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Dienststelle:

BG Schwechat (052)

Aktenzeichen:

19 E 1747/25y

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

20.10.2026

Versteigerungstermin:

am 04.12.2026 um 09:30 Uhr

Versteigerungsort:

Verhandlungssaal A, EG

Telefonkontakt:

01/707 63 17 392817

Besichtigungszeit:

Die Besichtigung ist grundsätzlich von der verpflichteten Partei zu dulden. Sollte der Zugang
nicht gewährleistet werden, kann über schriftlichen Antrag (einlangend bei Gericht mindestens
2 Wochen vor dem Versteigerungstermin) ein Besichtigungstermin mit Schlosser festgesetzt
werden. Vorläufig wird von Amts wegen ein Besichtigungstermin ohne Beisein einer
Amtsperson (und ohne Schlosser) festgesetzt für:
13.11.2026, 14 Uhr

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Werktags von 08:00 bis 12:00 Uhr, Zimmer 236, 2. Stock
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehende Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten eingesehen
werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des
gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzgutachten sowie
dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).

Sonstiges:

Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
Gemäß § 180 Abs 2 EO ist das erlegte Vadium bis zum vollständigen Erlag des Meistbot oder
bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft
mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend).
Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt
erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen
Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer
GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt
wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasten aus
(Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 32 WEG 2002 samt
Benützungsregelung gemäß § 17 WEG 2002
die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG)
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der
Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen
Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG)
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen eines Mieters soweit diese
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dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§42 a MRG)
Benützungsregelung
Durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers werden der Aufteilungsschlüssel, die Ab -
rechnungseinheit und die Abstimmungseinheit nicht berührt (§ 32 Abs 7 WEG)
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist sowie bezüglich der
Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sei
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit
bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die
Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben
berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der
oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben,
ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des
bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
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Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Erstehers und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden müssen.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke und andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was
dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

05220 Schwechat

EZ:

2047

Grundstücksnr.:

.178/15

BLNr:

101 , 102

Liegenschaftsadresse:

Mannswörtehr Straße 6-8/Jesuitenmühlstraße 3

PLZ/Ort:

2320 Schwechat


Kategorie(n):

Eigentumswohnung

Beschreibung (WE):

Die ggst. Liegenschaft EZ 2047 bestehend aus dem GST 178/15, ist relativ eben gelegen, polygonal konfiguriert und verfügt an der Mannswörther Straße über eine Straßenfrontlänge von rd. 100 m und an der Jesuitenmühlstraße über rd. 69 m. Die Grundstücksfläche beträgt lt. Grundbuch 4.669 m².
Die ggst. Wohnung befindet sich an der Stiege 2 und verfügt diese über ein Kellergeschoß, 3 Geschoße über Niveau (EG-2. OG), ein ausgebautes Dachgeschoß und einen Rohdachboden. Ein Aufzug ist nicht vorhanden. Im Kellergeschoß der Anlage befindet sich zudem eine Garage mit 30 Stellplätze. Im Freien gibt es weitere 16 Stellplätze und einen Behindertenstellplatz.
Die zur Versteigerung gelangende Wohnung verfügt über eine Wohnnutzfläche von 82,90 m² - die Differenz zwischen der Summe der Einzelraumflächen und dem Flächenstempel dürfte sich aufgrund von Rundungsdifferenzen ergeben. Zusätzlich gibt es eine Terrasse mit 5,52 m² und ein Kellerabteil mit 9,40 m² (WE-Zubehör). Die Flächen teilen sich laut Bestandsplan wie folgt auf:
Geschoß Raum Nutzfläche Faktor gew. Fläche
Vorraum 11,07 m² 1,00 11,07 m²
Küche 6,98 m² 1,00 6,98 m²
Zimmer 12,30 m² 1,00 12,30 m²
WC 1,66 m² 1,00 1,66 m²
Bad 3,66 m² 1,00 3,66 m²
Schrankraum 5,04 m² 1,00 5,04 m²
Wohnzimmer 40,77 m² 1,00 40,77 m²
Abstellraum 1,52 m² 1,00 1,52 m²
83,00 m² 1,00 83,00 m²
Dachgeschoß Terrasse 5,52 m² 0,30 1,66 m²
Kellergeschoß Kellerabteil 7 9,40 m² 0,15 1,41 m²
86,07 m²
Wohnnutzfläche gesamt
gewichtete Fläche
Die Wohnung ist aufgrund des Fehlens eines Aufzugs nicht barrierefrei erreichbar.
Der ggst. KFZ-Stellplatz befindet sich im Freien vor dem ggst. Wohngebäude (nördlich) im Bereich des Vorgartens. Die Zufahrt erfolgt über die Mannswörther Straße. Er verfügt über eine Fläche von 11,22 m², ist rechteckig ausgestaltet, asphaltiert und farblich markiert.
Außerbücherliche Rechte und Lasten sind nicht bekannt.

Grundstücksgröße:

4.669 m²

Objektgröße:

82,90 m²


Schätzwert:

259.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

26.680,00 EUR

Geringstes Gebot:

197.432,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Das Studium des Langgutachtens wird unbedingt empfohlen.
Interessenten wird empfohlen, die Liegenschaft vor dem Erwerb zu besichtigen.
Schätzwert BL-NR 102 EUR 7.800,-


Kurzgutachten:

Kurzgutachten Top 7 St 2

Grundriss(e):

Grundriss (184 KB)

Foto(s):

Foto (175 KB) Foto (117 KB) Foto (89 KB) Foto (97 KB) Foto (125 KB)

Ausdruck vom: 21.10.2026 13:39:24 MESZ