Versteigerung - Wohnung Marchtrenk
11 E 1221/26s
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
21.10.2026
am 02.12.2026 um 12:00 Uhr
Bezirksgericht Wels, EG, Saal 12
057 60121 42722
1. TELEFONISCHE VORANMELDUNG: Bietinteressenten und Teilnehmer an der Versteigerung
werden ersucht, sich für den Versteigerungstermin in der Zeit zwischen 23. – 27.11.2026, 8:00 bis 12:00 Uhr telefonisch beim BG Wels unter der Nummer 05 760121 42722 anzumelden.
2. Der Verpflichtete hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem
Exekutionsgericht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z.9 lit. a UStG
verzichtet.
51216 Marchtrenk
3264
2668/3
259, 260
Werfelstraße 7
4614 Marchtrenk
Eigentumswohnung
Bei der gegenständlichen Wohnung handelt es sich um eine "3-geschoßige Wohnung" (1. Wohnebene, 2. Wohnebene, Dachterrasse). Der Eingang befindet sich im 3. OG.
Raumaufteilung:
1. Wohnebene:
Vorraum/Eingang, Wohnen, Wirtschaftsraum, Vorraum, 2 Zimmer, Bad/WC
2. Wohnebene:
Vorraum, Wohnen/Küche/Essen, WC, 2 Zimmer
3. Ebene
Dachterrasse
Ein Teil der Räume ist auf "Rohbau" rückgebaut.
Der Wohnung sind ein PKW-Abstellplatz sowie ein Kellerabteil zugeordnet.
Lt. Information der Hausverwaltung, ist bei der gegenständlichen Wohnanlage eine (umfangreiche) Sanierung (in 2 Bauetappen) geplant.
Details siehe Langgutachten!
7.861 m²
136,00 m²
191.000,00 EUR
Die Bewertung der Liegenschaft beinhaltet grundsätzlich alle auf dem Grundstück errichteten Gebäude.
Weiters sind alle Außenanlagen, Einfriedungen und sonstigen Gartengestaltungsbauwerke sowie alle Ver- und Entsorgungseinrichtungen und Anlagen etc. (= Zubehör), auch wenn sie nicht gesondert angeführt sind, im ermittelten Verkehrswert berücksichtigt.
Die auf der Liegenschaft oder in den Gebäuden sonst noch vorhandenen Fahrnisse, wie Wohnungseinrichtung, Möblierungen, Gerätschaften, Hausrat, lagernde Materialien oder ähnliches, sind im ermittelten Verkehrswert nicht enthalten.
nicht festgestellt
19.100,00 EUR
95.500,00 EUR
1. Es ergeht die Aufforderung, bei Anmeldung einer Forderung gleichzeitig bekanntzugeben, auf
welches Konto - Bankinstitut mit Adresse, IBAN und BIC - ein allfälliger Zuweisungsbetrag überwiesen
werden soll.
2. Ein Bieter hat zum Versteigerungstermin einen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen. Angebote
eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche
Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Die Vollmacht muss eine
besondere, zumindest auf die Gattung des Geschäfts, also auf das Bieten in der Zwangsversteigerung,
lautende sein. Vertreter einer OG, KG, AG oder sonstigen handelsrechtlichen Gesellschaft oder
Genossenschaft oder Erwerbsgesellschaft müssen neben der Vollmacht noch einen Firmenbuchauszug
oder eine Bestätigung des Firmenbuchgerichts beibringen, damit die Vertretungsbefugnis derjenigen,
die die Vollmacht ausgestellt haben, dargetan wird. Tritt als Bieter ein Verein oder eine sonstige
Körperschaft auf, die lediglich in den Vormerkungen der Verwaltungsbehörde in Evidenz gehalten wird,
so muss die einschreitende Person ihre Vertretungsbefugnis durch eine Bestätigung der
Verwaltungsbehörde dartun.
3. Die Liegenschaft unterliegt dem OÖ Grundverkehrsgesetz.
4. Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
- C-LNr. 69 a 3743/1982
DIENSTBARKEIT der Fernsehantenne samt Leitungen auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6
-C-LNr. 70 a 3743/1982
DIENSTBARKEIT eines Kanales auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6
- C-LNr. 71 a 3743/1982
DIENSTBARKEIT der Benützung der Besucherparkplätze auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6
C-LNr. 72 a 3743/1982
DIENSTBARKEIT des Geh- und Fahrtrechtes und der Benützung
der nichtverbauten Grundflächen auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6
- C-LNr. 73 a 3743/1982
DIENSTBARKEIT der Benützung der Gemeinschaftsräume auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6
- C-LNr. 74 a 3743/1982
DIENSTBARKEIT der Heizleitungen auf Gst 2668/3 für Gst 2668/61. Es ergeht die Aufforderung, bei Anmeldung einer Forderung gleichzeitig bekanntzugeben, auf
welches Konto - Bankinstitut mit Adresse, IBAN und BIC - ein allfälliger Zuweisungsbetrag überwiesen
werden soll.
2. Ein Bieter hat zum Versteigerungstermin einen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen. Angebote
eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche
Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Die Vollmacht muss eine
besondere, zumindest auf die Gattung des Geschäfts, also auf das Bieten in der Zwangsversteigerung,
lautende sein. Vertreter einer OG, KG, AG oder sonstigen handelsrechtlichen Gesellschaft oder
Genossenschaft oder Erwerbsgesellschaft müssen neben der Vollmacht noch einen Firmenbuchauszug
oder eine Bestätigung des Firmenbuchgerichts beibringen, damit die Vertretungsbefugnis derjenigen,
die die Vollmacht ausgestellt haben, dargetan wird. Tritt als Bieter ein Verein oder eine sonstige
Körperschaft auf, die lediglich in den Vormerkungen der Verwaltungsbehörde in Evidenz gehalten wird,
so muss die einschreitende Person ihre Vertretungsbefugnis durch eine Bestätigung der
Verwaltungsbehörde dartun.
3. Die Liegenschaft unterliegt dem OÖ Grundverkehrsgesetz.
4. Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
- C-LNr. 69 a 3743/1982
DIENSTBARKEIT der Fernsehantenne samt Leitungen auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6
-C-LNr. 70 a 3743/1982
DIENSTBARKEIT eines Kanales auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6
- C-LNr. 71 a 3743/1982
DIENSTBARKEIT der Benützung der Besucherparkplätze auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6
C-LNr. 72 a 3743/1982
DIENSTBARKEIT des Geh- und Fahrtrechtes und der Benützung
der nichtverbauten Grundflächen auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6
- C-LNr. 73 a 3743/1982
DIENSTBARKEIT der Benützung der Gemeinschaftsräume auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6
- C-LNr. 74 a 3743/1982
DIENSTBARKEIT der Heizleitungen auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6
5. Laut Sachverständigengutachten besteht zum Stichtag 17.6.2026 ein Rückstand an Betreibskosten
von € 8.250,27.
6. Gemäß § 27 Abs 1 WEG 2002 besteht an jedem Miteigentumsanteil in dem durch § 216 Abs 1 Z 3
EO bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zu Gunsten der Forderungen der
Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils und der Rückgriffsforderungen eines
anderen Wohnungseigentümers aus der Inanspruchnahme von dessen Haftung nach dem WEG. Nach
§ 27 Abs 3 WEG 2002 ist die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung im Fall einer
Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der
Verteilungsmasse Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu
übernehmen.
7. Auf die Anmerkungen / Hinweise / Warnungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten wird
ausdrücklich hingewiesen.5. Laut Sachverständigengutachten besteht zum Stichtag 17.6.2026 ein Rückstand an Betreibskosten
von € 8.250,27.
6. Gemäß § 27 Abs 1 WEG 2002 besteht an jedem Miteigentumsanteil in dem durch § 216 Abs 1 Z 3
EO bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zu Gunsten der Forderungen der
Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils und der Rückgriffsforderungen eines
anderen Wohnungseigentümers aus der Inanspruchnahme von dessen Haftung nach dem WEG. Nach
§ 27 Abs 3 WEG 2002 ist die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung im Fall einer
Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der
Verteilungsmasse Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu
übernehmen.
7. Auf die Anmerkungen / Hinweise / Warnungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten wird ausdrücklich hingewiesen.
Langgutachten (pdf) (5333 KB)
Katasterplan (pdf) (970 KB)
Benützungsbew. 1977 (pdf) (333 KB)
Baubew. Umbau 1978 (pdf) (296 KB)
Prot.Eigent.vers.2023/25 (pdf) (1250 KB)
Sanierungsabstimmung (pdf) (964 KB)
Betriebskostenabr. 2025 (pdf) (958 KB)
Fotobeilage (pdf) (4694 KB)
nicht verfügbar
nicht verfügbar
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