Versteigerung - Wohnung W04 und Garage G01
8 E 2678/23b
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
02.07.2024
am 02.08.2024 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Bregenz, Verhandlungssaal A16
0576014 345 032
Die Besichtigung findet am Donnerstag den 25. Juli 2024 um 09.00 Uhr an Ort und Stelle statt.
Zimmer B18
08.00 Uhr - 11.30 Uhr
§ 168 Z 6 EO: Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots
Das Vadium kann nur in Form von (inländischen) Sparurkunden erlegt werden (kein Bargeld: § 179 Abs 1 EO). Die Höhe des Vadiums beträgt EUR 40.000,00. Das geringste Gebot beträgt EUR 200.000,00.
§ 168 Z 8 EO: Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Lasten
Im A2-Blatt des Grundbuchs ist eine Grunddienstbarkeit „der Duldung der unentgeltlichen, immerwährenden sowie unkündbaren Einbringung und Erhaltung von Bodennägeln (Anker)“ eingetragen.
Hinsichtlich der Belastungen wird auf die im C-Blatt des Grundbuchs eingetragenen Dienstbarkeiten und Pfandrechte hingewiesen.
Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 200 Abs 1 EO).
91103 Bregenz
538
.488 und .665
53 und 54
Sankt-Anna-Straße 7
6900 Bregenz
Eigentumswohnung
Die Einheit W04 ist eine 3-Zimmer Wohnung im 2. Obergeschoss, bestehend aus Gang, Bad, Schlafen, Kind, Wohnküche und Abstellraum sowie Balkon. Als Zubehör gibt es einen Kellerabstellraum.
Der Garagenplatz G01 (selbstständiges Wohnungseigentumsobjekt) hat eine Grundfläche von 14 qm.
828 m²
74,85 m²
367.000,00 EUR
Küche: schöne Einbauküche
3.000,00 EUR
40.000,00 EUR
200.000,00 EUR
ZUR NACHRICHT
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle etc. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten
Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG AN DIE PFANDGLÄUBIGER
Die jenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen
haften, mit Ausnahme der Simmultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten
Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie
mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf
das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
AUFFORDERUNG AN DIE ÖFFENTLICHEN ORGANE BEZÜGLICH DER STEUERN
UND SONSTIGEN ÖFFENTLICHEN ABGABEN
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind,
werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten
Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der
Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das
Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,
Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,
die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller
Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden
UNGÜLTIGE VEREINBARUNGEN
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder
übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
§ 168 Z 5 EO: Lage der Liegenschaft
Die Wohnung liegt einem Mehrparteienhaus in der St-Anna-Straße 7 in Bregenz. Im näheren Umfeld der Bebauung stehen meist Wohnanlagen, Gebäude der öffentlichen Verwaltung sowie gemischt-genutzte Gebäude. Die St-Anna-Straße befindet sich nahezu im Stadtzentrum
der Landeshauptstadt Bregenz, ca 200 m vom Bahnhof entfernt. Sie ist eine Seitenstraße der Bahnhofstraße. Für den Individualverkehr ist das Gebäude gut erschlossen und über öffentliche Straßen gut erreichbar. Zudem stehen mehrere öffentliche Verkehrsanbindungen in Gehdistanz zur Verfügung (Busverbindungen, Bahnverbindungen). Diese Verkehrsanbindung im öffentlichen Verkehr ist als gut zu bewerten.
Für weitere Details wird auf das Gutachten (ON 16) verwiesen.
§ 168 Z 8a EO: Dienstbarkeit, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dient
Eine Erklärung nach § 144 Abs 2 EO wurde nicht abgegeben.
§ 168 Z 9 EO: Festlegungen nach § 146 Abs 1 EO
Änderungen der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen wurden nicht festgesetzt.
§ 168 Z 10 EO: Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
ACHTUNG:
Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Vertreter von juristischen Personen haben entsprechende Unterlagen, die nicht älter wie 7 Tage sein dürfen, vorzulegen, wie zum Beispiel Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregister, etc.
Personen, die für andere Personen bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (beglaubigte Vollmacht) vorzulegen.