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Dienststelle:

BG Schwechat (052)

Aktenzeichen:

2 E 1484/25x

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

05.08.2026

Versteigerungstermin:

am 01.10.2026 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

Erdgeschoß, Verhandlungssaal A

Besichtigungszeit:

Besichtigungstermin:
Die Besichtigung ist grundsätzlich von der verpflichteten Partei zu dulden. Sollte der Zugang
nicht gewährleistet werden, kann über schriftlichen Antrag (mindestens 2 Wochen vor dem
Versteigerungstermin bei Gericht einlangend) ein Besichtigungstermin mit Schlosser
festgesetzt werden. Vorläufig wird von Amts wegen ein Besichtigungstermin ohne Beisein
einer Amtsperson (und ohne Schlosser) festgesetzt für:
30.9.2026, 15.00-17.00 Uhr

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Ort und Zeit der Einsichtnahme:
Werktags von 08:00 bis 12:00 Uhr, Zimmer 236, 2. Stock
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehende Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten eingesehen
werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des
gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzgutachten sowie
dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).

Sonstiges:

SONSTIGES:
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft
mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend).
Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt
erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen
Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer
GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt
wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasen aus
(Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 32 WEG 2002;
die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG).
Durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers werden der Aufteilungsschlüssel, die
Abrechnungseinheit und die Abstimmungseinheit nicht berührt (§ 32 Abs 7 WEG).
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist sowie bezüglich der
Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sei
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit
bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die
Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben
berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben,
ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des
bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Erstehers und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden müssen.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke und andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was
dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

05219 Schwadorf

EZ:

1181,1182

BLNr:

1

Liegenschaftsadresse:

Wiener Straße 12c, 12d

PLZ/Ort:

2432 Schwadorf


Kategorie(n):

unbebaute Liegenschaft

Beschreibung (WE):

1/1 Anteil, Blfd. Nr. 1, an der Liegenschaft EZ 1181, Grundbuch 05219
Schwadorf, BG Schwechat, mit der Grundstücksnummer 745/2, mit der Adresse
Wiener Straße 12c, 2432 Schwadorf
1/1 Anteil, Blfd. Nr. 1, an der Liegenschaft EZ 1182, Grundbuch 05219
Schwadorf, BG Schwechat, mit der Grundstücksnummer 745/3, mit der Adresse
Wiener Straße 12d, 2432 Schwadorf
Hinzuweisen ist, dass aus gutachterlicher Sicht die EZ 1181 und EZ 1182 eine
wirtschaftliche Einheit bilden und daher zusammen bewertet werden.
Energieausweis:
Hinzuweisen ist, dass die Liegenschaften unbebaut sind.
Bestandsverhältnis:
Hinzuweisen ist, dass die Liegenschaften unbebaut sind.
Rückstände – Gemeindekonto – EZ 1181 und EZ 1182
Laut Kontoblatt der Marktgemeinde Schwadorf vom 28.08.2025 ist ein Rückstand
von gesamt € 10.587,83 betreffend der EZ 1181 und EZ 1182 vorhanden.
Bezeichnung: unbebaute Grundstücke
Gemäß Baubescheide vom 09.05.2022 bzw. laut den Einreichplänen sollten auf der
bewertungsgegenständlichen Liegenschaften EZ 1181 und EZ 1182 jeweils ein
Doppelhaus errichtet werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Baubewilligungen vom 09.05.2022 laut Auskunft der Gemeinde
Schwadorf abgelaufen sind.

Grundstücksgröße:

1.002 m²


Schätzwert:

371.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

nicht festgestellt

Vadium:

37.100,00 EUR

Geringstes Gebot:

185.500,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Das Studium des Langgutachtens wird unbedingt empfohlen.
Interessenten wird empfohlen, die Liegenschaft vor dem Erwerb zu besichtigen.


Lageplan:

nicht verfügbar

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

Foto (238 KB) Foto (279 KB) Foto (209 KB) Foto (193 KB) Foto (176 KB) Foto (199 KB) Foto (194 KB)

Ausdruck vom: 05.08.2026 21:15:38 MESZ