Versteigerung - Gemischt genutzte Objekte
9 E 47/25g
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
15.05.2026
am 18.06.2026 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Neunkirchen, Triester Straße 16, VHS 1, EG
02635/62031-141
2620 Neunkirchen, Wiener Straße 53 und 55 sowie
Beethovengasse 20
12.06.2026, 16-18 Uhr
Mo-Fr 8-12 Uhr, Zi. 1.15, 1. Stock
Für 12.6.2026, 16:00 – 18:00 Uhr, wird die Besichtigungszeit für die zu verstei-
gernde Liegenschaft festgesetzt und der verpflichteten Partei aufgetragen, den Kauflusti -
gen ungehinderten Zutritt zu gewähren.
Wird die Besichtigung zu Unrecht verweigert, kann sie mit Beiziehung des Gerichts -
vollziehers erzwungen werden; darüber hinaus entstehenden gegebenenfalls Schadener-
satzansprüche.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: -
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Rechte, welche diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls
sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht
mehr geltend gemacht werden könnten.
Die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle und das
Schätzungsgutachten können von den Interessenten in der oben aus der Geschäftszahl
ersichtlichen Gerichtsabteilung während der Geschäftsstunden beim Bezirksgericht Neun-
kirchen eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzgutachtens sind gegen
Die zu leistende Sicherheit (Vadium) beträgt 10% des Schätz- Kostenersatz erhältlich.
werts, zumindest jedoch 1 000 Euro. Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparurkun -
den in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die
auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Si-
cherheitsleistung geeignet. Das Gericht kann hierüber auch ohne Angabe des Lo -
sungsworts verfügen (§ 179 EO).
Diejenigen Gläubiger, für die auf die Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin bekannt zu geben, ob sie mit der Übernah-
me der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuld -
ners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Bar -
zahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit
der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegen -
schaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen
Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abga -
ben , die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind,
die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleich -
zeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung ab -
gegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber
noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das
Meistbot durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners ein-
verstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrich -
tenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt
Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt
sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemel -
det werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden
Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Im übrigen wird auf das Versteigerungsedikt unter http://www.edikte.justiz.gv.at
verwiesen.
23321 Neunkirchen
813
500/29
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Wienerstraße 53, 55
2620 Neunkirchen
gemischt genutztes Haus
Auf der gegenständlichen Liegenschaft befinden sich mehrere massive Gebäude. Der Zugang zur Liegenschaft erfolgt derzeit von der Südseite aus über die Wienerstraße. Ein weiterer Zugang wäre von der Beethovengasse aus möglich. Der Bereich vor diesem Zugang wird jedoch derzeit zu Lagerzwecken genutzt und ist daher nicht passierbar.
Von der Wienerstraße aus befindet sich an der rechen Grundgrenze ein Wohngebäude mit Keller, Erdgeschoß, Obergeschoß und ausgebautem Dachgeschoß. Dieses Wohngebäude wird im Bauakt als „WGeb. 2“ (Wohngebäude 2 bezeichnet).
Von der Wienerstraße aus befindet sich entlang der linken Grundgrenze im zick-zack ein weiteres Gebäude. Der Gebäudeteil an der vorderen Grundgrenze ist eingeschoßig ausgeführt und nimmt ein Geschäftslokal auf. Im Dachboden befindet sich eine Wohnung. Ebenso sind von diesem eingeschoßigen Gebäudeteil aus – direkt über die Wienerstraße – der Zugang zu den Wohnungen Tür 3, Tür 4 und Tür 5 vorhanden.
An dieses Gebäude anschließend führt entlang der linken Grundgrenze ein weiterer Gebäudeteil mit Erdgeschoß und Obergeschoß. Und dran anschließend wiederum ein kleiner L-förmiger Gebäudeteil der eingeschoßig ausgeführt ist. Das Gesamtgebäude wird im Bauakt als „WGeb. 1“ bezeichnet.
1.042 m²
725.000,00 EUR
nicht bewertungsrelevant
nicht festgestellt
72.500,00 EUR
490.000,00 EUR

