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Dienststelle:

BG Graz-West (641)

Aktenzeichen:

309 E 26/26a

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

25.08.2026

Versteigerungstermin:

am 29.09.2026 um 11:30 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Verhandlungssaal D, Parterre

Telefonkontakt:

0316/8074-6117


Grundbuch:

63112 Gösting

EZ:

246

Grundstücksnr.:

409/1

BLNr:

89 (Anteil: 26161/977700)

Liegenschaftsadresse:

Schippingerstraße

PLZ/Ort:

8052 Graz


Kategorie(n):

Sonstiges

Beschreibung (WE):

Die Liegenschaft mit der EZ 246 der KG 63112 Gösting hat ein Gesamtausmaß von 7.246 m ²
(lt. Grundbuchsstand) und ist mit div. baulichen Anlagen (z.B: Kleingartenhaus,
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Geräteschuppen, Pergola, Gewächshaus, Terrassen, Einfriedungen, Wege und kleinere
Nebengebäude udgl.) bebaut. Der Zugang zum Grundstück erfolgt über das Grundstück mit
der Grundstücknummer 1073 (Stadt Graz). Eine Wasserversorgung ist lt. Auskunft der
Gartengemeinschaft „Schippingerstraße“ durch eine allgemeine Brunnenanlage sichergestellt.
Bewertungsgegenstand bildet das auf der Liegenschaft EZ 246 der KG 63112 Gösting
errichtete Kleingartenhaus samt Grundstücksanteil. Der beauftragte Sachverständige geht
aufgrund der getätigten Recherchen und erhaltenen Informationen davon aus, dass es sich
bei den Baulichkeiten auf der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft um kein
Superädifikat handelt.
Nutzfläche des Gartenhauses ca.: 20,00 m²
Nutzfläche des Grundstückes ca.: 192,00 m²
Im Zuge der Befundaufnahme stellte sich die gegenständliche Kleingartenparzelle als intensiv
gärtnerisch gestaltete und augenscheinlich regelmäßig gepflegte Gartenfläche dar. Die Par-
zelle vermittelt den Eindruck einer über längere Zeit gewachsenen, aufwendig gestalteten und
laufend betreuten Zier- und Erholungsgartenanlage. Die Kleingartenparzelle besteht aus Gar-
tenfläche, Gartenhaus, Keller, Außenanlage und einem Gartenteich. Die Gartenfläche ist
durch dichte und vielfältige Bepflanzung geprägt. Vorhanden sind Rasen- und Aufenthaltsflä -
chen, Ziergehölze, Sträucher, Stauden, hochwüchsige Gräser, Bodendecker, Kletterpflanzen
sowie einzelne Obst- bzw. Laubgehölze. Die Bepflanzung ist in mehreren Bereichen raumbil-
dend angeordnet und bewirkt gemeinsam mit Sichtschutz- und Heckenpflanzungen eine weit-
gehende optische Abschirmung nach außen. Die Wege innerhalb der Parzelle sind überwie-
gend mit Betonplatten, Naturstein- bzw. Kiesbereichen sowie Holzstegen und Holzdecks be-
festigt. Die Wegflächen sind kleingartentypisch gegliedert und in die Gartengestaltung einge-
bunden. Die Anlage weist dadurch eine differenzierte Abfolge von Zugangs-, Aufenthalts-,
Pflanz- und Wasserflächen auf. Besonders prägend ist ein künstlich angelegter Gartenteich
mit Natursteinfassung und bepflanztem Uferbereich. Der Teich ist gestalterisch in die Garten-
anlage eingebunden und wird von Steinen, Kies, Wasserpflanzen, hohen Gräsern und Zierge-
hölzen eingefasst. Die Teichanlage bildet ein wesentliches gestalterisches Element der Par -
zelle.
Im Rahmen der Befundaufnahme wurden die Höhen der Hecken, Sichtschutzelemente und
Einfriedungen nicht vermessen. Aus dem Augenschein ist jedoch festzustellen, dass die
Parzelle durch die vorhandene Bepflanzung und Sichtschutzelemente eine hohe
Abschirmungswirkung aufweist. Ob die vorhandenen Einfriedungen und Sichtschutzelemente
in jeder Hinsicht den Bestimmungen der Kleingartenverordnung entsprechen, kann ohne
Vermessung bzw. ohne Kenntnis allfälliger genehmigter Altbestände (rechtmäßiger Bestand)
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nicht abschließend beurteilt werden.
Auf der Parzelle befindet sich ein eingeschossiges Gartenhaus in Holzbauweise. Das
Gebäude ist als Holzständer- bzw. Holzriegelbau mit Holzverschalung errichtet. Das
Gartenhaus weist ein geneigtes Dach auf. Dem Gartenhaus sind überdachte Terrassen-,
Pergola- bzw. Holzdeckbereiche zugeordnet. Die Bauausführung und der Gesamteindruck
lassen erkennen, dass es sich nicht bloß um eine einfache Gerätehütte handelt, sondern um
ein längerfristig genutztes und wohnlich ausgestattetes Gartenhaus. Die Außenbauteile
bestehen überwiegend aus Holz. Die Fenster sind als Holzfenster bzw. kleingartentypische
Fensterkonstruktionen ausgeführt. Die angeschlossenen Terrassen- und Pergolabereiche sind
ebenfalls überwiegend in Holz ausgeführt und in die Gartenanlage eingebunden. Ob die
Flächenvorgaben nach § 6 der Grazer Kleingartenverordnung im konkreten Fall eingehalten
sind, wurde im Zuge der Befundaufnahme nicht vermessen und kann daher aus dem
Augenschein allein nicht abschließend beurteilt werden. Ein dementsprechendes
Rückbaurisiko geht in die Sphäre des Erstehers über.
Der Innenbereich des Gartenhauses ist vollständig ausgebaut und weist einen deutlich wohn-
lichen Aufenthaltscharakter auf. Die Wand- und Deckenflächen sind überwiegend mit Holz
verkleidet. Es sind Holzböden, Teppiche, Vorhänge, Beleuchtungskörper, Sitzgelegenheiten,
Kästen, Regale, ein Kühlschrank, Aufbewahrungsmöbel und sonstige Einrichtungsgegenstän-
de vorhanden. Der Ausstattungsgrad überschreitet daher den Charakter einer bloßen Werk -
zeug- oder Gerätehütte deutlich. Die Ausstattung ist allerdings kleingartentypisch einfach und
nicht mit einer vollwertigen Wohnraumausstattung eines Einfamilienhauses oder einer Woh-
nung gleichzusetzen. Nach § 6 Abs. 2 der Grazer Kleingartenverordnung ist das dauernde Be -
wohnen von Gartenhäusern verboten. Nach dem vorhandenen Ausbauzustand ist festzustel-
len, dass das Gartenhaus jedenfalls Aufenthaltszwecken dient und hierfür eingerichtet wurde.
Ob eine dauernde Wohnnutzung tatsächlich erfolgt oder erfolgt ist, konnte im Rahmen der Be-
fundaufnahme nicht festgestellt werden. Ein Rauchfang bzw. eine Feuerstätte war am Tag der
Befundaufnahme nicht vorhanden. Nach § 6 Abs. 7 der Kleingartenverordnung ist die Errich-
tung von Rauchfängen in Gartenhäusern nicht erlaubt; es dürfen nur solche Heiz- und Koch-
stellen eingerichtet werden, welche keine besonderen Anlagen zur Ableitung von Abgasen er -
fordern.
Das Gartenhaus verfügt über einen Unterkellerungsbereich.
Die Außenanlagen sind umfangreich ausgebildet. Vorhanden sind Holzterrassen, überdachte
Aufenthaltsbereiche, Pergola- bzw. Vordachkonstruktionen, befestigte Wege, Pflanzbeete,
Naturstein- bzw. Kiesflächen, kleine Einfassungen und sonstige gartengestalterische
Elemente. Die Holzdeckflächen dienen der Erschließung und als Aufenthaltsbereiche im
unmittelbaren Ob die vorhandenen Terrassen-, Pergola-, Überdachungs- und Nebenanlagen
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diesen Vorgaben entsprechen, wurde nicht vermessen und war nicht Gegenstand der
Befundaufnahme. Ein dementsprechendes Rückbaurisiko geht in die Sphäre des Erstehers
über.
Das Gartenhaus verfügt augenscheinlich über eine Stromversorgung, Innenbeleuchtung,
elektrische Anschlüsse und einen Elektroverteilerkasten. Die Elektroinstallation ermöglicht
eine nutzungstypische Versorgung des Gartenhauses. Eine Prüfung der elektrischen
Sicherheit, Leitungsführung, Absicherung, Erdung, Fehlerstromschutzeinrichtungen oder
normgerechten Ausführung wurde nicht vorgenommen. Weiters sind Wasserinstallationen und
sanitäre Einrichtungen vorhanden bzw. aus dem Augenschein ableitbar. Es besteht eine
Waschgelegenheit und ein WC-Bereich. Nach § 8 der Kleingartenverordnung sind sanitäre
Anlagen in Kleingartenanlagen zulässig bzw. vorzusehen; bei Wasserspülklosetts sind die
gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die Entwässerungsanlage maßgeblich. Sind
Campingtoiletten vorhanden, hat die Entleerung in zentrale Sammelgruben zu erfolgen. Im
Zuge der Befundaufnahme konnte nicht festgestellt werden, auf welche Weise die
Wasserversorgung erfolgt und wie die Abwässer entsorgt werden. Insbesondere konnte nicht
erhoben werden, ob ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz, eine vereinsinterne
Entsorgungseinrichtung, eine Sammelgrube oder eine andere Entsorgungsform besteht.
Da nach den erhaltenen Angaben keine Unterpacht-, Generalpacht- oder Vereinsunterlagen
vorliegen und das Grundstück im Miteigentum steht, ist die unmittelbare Anwendbarkeit jener
Regelungen, die ausdrücklich auf Pacht- und Unterpachtverhältnisse abstellen, gesondert
rechtlich zu beurteilen. Aus sachverständiger Sicht können die Grazer Gartenordnung und die
Kleingartenverordnung jedoch jedenfalls als sachliche Orientierung für die Beurteilung der
kleingartentypischen Nutzung und baulichen Ausgestaltung herangezogen werden. Sachver-
ständig festzustellen ist jedoch, dass die Parzelle ihrer tatsächlichen Nutzung nach eine Klein-
gartenfläche darstellt und in wesentlichen Teilen kleingärtnerisch genutzt wird. Die Gartenflä -
che ist intensiv bepflanzt, weist eine Mischstruktur aus Rasen, Zierpflanzen, Sträuchern, Ge-
hölzen und Wasserfläche auf und dient augenscheinlich der privaten Erholung und Garten-
pflege. Gleichzeitig bestehen bauliche Anlagen, deren Umfang, Unterkellerung, Aufenthalts -
qualität, Terrassen- bzw. Pergolabereiche, Teichfläche, sanitäre Ausstattung und technische
Einrichtungen im Hinblick auf die in der Kleingartenverordnung genannten Grenzen auf Kon-
sensfähigkeit rechtliche zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen sind.
Vadium:
Das Vadium kann nur in Form einer Sparurkunde erlegt werden. Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.

Grundstücksgröße:

7.246 m²

Objektgröße:

20,00 m²


Schätzwert:

41.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Zu der/den Liegenschaft/santeilen gehört kein bewertungsrelevantes Zubehör.

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

4.100,00 EUR

Geringstes Gebot:

20.500,00 EUR


Sonstige Hinweise:

WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren Taschen oder
Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird Ihnen empfohlen,
zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu erscheinen, um rechtzeitig zur
Versteigerung eingelassen zu werden.
Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres
Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle
usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den
Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei
(Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG
1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn
der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung
der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit
Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert,
vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den
Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erkärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber
noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den
Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in
Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich
sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber
noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der
Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge,
Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht
pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung
angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis
zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind
ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile
können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert
werden.


Grundriss(e):

Grundriss (362 KB)

Foto(s):

Foto1 (314 KB) Foto2 (290 KB) Foto3 (211 KB) Foto4 (167 KB) Foto5 (185 KB) Foto6 (204 KB) Foto7 (328 KB) Foto8 (160 KB)

Ausdruck vom: 26.08.2026 16:17:24 MESZ