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Dienststelle:

BG Seekirchen am Wallersee (590)

Aktenzeichen:

14 E 3302/25w

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

24.06.2026

Versteigerungstermin:

am 11.08.2026 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee, Erdgeschoß, Saal 1

Telefonkontakt:

05 7601 21 37570

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Bezirksgericht Seekirchen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 05 7601 21 37570


Grundbuch:

56402 Anthering

EZ:

212

Grundstücksnr.:

1200

BLNr:

3

Liegenschaftsadresse:

Kleinlehenstraße 39

PLZ/Ort:

5102 Anthering


Kategorie(n):

Einfamilienhaus

Beschreibung (WE):

Wohnhaus in Holzriegelbauweise. Errichtungsjahr 1942,
mit einer Wohnfläche von ca. 53 m² und einem Kellerraum von ca. 6 m².
Vorraum, Küche, Wohnzimmer und Sanitärraum im EG, zwei Schlafzimmer im Dachgeschoss.
Das Objekt wird mit einem Festbrennstoffofen in der Küche mit angeschlossenen Zentralheizungskörpern beheizt. Eine Wärmedämmung der Fassade ist nicht vorhanden.
Das Wohnhaus ist am Ende seiner wirtschaftlichen Lebensdauer.
Zur Liegenschaft gehört weiters eine Kleingarage Baujahr 1974 massiver Bauart die aufgrund von einem Niveauunterschied zur Zufahrtsstraße nicht befahrbar. ist.
Weiters befindet sich auf dem Grundstück im nördlichen Teil ein Kellerrohbau und ein Garagenrohbau aus dem Jahr 2002. Der Keller kann aufgrund eines massiven Wassereintrittes nicht betreten werden.
BEZEICHNUNG DER LIEGENSCHAFT
Grundstück Nr. 1200 mit 481m² Fläche, davon 58m² Bauflächen (Gebäude) und 423m² Gärten;
Wohnhaus, Kleingarage und Kellerrohbau samt Rohbaugarage ab der Adresse Kleinlehenstraße 39, 5102 Anthering.
ZUR LIEGENSCHAFT GEHÖRT FOLGENDES ZUBEHÖR: Keines
ÄNDERUNGEN DER GESTZLICHEN VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN: Keine
OHNE ANRECHNUNG AUF DAS MEISTBOT ZU ÜBERNEHMENDE LASTEN: Keine
ERKLÄRUNG ZU LEISTUNGSGEBUNDENEN DIENSTBARKEITEN: Keine
OPTION ZUR STEUERPFLICHT:
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht gegenüber keine Mitteilung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 abgegeben.
MITTEILUNG ZU INFORMATIONSMÖGLICHKEITEN UND ANDERE HINWEISE:
Das gesamte Schätzungsgutachten ist (neben einer Kurzfassung) aus der Ediktsdatei ersichtlich. Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes Seekirchen am Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind dort gegen Kostenersatz erhältlich.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt!
DAS VADIUM KANN NUR IN FORM VON SPARURKUNDEN ERLEGT WERDEN!
Ein amtlicher Lichtbildausweis mit Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein
Firmenbuchauszug ist von den Bietern mitzubringen. Vertretungen sind nur gegen Vorlage einer beglaubigten Spezialvollmacht möglich.
Der Zuschlag wird unter Vorbehalt der Zustimmung zum Rechtserwerb bzw. Bestätigung, dass keine Zustimmung erforderlich ist, durch die Grundverkehrsbehörde erfolgen. Es sei denn, bereits im Versteigerunstermin wird vom betreibenden Gläubiger oder vom Meistbietenden
durch Vorlage der entsprechenden Bestätigung, Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des
§ 33 Abs 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nachgewiesen.
An die dinglichen Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Im übrigen wird auf die Ediktsdatei verwiesen (www.edikte.justiz.gv.at).

Grundstücksgröße:

481 m²

Objektgröße:

53,00 m²


Schätzwert:

498.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

49.800,00 EUR

Geringstes Gebot:

249.000,00 EUR


Sonstige Hinweise:

ZUR NACHRICHT
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG AN DIE PFANDGLÄUBIGER:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften,
mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
AUFFORDERUNG AN DIE ÖFFENTLICHEN ORGAN BEZÜGLICH DER STEUERN UND SONSTIGEN ÖFFENTLICHEN ABGABEN:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren, und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob die Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
UNZULÄSSIGE BIETERABSPRACHEN:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Lageplan:

Lageplan (31 KB)

Foto(s):

Wohnzimmer (576 KB) Küche (679 KB) Sanitärraum (372 KB) Schlafzimmer DG (491 KB) Garagenrohbau 2002 (1186 KB) Kellerzugang 2002 (963 KB) Kellerdecke (1137 KB)

Ausdruck vom: 24.06.2026 19:14:57 MESZ