Versteigerung - Einfamilienhaus
30 E 173/25v
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
04.11.2026
am 15.3.2027 um 09:30 Uhr
Bezirksgericht Wiener Neustadt, EG, Saal 9
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der
Liegenschaft zu gestatten und für deren
Zugänglichkeit zu sorgen (§ 176 Abs. 1 EO). Die
Festlegung bestimmter Besichtigungszeiten bzw eines
Besichtigungstermines durch das Gericht erfolgt nur
über rechtzeitigen schriftlichen Antrag (§ 176 Abs 2
EO).
23443 Wiener Neustadt
6035
2487/1; .4974; .6114
8
Zehnergürtel 61
2700 Wiener Neustadt
Einfamilienhaus
Siehe Langgutachten.
493 m²
167,80 m²
294.600,00 EUR
Einbauküche
12.600,00 EUR
29.460,00 EUR
147.300,00 EUR
Ich empfehle jedem Interessenten sich eingehend über die Folgen eines Immobilienkaufes steuerlich und juristisch beraten zu lassen.
Das Gutachten wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Bei der Erstellung ist man jedoch auf Unterlagen und Informationen von Behörden und anderen Stellen sowie mündliche Aussagen angewiesen. Ich behalte mir daher vor, das Gutachten nach Vorlage von weiteren Unterlagen abzuändern oder zu ergänzen, sollten diese wertrelevant sein.
Das zuständige Bezirksgericht hat die Erstellung des Gutachtens beauftragt. Anfragen über diesen Auftrag hinaus (zB. Terminvereinbarungen, Fragen zu Verfahrensabläufen, etc.) können von mir nicht beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich dazu an das zuständige Bezirksgericht unter Angabe der Gerichtsaktenzahl, welche im Gutachten auf jeder Seite und am Deckblatt vermerkt ist.
Die Energiekrise und der massiv gestiegene Leitzins für Finanzierungen sowie die hohe Inflation tragen dazu bei, dass der Immobilienmarkt derzeit sehr volatil ist und Verkehrswerte, auch noch so penibel berechnet, derzeit einer großen Schwankungsbreite unterliegen können.
Das Gutachten ist stichtagsbezogen und kann sich daher in naher Zukunft im Ergebnis ändern, wenn das Marktgeschehen sich ändert und eingepreist wird gemäß §7 Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG).
VADIUM: Es werden ausschließlich Sparbücher
(keine Sparkarten oder Sparkonten) akzeptiert, die mit
Losungswort gesichert sind oder auf den Namen des
identifizierten Kunden lauten.
Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Der Verpflichtete hat
nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht
mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Hinweis: Es wird ein unbefristetes Mietverhältnis sowie eine Mietvorauszahlung in Höhe
von (bar) EUR 79.200,-- behauptet. Der erste weitere Mietzins seitens des behaupteten
Mieters wäre demnach am 01.06.2028 zu entrichten.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: Allenfalls nicht in der
Verteilungsmasse Deckung findende und durch ein Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG 2002
besicherte Forderungen.
Das Gutachten kann unter www.edikte.justiz.gv.at/ eingesehen werden. Unter dem
geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Ein amtlicher Lichtbildausweis ist mitzubringen. Vertreter haben eine öffentlich beglaubigte
Spezialvollmacht mitzubringen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von
den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes
Wiener Neustadt während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt
sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen www.edikte.justiz.gv.at).
Besichtigungszeit: Der Verpflichtete hat Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft
und ihres Zubehörs zu gestatten, wobei auch Dritte die Besichtigung zu dulden haben
(§ 176 Abs 1 EO). Die Festsetzung bestimmter Besichtigungszeiten bzw. eines
Besichtigungstermins erfolgt nur über rechtzeitigem schriftlichen Antrag.
Allgemeine Aufforderung
Rechte an der Liegenschaft, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind
spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden,
widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst
nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung
durch Barzahlung berichtigt.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben
berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der
oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben,
ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des
bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung
durch Barzahlung berichtigt.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
