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Berichtigte Fassung
Dienststelle:

BG Fünfhaus (013)

Aktenzeichen:

39 E 2/26i

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Letzte Änderung am:

31.05.2026

Versteigerungstermin:

am 01.07.2026 um 08:45 Uhr

Versteigerungsort:

BEZIRKSGERICHT Fünfhaus, Gasgasse 1-7, 1150 Wien, Verhandlungssaal X (römisch zehn)

Telefonkontakt:

01/89143-308020, 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr. Vgl davor bitte FELD „SONSTIGE HINWEISE“

Besichtigungszeit:

Die Besichtigung ist grds vom Verpflichteten bzw allfälligen Mietern zu dulden (vgl „SONSTIGE HINWEISE“). Vorläufig wird von Amts wegen ein Besichtigungstermin ohne Beisein einer Amtsperson (und ohne Schlosser) festgesetzt für:
24.06.2026, 16:00 Uhr
Bei diesem Termin ist die Zugänglichkeit NICHT gesichert. Wenn Sie an der gesicherten Zugänglichkeit interessiert sind, dann müssen Sie (1.) einen schriftlichen Antrag mindestens drei Wochen vor Versteigerungstermin stellen sowie (2.) einen Kostenvorschuss binnen selber Frist von 1.600,- € bei Gericht erlegen. Nur dann wird ein Besichtigungstermin MIT SCHLOSSER und MIT GERICHTSVOLLLZIEHER festgesetzt.

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Das GESAMTE Gutachten ist ohnehin in der Ediktsdatei abrufbar. Eine Kopie des Gutachten kann täglich von 08:30 bis 12:00 auf Zimmer A-213 des Bezirksgerichts nach telefonische Voranmeldung: 01/89143-308020 eingesehen werden.

Sonstiges:

Es werden insgesamt sechs Anteile (BLNr) versteigert. Die BLNr 5 und die BLNr 6 (Geschäftslokal und W 3 /4) werden nur gemeinsam ausgerufen.
Bei allen Objekten wird das geringste Gebot mit 70% des Schätzwerts festgesetzt.
Die Ausrufung findet in folgender Reihenfolge statt: (A) BLNr 5 gemeinsam mit BLNr 6; dann (B) BLNr 17; dann (C) BLNr 22; dann (D) BLNr 28 und zuletzt (E) BLNr 30.
Hinsichtlich des zuletzt ausgerufenen Anteils BLNr 30 (= W 38) ist ein Wohnungsgebrauchsrecht intabuliert. Dieses Wohnungsgebrauchsrecht ist (§ 200 Abs 1 EO) NUR DANN vom Ersteher zu übernehmen, wenn es „nach der ihm zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung findet”. Das heißt (verkürzt gesagt): Das Wohnungsgebrauchsrecht bleibt nur dann aufrecht, wenn das letztlich erzielte (Gesamt-)Meistbot so hoch ist, dass nach Befriedigung der vorrangigen Forderung der Betreibenden, welche mit Höchstbetragshypothek CLNr 33 über 1.300.000,-- € sowie mit Höchstbetragshypothek CLNr 45 über 1.330.000,-- € besichert ist, noch ein Restbetrag von 485.217 € (Kapitalwert des Wohnungsgebrauchsrechts laut Gutachten) zur Verteilung übrig bleibt (wobei von einer betriebenen Forderung von über 1.000.000,00 € ausgegangen wird). Andernfalls ist der Wohnungsgebrauchsberechtigte auf einen Entschädigungsanspruch gem § 227 EO zu verweisen.
Im Feld „SONSTIGE HINWEISE“ findet sich ein Art Merkblatt für Ersteher und Interessenten, in welchem FAST ALLE WESENTLICHEN Fragen auch für Personen, die noch nie bei einer Versteigerung waren, beantwortet werden. Bitte lesen sie diese Angaben vollständig durch. Wenn Sie dann noch Fragen haben sollten, steht Ihnen das Gericht gerne unter der oben angeführten Telefonnummer für Auskünfte zur Verfügung. Zu Frage der Beschaffenheit (Beschreibung, Fotos, Pläne, Bewertung) der Liegenschaft: Die Befundaufnahme erfolgte durch den Sachverständigen ohne Beisein des Richters. Fragen dazu können daher durch Einsichtnahme in das ausführlich schriftliche Gutachten abgeklärt werden, welches auch im Volltext in der Ediktsdatei abrufbar.
H E R V O R Z U H E B E N ist:
O Das VADIUM kann NUR(!) in Form eines Sparbuches (Namenssparbuch oder Losungswortsparbuch; echte SPAR-URKUNDE, „Oma-Sparbuch“, kein sogenanntes „Online-Sparbuch“ odgl) erlegt werden; Bargeld, Scheck, Überweisung, Bankgarantie odgl sind NICHT zulässig (vgl „SONSTIGE HINWEISE“). Die Rechtslage lässt NUR!! eine Sparurkunde als Vadium zu, selbst, wenn manche Banken kein Sparbuch ausstellen wollen. Auf dem Sparbuch darf auch ein Mehrbetrag erliegen. Nach Erlag des Meistbots kann das in Verwahrung genommene Sparbuch wieder ausgefolgt werden. Es kann auch mit EINEM Sparbuch das Vadium für MEHRERE Objekte erlegt werden, FALLS das Guthaben die notwendigen Beträge abdeckt.
O Wenn Sie als Vertreter für jemand anderen mitbieten wollen, so ist die Vorlage einer BEGLAUBIGTEN SPEZIALVOLLMACHT erforderlich. (vgl „SONSTIGE HINWEISE“)
O Als Interessent (Ersteher) wird NUR (!) zugelassen, wer seine Identität und Staatsbürgerschaft nachweisen kann durch entweder (a) Reisepass oder (b) Personalausweis oder (c) Lichtbildausweis in Verbindung mit Staatsbürgerschaftsnachweis
O Für Interessenten, die weder die Staatsbürgerschaft von ÖSTERREICH noch jene eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR oder der SCHWEIZ haben, ist das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz anzuwenden: Sie werden NUR (!) dann zum Bieten zugelassen, wenn sie den Bescheid über die Genehmigung zum Erwerb (§ 4 jenes Gesetzes) oder eine Bestätigung darüber vorlegen, dass die behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 5 Abs 4 jenes Gesetzes). Zuständige Behörde dafür: MA 35 - Referat 1.1, Dresdnerstraße 39, 1200 Wien. (vgl „SONSTIGE HINWEISE“)
O Gemäß § 27 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz ist die durch ein Vorzugspfandrecht besicherte Forderung im Fall einer Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse Deckung findet, ansonsten ist sie aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
O Bitte beachten Sie auch den oben in der Mitte anzuklickenden ANHANG ZUM EDIKT!
O Eine Vor-Anmeldung ist für Interessenten nicht erforderlich.
O Eine Erklärung betreffend Verzicht auf die Befreiung der Umsatzsteuer wurde im konkreten Fall NICHT abgegeben.


Grundbuch:

01306 Rudolfsheim

EZ:

632

Grundstücksnr.:

.995 und 1305

BLNr:

22

Liegenschaftsadresse:

Felberstraße 64, Huglgasse 2

PLZ/Ort:

1150 Wien


Kategorie(n):

Eigentumswohnung

Beschreibung (WE):

Das Wohnhaus wurde um das Jahr 1900 errichtet. Seit der Errichtung erfolgten diverse Wohnungszusammenlegungen und -umbauten. Der Dachgeschossausbau, der Aufzugseinbau und weitere Wohnungsumbauten erfolgten in den Jahren 2001 bis 2004.
Das Gebäude besteht aus einem Kellergeschoss, einem Erdgeschoss, drei Obergeschossen und einem Dachgeschoss. Im Kellergeschoss sind die Parteienkeller, im Erdgeschoss sind ein Geschäftslokal und Wohnungen, in den Obergeschossen und im Dachgeschoss sind Wohnungen angeordnet.
Das Gebäude ist in Massivbauweise errichtet und hat eine einfach gegliederte Fassade.
Das Dach des Gebäudes ist als Satteldach mit Dachgauben ausgebildet.
Das Gebäude ist mit einem Aufzug ausgestattet.
Das Wohnhaus ist parifiziert, an den Wohnungen ist Wohnungseigentum begründet und im Grundbuch der EZ 632 entsprechend der Nutzwertfestsetzung der MA 16 - Schli - ZS 3446/2001 vom 15.05.2001 einverleibt. Die Kellerabteile sind den Wohnungen nicht als Zubehör gemäß WEG zugeordnet.
Das Gebäude ist in einem dem Alter entsprechend durchschnittlichen Zustand vorhanden.
Bauwerksstatische und vermessungstechnische Überprüfungen sowie bautechnische und haustechnische Bauwerksüberprüfungen haben durch den Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme auftragsgemäß nicht stattgefunden (kein bautechnisches Gutachten), die Beschreibung der vorhandenen Bauausführungen erfolgte ausschließlich durch augenscheinliche Befundung des Gebäudebestandes (ohne Bauwerksöffnungen).
Die Wohnung W 25/26 liegt im 2. Obergeschoss und besteht aus einem Vorraum, einem WC, einem Bad, einer Küche, einem Flur, einer Garderobe, zwei Zimmer und einem Kabinett. Die Wohnung ist mit den zwei Zimmer zur Huglgasse (westseitig) und mit dem Kabinett und dem Bad hofseitig (ostseitig) ausgerichtet.
Die Wohnung wird durch eine Gastherme in der Küche beheizt und mit Warmwasser versorgt, die raumseitige Wärmeabgabe erfolgt durch Plattenheizkörper. Die Wohnung wird durch Kunststofffenster belichtet.
Im Kellergeschoss wird ein Kellerabteil genutzt (kein Zubehör gemäß WEG).
Die Wohnung ist möbliert, die Möblierung und das sonstige Inventar sind nicht Gegenstand der Bewertung.
Die Wohnung befindet sich in einem durchschnittlichen Zustand.

Grundstücksgröße:

532 m²

Objektgröße:

81,84 m²


Schätzwert:

104.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Einbauküche: Zeitwert NULL Euro.

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

0,00 EUR

Vadium:

10.400,00 EUR

Geringstes Gebot:

72.800,00 EUR


Foto(s):

W25-26 (119 KB) W25-26 (88 KB) W25-26 (113 KB) Foto (119 KB) Foto (107 KB)


Alle Edikte zum Fall:

Versteigerung Wohnung W 18-20 (01.07.2026 08:45)

1150 Wien, Felberstraße 64, Huglgasse 2

Versteigerung Wohnung W 25/26 (01.07.2026 08:45)

1150 Wien, Felberstraße 64, Huglgasse 2

Versteigerung Wohnung W 36, Terrasse (01.07.2026 08:45)

1150 Wien, Felberstraße 64, Huglgasse 2

Versteigerung Wohnung W 38 (01.07.2026 08:45)

1150 Wien, Felberstraße 64, Huglgasse 2


Bekannt gemacht am 31.5.2026

Sonstiges Edikt

"Sonstiges" von Es werden insgesamt sechs Anteile (BLNr) versteigert. Die BLNr 5 und die BLNr 6 (Geschäftslokal und W 3 /4) werden nur gemeinsam ausgerufen. , Bei allen Objekten wird das geringste Gebot mit 70% des Schätzwerts festgesetzt. , Die Ausrufung findet in folgender Reihenfolge statt: (A) BLNr 5 gemeinsam mit BLNr 6; dann (B) BLNr 17; dann (C) BLNr 22; dann (D) BLNr 28 und zuletzt (E) BLNr 30., Hinsichtlich des zuletzt ausgerufenen Anteils BLNr 3 (= W 38) ist ein Wohnungsgebrauchsrecht intabuliert. Dieses Wohnungsgebrauchsrecht ist (§ 200 Abs 1 EO) NUR DANN vom Ersteher zu übernehmen, wenn es „nach der ihm zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung findet”. Das heißt (verkürzt gesagt): Das Wohnungsgebrauchsrecht bleibt nur dann aufrecht, wenn das letztlich erzielte (Gesamt-)Meistbot so hoch ist, dass nach Befriedigung der vorrangigen Forderung der Betreibenden, welche mit Höchstbetragshypothek CLNr 33 über 1.300.000,-- € sowie mit Höchstbetragshypothek CLNr 45 über 1.330.000,-- € besichert ist, noch ein Restbetrag von 485.217 € (Kapitalwert des Wohnungsgebrauchsrechts laut Gutachten) zur Verteilung übrig bleibt (wobei von einer betriebenen Forderung von über 1.000.000,00 € ausgegangen wird). Andernfalls ist der Wohnungsgebrauchsberechtigte auf einen Entschädigungsanspruch gem § 227 EO zu verweisen., Im Feld „SONSTIGE HINWEISE“ findet sich ein Art Merkblatt für Ersteher und Interessenten, in welchem FAST ALLE WESENTLICHEN Fragen auch für Personen, die noch nie bei einer Versteigerung waren, beantwortet werden. Bitte lesen sie diese Angaben vollständig durch. Wenn Sie dann noch Fragen haben sollten, steht Ihnen das Gericht gerne unter der oben angeführten Telefonnummer für Auskünfte zur Verfügung. Zu Frage der Beschaffenheit (Beschreibung, Fotos, Pläne, Bewertung) der Liegenschaft: Die Befundaufnahme erfolgte durch den Sachverständigen ohne Beisein des Richters. Fragen dazu können daher durch Einsichtnahme in das ausführlich schriftliche Gutachten abgeklärt werden, welches auch im Volltext in der Ediktsdatei abrufbar., H E R V O R Z U H E B E N ist:, O Das VADIUM kann NUR(!) in Form eines Sparbuches (Namenssparbuch oder Losungswortsparbuch; echte SPAR-URKUNDE, „Oma-Sparbuch“, kein sogenanntes „Online-Sparbuch“ odgl) erlegt werden; Bargeld, Scheck, Überweisung, Bankgarantie odgl sind NICHT zulässig (vgl „SONSTIGE HINWEISE“). Die Rechtslage lässt NUR!! eine Sparurkunde als Vadium zu, selbst, wenn manche Banken kein Sparbuch ausstellen wollen. Auf dem Sparbuch darf auch ein Mehrbetrag erliegen. Nach Erlag des Meistbots kann das in Verwahrung genommene Sparbuch wieder ausgefolgt werden. Es kann auch mit EINEM Sparbuch das Vadium für MEHRERE Objekte erlegt werden, FALLS das Guthaben die notwendigen Beträge abdeckt., O Wenn Sie als Vertreter für jemand anderen mitbieten wollen, so ist die Vorlage einer BEGLAUBIGTEN SPEZIALVOLLMACHT erforderlich. (vgl „SONSTIGE HINWEISE“), O Als Interessent (Ersteher) wird NUR (!) zugelassen, wer seine Identität und Staatsbürgerschaft nachweisen kann durch entweder (a) Reisepass oder (b) Personalausweis oder (c) Lichtbildausweis in Verbindung mit Staatsbürgerschaftsnachweis, O Für Interessenten, die weder die Staatsbürgerschaft von ÖSTERREICH noch jene eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR oder der SCHWEIZ haben, ist das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz anzuwenden: Sie werden NUR (!) dann zum Bieten zugelassen, wenn sie den Bescheid über die Genehmigung zum Erwerb (§ 4 jenes Gesetzes) oder eine Bestätigung darüber vorlegen, dass die behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 5 Abs 4 jenes Gesetzes). Zuständige Behörde dafür: MA 35 - Referat 1.1, Dresdnerstraße 39, 1200 Wien. (vgl „SONSTIGE HINWEISE“), O Gemäß § 27 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz ist die durch ein Vorzugspfandrecht besicherte Forderung im Fall einer Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse Deckung findet, ansonsten ist sie aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen., O Bitte beachten Sie auch den oben in der Mitte anzuklickenden ANHANG ZUM EDIKT!, O Eine Vor-Anmeldung ist für Interessenten nicht erforderlich., O Eine Erklärung betreffend Verzicht auf die Befreiung der Umsatzsteuer wurde im konkreten Fall NICHT abgegeben. auf Es werden insgesamt sechs Anteile (BLNr) versteigert. Die BLNr 5 und die BLNr 6 (Geschäftslokal und W 3 /4) werden nur gemeinsam ausgerufen. , Bei allen Objekten wird das geringste Gebot mit 70% des Schätzwerts festgesetzt. , Die Ausrufung findet in folgender Reihenfolge statt: (A) BLNr 5 gemeinsam mit BLNr 6; dann (B) BLNr 17; dann (C) BLNr 22; dann (D) BLNr 28 und zuletzt (E) BLNr 30., Hinsichtlich des zuletzt ausgerufenen Anteils BLNr 30 (= W 38) ist ein Wohnungsgebrauchsrecht intabuliert. Dieses Wohnungsgebrauchsrecht ist (§ 200 Abs 1 EO) NUR DANN vom Ersteher zu übernehmen, wenn es „nach der ihm zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung findet”. Das heißt (verkürzt gesagt): Das Wohnungsgebrauchsrecht bleibt nur dann aufrecht, wenn das letztlich erzielte (Gesamt-)Meistbot so hoch ist, dass nach Befriedigung der vorrangigen Forderung der Betreibenden, welche mit Höchstbetragshypothek CLNr 33 über 1.300.000,-- € sowie mit Höchstbetragshypothek CLNr 45 über 1.330.000,-- € besichert ist, noch ein Restbetrag von 485.217 € (Kapitalwert des Wohnungsgebrauchsrechts laut Gutachten) zur Verteilung übrig bleibt (wobei von einer betriebenen Forderung von über 1.000.000,00 € ausgegangen wird). Andernfalls ist der Wohnungsgebrauchsberechtigte auf einen Entschädigungsanspruch gem § 227 EO zu verweisen., Im Feld „SONSTIGE HINWEISE“ findet sich ein Art Merkblatt für Ersteher und Interessenten, in welchem FAST ALLE WESENTLICHEN Fragen auch für Personen, die noch nie bei einer Versteigerung waren, beantwortet werden. Bitte lesen sie diese Angaben vollständig durch. Wenn Sie dann noch Fragen haben sollten, steht Ihnen das Gericht gerne unter der oben angeführten Telefonnummer für Auskünfte zur Verfügung. Zu Frage der Beschaffenheit (Beschreibung, Fotos, Pläne, Bewertung) der Liegenschaft: Die Befundaufnahme erfolgte durch den Sachverständigen ohne Beisein des Richters. Fragen dazu können daher durch Einsichtnahme in das ausführlich schriftliche Gutachten abgeklärt werden, welches auch im Volltext in der Ediktsdatei abrufbar., H E R V O R Z U H E B E N ist:, O Das VADIUM kann NUR(!) in Form eines Sparbuches (Namenssparbuch oder Losungswortsparbuch; echte SPAR-URKUNDE, „Oma-Sparbuch“, kein sogenanntes „Online-Sparbuch“ odgl) erlegt werden; Bargeld, Scheck, Überweisung, Bankgarantie odgl sind NICHT zulässig (vgl „SONSTIGE HINWEISE“). Die Rechtslage lässt NUR!! eine Sparurkunde als Vadium zu, selbst, wenn manche Banken kein Sparbuch ausstellen wollen. Auf dem Sparbuch darf auch ein Mehrbetrag erliegen. Nach Erlag des Meistbots kann das in Verwahrung genommene Sparbuch wieder ausgefolgt werden. Es kann auch mit EINEM Sparbuch das Vadium für MEHRERE Objekte erlegt werden, FALLS das Guthaben die notwendigen Beträge abdeckt., O Wenn Sie als Vertreter für jemand anderen mitbieten wollen, so ist die Vorlage einer BEGLAUBIGTEN SPEZIALVOLLMACHT erforderlich. (vgl „SONSTIGE HINWEISE“), O Als Interessent (Ersteher) wird NUR (!) zugelassen, wer seine Identität und Staatsbürgerschaft nachweisen kann durch entweder (a) Reisepass oder (b) Personalausweis oder (c) Lichtbildausweis in Verbindung mit Staatsbürgerschaftsnachweis, O Für Interessenten, die weder die Staatsbürgerschaft von ÖSTERREICH noch jene eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR oder der SCHWEIZ haben, ist das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz anzuwenden: Sie werden NUR (!) dann zum Bieten zugelassen, wenn sie den Bescheid über die Genehmigung zum Erwerb (§ 4 jenes Gesetzes) oder eine Bestätigung darüber vorlegen, dass die behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 5 Abs 4 jenes Gesetzes). Zuständige Behörde dafür: MA 35 - Referat 1.1, Dresdnerstraße 39, 1200 Wien. (vgl „SONSTIGE HINWEISE“), O Gemäß § 27 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz ist die durch ein Vorzugspfandrecht besicherte Forderung im Fall einer Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse Deckung findet, ansonsten ist sie aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen., O Bitte beachten Sie auch den oben in der Mitte anzuklickenden ANHANG ZUM EDIKT!, O Eine Vor-Anmeldung ist für Interessenten nicht erforderlich., O Eine Erklärung betreffend Verzicht auf die Befreiung der Umsatzsteuer wurde im konkreten Fall NICHT abgegeben. geändert.


Ausdruck vom: 02.06.2026 06:48:41 MESZ