 16.10.2025 sowie hinsichtlich der Liegenschaft EZ 365 ein solcher
in Höhe von EUR 10,35 per 16.10.2025 bekannt gegeben, wobei diese Rückstände im
Schätzwert nicht berücksichtigt wurden.
Im Übrigen wird auf die Fassung des Schätzungsgutachtens und des Versteigerungsedikts in
der Ediktsdatei im Internet verwiesen.
Die Liegenschaften EZ 256 und EZ 365, jeweils Grundbuch KG 04012 Heiligenkreuz, werden
nur gemeinsam ausgeboten, da offensichtlich ist, dass dadurch ein höherer Erlös erzielt
werden kann. Die Grenze zwischen beiden Liegenschaften ist in der Natur nicht
gekennzeichnet, weshalb bei einer getrennten Veräußerung der beiden Liegenschaften die
Grundgrenze vermessungstechnisch festgestellt werden müsste.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
keine Lasten •
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern (kein
sogenanntes „Online-Sparbuch“) zu erlegen.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein
Firmenbuchauszug sind mitzubringen. Vertreter haben eine öffentlich beglaubigte
Spezialvollmacht mitzubringen.
Die Liegenschaft unterliegt dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007.
Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes
dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe, ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch
Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten
Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine
Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns
einverstanden erklären.
Hingewiesen wird darauf, dass mit einer Forderungsanmeldung auch eine Bankverbindung
samt IBAN für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot bekannt zu geben ist.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
04012 Heiligenkreuz
256 und 365
3/6 und 3/7
7 und 5
Abt Gregor Pöck-Straße 4 und 6
2532 Heiligenkreuz
Einfamilienhaus
Das Einfamilienhaus auf der Liegenschaft EZ 256 wurde im Jahr 1970 fertiggestellt, ein Zubau (Veranda) erfolgte aufgrund der Baubewilligung aus dem Jahr 1983. Das Gebäude besteht aus einem Kellergeschoss, einem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss.
Das Erdgeschoss besteht aus einem Vorraum, einem WC, einem Bad, einer Küche, einer Speis, drei Zimmer und der Veranda. Die Raumhöhe beträgt im Erdgeschoss rund 2,60m.
Im Dachgeschoss befinden sich ein Vorraum, ein Bad, ein WC, ein Büro, zwei Zimmer und ein Abstellraum. Dem Vorraum ist südseitig ein Balkon vorgelagert. Die Raumhöhe beträgt im Dachgeschoss rund 2,60m, an den Außenwänden sind Dachschrägen vorhanden.
Das Kellergeschoss besteht aus einem Vorraum, einer Waschküche, zwei Kellerräumen, einem Heizraum und einem Abstellraum sowie der Garage.
Das Gebäude ist in Massivbauweise errichtet, das Dach ist als Satteldach mit Ziegeleindeckung ausgebildet. Das Einfamilienhaus wird durch Kunststofffenster belichtet. Die Beheizung und Warmwasserversorgung des Gebäudes erfolgt durch Fernwärme, die raumseitige Wärmeabgabe erfolgt durch Plattenheizkörper. Im Heizraum im Keller ist ein Heizkessel (Holz-Stückgut) vorhanden.
Der Garten ist begrünt, im südlichen Bereich des Gartens befindet sich ein überdachter Swimmingpool (Kunststoffbecken, ca. 6,5m x 3,5m).
Das Gebäude ist in einem dem Alter entsprechend mittleren Zustand vorhanden.
Das Einfamilienhaus ist möbliert, die Möblierung und das sonstige Inventar sind nicht Gegenstand der Bewertung.
Bauwerksstatische und vermessungstechnische Überprüfungen sowie bautechnische und haustechnische Bauwerksüberprüfungen haben durch den Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme auftragsgemäß nicht stattgefunden (kein bautechnisches Gutachten), die Beschreibung der vorhandenen Bauausführungen erfolgte ausschließlich durch augenscheinliche Befundung des Gebäudebestandes (ohne Bauwerksöffnungen).
Das Grundstück der Liegenschaft EZ 365 ist großteils begrünt und entlang der nordostseitigen Grundgrenze mit einzelnen Bäumen und Sträuchern bewachsen, der südwestliche Bereich ist asphaltiert. Im nördlichen Bereich befindet sich ein Carport.
Vermessungstechnische Überprüfungen haben durch den Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme auftragsgemäß nicht stattgefunden (keine Feststellung bzw. Überprüfung der Grundgrenzen).
1.231 m²
250,00 m²
522.000,00 EUR
Einbauküche: Zeitwert NULL Euro.
0,00 EUR
52.200,00 EUR
261.000,00 EUR
Verkehrswert ohne Wohnungsgebrauchsrecht an EZ 256 und ohne Gebrauchsrecht an EZ 356: rund € 522.000,-
Verkehrswert inkl. Wohnungsgebrauchsrecht an EZ 256 und inkl. Gebrauchsrecht an EZ 356: rund 334.000,-
Wohnungsgebrauchsrecht an EZ 256: rund € -136.000,-
Gebrauchsrecht an EZ 356: rund € -52.000,-
Wohnnutzfläche Einfamilienhaus EG und DG rund 155m²
Nutzfläche Einfamilienhaus KG rund 95m²
Nutzfläche gesamt rund 250m²















