Versteigerung - Bürogebäude mit Logistikhalle
2 E 3729/25v
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
05.08.2026
am 08.10.2026 um 10:00 Uhr
Erdgeschoß, Verhandlungssaal A
Besichtigungstermin:
Die Besichtigung ist grundsätzlich von der verpflichteten Partei zu dulden. Sollte der Zugang nicht gewährleistet werden, kann über schriftlichen Antrag (einlangend bei Gericht mindestens
2 Wochen vor dem Versteigerungstermin) ein Besichtigungstermin mit Schlosser festgesetzt
werden. Vorläufig wird von Amts wegen ein Besichtigungstermin ohne Beisein einer
Amtsperson (und ohne Schlosser) festgesetzt für:
17.9.2026, 13 Uhr
Ort und Zeit der Einsichtnahme:
Werktags von 08:00 bis 12:00 Uhr, Zimmer 236, 2. Stock
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehende Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten eingesehen
werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des
gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzgutachten sowie
dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
SONSTIGES:
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
Gemäß § 180 Abs 2 EO ist das erlegte Vadium bis zum vollständigen Erlag des Meistbot oder
bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft
mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend).
Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt
erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen
Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer
GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt
wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasten aus
(Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 32 WEG 2002 samt
Benützungsregelung gemäß § 17 WEG 2002
die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG)
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der
Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen
Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG)
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen eines Mieters soweit diese
dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§42 a MRG)
Benützungsregelung
Durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers werden der Aufteilungsschlüssel, die Ab -
rechnungseinheit und die Abstimmungseinheit nicht berührt (§ 32 Abs 7 WEG)
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist sowie bezüglich der
Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sei
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit
bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die
Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben
berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der
oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben,
ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des
bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Erstehers und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden müssen.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke und andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was
dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
05207 Himberg
2048
2321/9
1
Gewerbestraße 10
2325 Himberg
gewerbliche Liegenschaft
Das insgesamt rund 3.815 m² große Grundstück liegt im Südosten der Marktgemeinde Himberg direkt an der südwestlich des Kreisverkehrs an der B 15 abzweigenden Gewerbestraße. Es handelt sich um ein relativ neues junges Gewerbegebiet mit guter infrastruktureller Erschließung, welches auch verkehrstechnisch gut an die umliegenden höherwertigen Verkehrswege angebunden ist.
Das Betriebsobjekt ist auf einem Mittelbauplatz am Ende der Gewerbestraße gelegen und wird über ein großes Doppelflügeliges Stahlzufahrtstor erschlossen. Dahinter befinden sich Großteils betonierte Außenflächen, welche als Fahrt-, Rangier- und Abstellflächen genutzt werden. An der linken westseitigen Grundgrenze ist in gekuppelter Bauweise ein ebenerdiges nicht unterkellertes Bürogebäude mit einer Nutzfläche von rnd. 95 m² errichtet. Darin bestehen ein großer Vorraum in welchem eine Küchenzeile gelegen ist, neben welcher ein Bad und WC in einem Raum situiert sind. sowohl links als auch rechts bestehen jeweils anschließend 2 Büro- bzw. Aufenthaltsräume.
An der linken Liegenschaftsgrenze ist weiters im Bereich der Nord-Westecke des Grundstückes eine ebenfalls gekuppelt errichtete Logistik- und Lagerhalle mit einer Nutzfläche von rnd. 843 m² und einer Gebäudehöhe von ca. 6,9m gelegen, welche über eine Auffahrtsrampe und zwei weitere Ladeanpassrampen verfügt. An der rechten Seite besteht darüber hinaus eine Zugangstüre die über eine Stahl-Außenstiege zu erreichen ist. Die Halle verfügt an der Nordseite über 4 doppelflügelige Kunststofffenster. Die Lagerhalle hat zwar vorbereitete Anschlüsse für einen Kanal ist an diesen jedoch nicht angeschlossen. Sie ist auch nicht beheizt.
Neben den zuvor erwähnten betonierten Außenflächen entlang der Logistikhalle wurden die entlang der Ost- und Nordseite ursprünglich bestehenden Betonböden wieder abgebrochen und sind gerade Baumaßnahmen zur Errichtung von Versickerungsflächen im Gange, welche auch noch zu geplanten weiteren Abbrucharbeiten der betonierten Außenflächen entlang der gesamten ostseitigen Liegenschaftsgrenze führen werden, um die im Rahmen einer notwendig gewordenen neuen Baubewilligung vorzuschreibenden Herstellungen von unversiegelten Flächen und Ersatzpflanzungen von insgesamt 12 Stk. Bäumen sicherzustellen.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass eine ursprünglich bestehende Baubewilligung aus dem Jahr 2023 wegen einer nicht gemeldeten anderen Bauführung ungültig geworden ist und für die geänderten Ausführungen um eine neue Baubewilligung anzusuchen war. Die dazu notwendigen neuen Pläne mit allen weiteren neu vorgeschriebenen Maßnahmen wurden zwischenzeitig mit der Baubehörde abgestimmt und eingereicht. Diese Pläne werden aktuell von der Behörde als Basis für die neu auszustellende Baubewilligung herangezogen und sollten nach Information des Bauamtes schlussendlich zu einer neuen Baubewilligung führen. Diese ist zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachten aber noch nicht ausgestellt gewesen. Es ist aber anzunehmen, dass noch einige Fertigstellungsmaßnahmen notwendig sein werden um eine dann abzugebende Fertigstellungsanzeige zu erstatten, welche als Voraussetzung für eine rechtskonforme zukünftige Benützung der Gebäude anzusehen ist.
3.815 m²
938,84 m²
1.610.000,00 EUR
keines bekanntgegeben
kein Zubehör
161.000,00 EUR
1.610.000,00 EUR
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt Jedem Interessenten wird das Studium der Langfassung des Gutachtens dringend empfohlen. Weiters sollte von der Möglichkeit einer Besichtigung der Liegenschaft nach richterlicher Terminvereinbarung Gebrauch gemacht werden.






















